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   BGH, 22.01.2008 - X ZB 4/07   

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https://dejure.org/2008,4364
BGH, 22.01.2008 - X ZB 4/07 (https://dejure.org/2008,4364)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2008 - X ZB 4/07 (https://dejure.org/2008,4364)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2008 - X ZB 4/07 (https://dejure.org/2008,4364)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückerstattung einer fällig gezahlten Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung; Verfall einer geleisteten Zahlung von Jahresgebühren mit Eintritt der Fälligkeit bei Vorliegen eines gebührenpflichtigen Gegenstandes in Form ...

  • Judicialis

    PatG § 17 Abs. 1; ; PatKostG § 9; ; PatKostG § 10

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 17 Abs. 1; PatKostG § 9 § 10
    "Schwingungsdämpfung"; Erstattung gezahlter Jahresgebühren

  • rechtsportal.de

    PatG § 17 Abs. 1 ; PatKostG § 9 § 10
    "Schwingungsdämpfung"; Erstattung gezahlter Jahresgebühren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Rückzahlung fälliger gezahlter Jahresgebühren?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2008, 549
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.11.1999 - I ZB 4/97

    Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr nach § 38 Abs. 2 MarkenG

    Auszug aus BGH, 22.01.2008 - X ZB 4/07
    Denn wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 7. November 1999 (I ZB 4/97, GRUR 2000, 421) herausgearbeitet hat, kann eine Rückerstattung erhobener Gebühren selbst dann aus Billigkeitsgründen geboten sein, wenn das Gesetz hierfür keine kostenrechtliche Regelung enthält.
  • BGH, 06.05.2014 - X ZB 11/13

    PatKostG § 10 Abs. 2

    Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Erstattung der Gebühr auch dann nicht vor, wenn die beantragte Handlung - das ist hier die Prüfung der Patentanmeldung (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - X ZB 4/07, GRUR 2008, 549, 551) - noch nicht aufgenommen worden ist.
  • BPatG, 16.12.2015 - 7 W (pat) 7/15

    Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr für eine Teilanmeldung nach Aufhebung

    Hieran fehlt es, wenn die entrichteten Gebühren, wie hier, auch bei einer - richtiger Sachbehandlung entsprechenden - Patenterteilung hätten gezahlt werden müssen (vgl. BGH GRUR 2008, 549 - Schwingungsdämpfung).

    Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber im Geltungsbereich des Patentgesetzes und Patentkostengesetzes eine Wertung in der Weise getroffen hat, dass in Fällen, in denen diese Regelungen nicht greifen, kein Sachverhalt gegeben ist, der aus Billigkeitsgründen eine Verringerung oder gar das Entfallen der Gebühr rechtfertigt (vgl. BGH GRUR 2008, 549 - Schwingungsdämpfung).

    Abgesehen davon, dass im angefochtenen Beschluss ausschließlich auf das patentamtliche Verfahren bezogene Rückzahlungsansprüche nach dem Patentkostengesetz abgelehnt worden sind, besteht im Rahmen des hier von der Anmelderin eingeleiteten Beschwerdeverfahrens keine Entscheidungskompetenz des Bundespatentgerichts bzgl. etwaiger Schadensersatzansprüche, §§ 13, 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG (vgl. BGH GRUR 2008, 549 Rn. 21 - Schwingungsdämpfung; Senatsbeschluss vom 6. April 2006 - 10 W (pat) 2/05, BPatGE 49, 214 - Unvollständige Recherche, unter II.B2d).

  • BGH, 10.08.2011 - X ZB 2/11

    Ethylengerüst

    In der genannten Konstellation hat der Senat, wie die Patentinhaberin zutreffend geltend macht, bereits unter Geltung von § 5 GKG a.F. die Rechtsbeschwerde für zulässig erachtet (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993  X ZB 9/92, GRUR 1993, 890 f. - Teilungsgebühren; vgl. ferner Beschluss vom 22. Januar 2008 - X ZB 4/07, GRUR 2008, 549 Rn. 10 - Schwingungsdämpfer).
  • BPatG, 10.11.2015 - 7 W (pat) 33/14

    Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der

    Das Bundespatentgericht hat den Antragsteller mit Schreiben vom 19. Mai 2014 auf die Entscheidung "Schwingungsdämpfung" des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008, X ZB 4/07, hingewiesen, wonach eine Rückerstattung fälliger gezahlter Jahresgebühren grundsätzlich nicht in Betracht komme, und ihm eine Ablichtung der Entscheidung übermittelt.

    Bereits jetzt ist aber darauf hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die eine von der Entscheidung "Schwingungsdämpfung" des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Januar 2008, X ZB 4/07, GRUR 2008, 549) abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.

  • BPatG, 06.06.2013 - 10 W (pat) 6/09

    Patentbeschwerdeverfahren - "Kompakt-Heizzentrale" - Bewirkung der Zahlung durch

    Damit hat der Gesetzgeber zugleich die Wertung getroffen, dass in den von diesen Vorschriften nicht erfassten Fällen eine Reduzierung oder der Wegfall von Gebühren aus Billigkeitsgründen nicht geboten ist (vgl. BGH GRUR 2008, 549, 550 [17] - Schwingungsdämpfung; Senat, Beschluss v. 17. März 2011 - 10 W (pat) 11/10, BPatGE 53, 9, 12 - Prüfungsantragsgebühr II).
  • BPatG, 17.03.2011 - 10 W (pat) 11/10

    Patentbeschwerdeverfahren - "Prüfungsgebühr II" - zur Rückzahlung einer

    Sie kommt daher nicht in Betracht, weil die im Patentkostengesetz aufgeführten und durch die Anwendung der Grundsätze des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ergänzten Erstattungsregelungen bereits dem Umstand Rechnung tragen, dass eine Gebühr durch nachträglich eintretende Umstände als sachlich ungerechtfertigt erscheint (BGH X ZB 4/07 vom 22. Januar 2008, GRUR 2008, 549 - Schwingungsdämpfung).
  • BPatG, 15.03.2010 - 20 W (pat) 94/05

    Patentbeschwerdeverfahren -

    Die Erteilung eines Patents im Umfang des geltenden Anspruchssatzes kommt nicht in Betracht, da sich die nebengeordneten Patentansprüche 4 und 13 als nicht rechtsbeständig erwiesen haben (vgl. BGH GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47 Tz. 22 - Informationsübermittlungsverfahren II; bestätigt in BGH, GRUR 2008, 549 - Schwingungsdämpfer).
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