Rechtsprechung
BGH, 22.01.2008 - 4 StR 507/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 338 Nr. 2 StPO; § 22 Nr. 5 StPO
Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters (Vorbefassung; Vernehmung als Zeuge in einem anderen Verfahren; Verteidigungsunfähigkeit) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters i.R.d. Ureteilsfindung; Attestierung einer dauerhaften Vernehmungsfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit bei schweren kognitiven Störungen und Wesensänderungen auf dem Boden eines hirnorganischen Prozesses; Ausschluss eines ...
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 22 Nr. 5
Ausschluss des Richters bei Zeugenvernehmung in einem anderen Verfahren zu derselben Sache - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2011, 98
- StV 2008, 283
- StV 2009, 507
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20
Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (Vernehmung als …
Bei der Bescheidung des Gesuchs wird auch in den Blick zu nehmen sein, dass der Strafrechtspflege durch die Versagung der Aussagegenehmigung in derartigen Fällen regelmäßig kein Nachteil erwächst, da das Gericht vorzugsweise andere Personen, die an der Verhandlung teilgenommen haben, als Zeugen zu den in Frage stehenden Tatsachen hören kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2008 - 4 StR 507/07, StV 2008, 283, 284; vom 22. Mai 2007 - 5 StR 530/06, StV 2007, 617). - BGH, 22.05.2014 - 4 StR 430/13
Anforderungen an die Feststellung und Darlegung des Irrtums beim gewerbsmäßigen …
Um dem Senat die Überprüfung der Sachgleichheit im Sinne von § 22 Nr. 5 StPO zu ermöglichen, hätte zumindest noch vorgetragen werden müssen, welchen Inhalt diese polizeiliche Aussage hatte, inwiefern sie im vorliegenden Verfahren Gegenstand der Hauptverhandlung war, was der als Zeuge benannte Vorsitzende Richter am Landgericht H. im dortigen Verfahren dazu bekundet hat und ferner, welchen Zusammenhang und welche Bedeutung dies für die gegen die Angeklagten des vorliegenden Verfahrens erhobenen Tatvorwürfe hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 - 4 StR 507/07, StV 2008, 283, Tz. 5 f. m. Anm. Leu StV 2009, 507 zu den Voraussetzungen des § 22 Nr. 5 StPO in derartigen Fällen). - BGH, 24.06.2009 - 2 ARs 250/09
Unzulässige Beschwerde zum BGH hinsichtlich der Unzuständigkeit der nach …
Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008 - 4 StR 507/07 - ist das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. März 2007, soweit es (unter anderem) den Angeklagten J. L. betraf, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden. - OLG Hamm, 22.02.2011 - 4 Ws 54/11
Begriff des Sich-Entziehens als Haftgrund
Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Münster hat der Bundesgerichtshof sodann am 22. Januar 2008 - 4 StR 507/07 - auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen. - BGH, 24.06.2009 - 2 AR 134/09 Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008 - 4 StR 507/07 - ist das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. März 2007, soweit es (unter anderem) den Angeklagten J. L. betraf, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden.