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   BGH, 22.01.2009 - IX ZR 66/07   

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https://dejure.org/2009,502
BGH, 22.01.2009 - IX ZR 66/07 (https://dejure.org/2009,502)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2009 - IX ZR 66/07 (https://dejure.org/2009,502)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - IX ZR 66/07 (https://dejure.org/2009,502)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 106, 103, 55 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3; BGB §§ 346, 883
    Löschung der Vormerkung ohne Rückerstattung des Kaufpreises aus der Masse bei Rücktritt des Käufers vor Insolvenzeröffnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Anwendung des § 103 Insolvenzordnung (InsO) auf beiderseits noch nicht voll erfüllte Rückabwicklungsschuldverhältnisse; Bestehen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen einem Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung und einem solchen auf Löschung der ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Insolvenz des Grundstücksverkäufers

  • zvi-online.de

    InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 103; BGB §§ 273, 346, 883
    Kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch des Insolvenzverwalters auf Löschung einer Auflassungsvormerkung nach Rücktritt der Grundstückskäufer vom Vertrag

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    InsO §§ 55 Abs. 1 Nr. 2, 103; BGB §§ 273, 346, 883
    Kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch des Insolvenzverwalters auf Löschung einer Auflassungsvormerkung nach Rücktritt der Grundstückskäufer vom Vertrag

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Grundstückskaufvertrag - Rücktritt nach Kaufpreiszahlung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundstückskaufvertrag; Vormerkung; Insolvenzverfahren; Rücktritt; Grundbuchberichtigungsanspruch; Löschungsbewilligung; Kaufpreiserstattungsanspruch; Masseforderung; Buchposition; Bereicherung

  • Judicialis

    BGB § 273; ; BGB § 894; ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; ; InsO § 103; ; InsO § 106 Abs. 1 S. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts des Berechtigten aus einer Auflassungsvormerkung nach Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rücktritt des Käufers nach Zahlung des Kaufpreises

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Löschung einer Vormerkung nach Rücktritt des Käufers vom Grundstückskaufvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rücktritt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Löschung der Auflassungsvormerkung ohne Rückerstattung des Kaufpreises! (IBR 2009, 387)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1414
  • ZIP 2009, 428
  • MDR 2009, 527
  • DNotZ 2009, 434
  • NZI 2009, 235
  • ZMR 2009, 668
  • WM 2009, 471
  • DB 2009, 1069
  • BauR 2009, 817
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZR 457/99

    Zurückbehaltungsrecht des Inhabers einer Auflassungsvormerkung im Konkurs des

    Auszug aus BGH, 22.01.2009 - IX ZR 66/07
    Der entscheidende Unterschied zu den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fallgestaltungen, in denen dieser die Insolvenzbeständigkeit eines Zurückbehaltungsrechts verneint habe (BGHZ 149, 326 ff; 150, 138 ff; 161, 241 ff), liege hier darin, dass der Vertrag zunächst wirksam und nicht von Anfang an nichtig gewesen sei.

    Im Ausgangspunkt zutreffend haben die Vordergerichte angenommen, dass ein im Blick auf die Kaufpreiszahlung aus § 273 BGB hergeleitetes Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem - zumindest in analoger Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 1994 - V ZR 116/93, WM 1995, 159) - auf § 894 BGB beruhenden Begehren des Klägers nicht insolvenzbeständig ist, weil es ein Zwangsmittel zur Durchsetzung einer rein persönlichen Forderung darstellt, dessen Zulassung mit dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger unvereinbar wäre (BGHZ 150, 138, 145; BGH, Urt. v. 23. Mai 2003 - V ZR 279/02, ZIP 2003, 1406, 1407).

    Auch in vorliegender Sache kann der Senat die Frage offenlassen (vgl. BGHZ 150, 138, 148; Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2430 f mit jeweils bejahenden Nachweisen), ob § 103 InsO auf die Geltendmachung von Ansprüchen bei Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages überhaupt anwendbar ist (in diesem Sinne außerdem: OLG Stuttgart ZInsO 2004, 1087, 1088 f; Jaeger/Henckel, InsO § 55 Rn. 45; HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. § 55 Rn. 16; Wegener, Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters unter dem Einfluss des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, 2007, Rn. 686 ff; Kepplinger, Das Synallagma in der Insolvenz, 2000, S. 336 f) und der Kläger solche - tatsächlich in keinem Schriftsatz auch nur andeutungsweise erwähnte - Rechte neben dem Anspruch aus § 894 BGB verfolgt hat (vgl. Marotzke LM § 273 BGB Nr. 62 Bl. 6).

    Jedenfalls wäre selbst bei Geltendmachung auch des vertraglichen Rückgewähranspruchs durch den Kläger ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nicht geeignet, den dinglichen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) zu beschränken, wie der Senat für den vergleichbaren Fall der Bestellung einer Vormerkung auf der Grundlage eines formnichtigen Kaufvertrages entschieden hat (BGHZ 150, 138, 148).

    Nach dem Rücktritt der Beklagten vom Kaufvertrag mit der Schuldnerin ist die zu ihren Gunsten bewilligte Vormerkung erloschen, weil die durch sie gesicherte Forderung nicht mehr existiert (BGHZ 143, 175, 179 m.w.N.; 150, 138, 142).

    Eine nichtige Vormerkung hat keinerlei dingliche Wirkung (BGHZ 150, 138, 145).

    Wegen des an die Schuldnerin gezahlten Kaufpreises könnten sie sich nicht auf § 404 BGB berufen (BGHZ 150, 138, 145, 147).

    Fehlt es an einem sicherungsfähigen Eigentumsübertragungsanspruch, so sichert die Vormerkung nicht etwa den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt von dem Kaufvertrag (BGHZ 150, 138, 143).

    Die gegenteilige Auffassung der Vordergerichte könnte nicht selten zu dem höchst unbefriedigenden Ergebnis führen, dass das Grundbuch auf Dauer unrichtig wird, weil der Verwalter angesichts des Kaufpreiserstattungsanspruchs von einer Durchsetzung seines Grundbuchberichtigungsanspruchs absieht (BGHZ 150, 138, 147).

    In dieser Konstellation ist das aus § 273 BGB herzuleitende Zurückbehaltungsrecht nach gefestigter Rechtsprechung, von der auch die Vorinstanzen ausgegangen sind, nicht insolvenzbeständig (BGHZ 150, 138, 145; BGH, Urt. v. 23. Mai 2003, aaO).

    Der Senat hat aber wiederholt klargestellt, dass dieses Urteil eine besonders gelagerte Fallgestaltung betraf, in der sich die Abwehr einer ohne Rechtsgrund entstandenen Forderung auf den Wert der Masse nicht auswirkte, weil eine Forderung, der eine dauernde Einrede entgegensteht, von vornherein wertlos ist (vgl. BGHZ 150, 138, 147; 161, 241, 254 f).

    Bei dieser durch das eigenverantwortliche Vorgehen der Beklagten geprägten Sachlage kann von einem für sie schlechthin untragbaren Ergebnis keine Rede sein (BGHZ 149, 326, 331; 150, 138, 144).

  • BGH, 20.12.2001 - IX ZR 401/99

    Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz aufgrund eines formnichtigen

    Auszug aus BGH, 22.01.2009 - IX ZR 66/07
    Der entscheidende Unterschied zu den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fallgestaltungen, in denen dieser die Insolvenzbeständigkeit eines Zurückbehaltungsrechts verneint habe (BGHZ 149, 326 ff; 150, 138 ff; 161, 241 ff), liege hier darin, dass der Vertrag zunächst wirksam und nicht von Anfang an nichtig gewesen sei.

    Bei dieser durch das eigenverantwortliche Vorgehen der Beklagten geprägten Sachlage kann von einem für sie schlechthin untragbaren Ergebnis keine Rede sein (BGHZ 149, 326, 331; 150, 138, 144).

  • BGH, 23.05.2003 - V ZR 279/02

    Zurückbehaltungsrecht des nichtberechtigten Besitzers wegen Aufwendungen zur

    Auszug aus BGH, 22.01.2009 - IX ZR 66/07
    Im Ausgangspunkt zutreffend haben die Vordergerichte angenommen, dass ein im Blick auf die Kaufpreiszahlung aus § 273 BGB hergeleitetes Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem - zumindest in analoger Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 1994 - V ZR 116/93, WM 1995, 159) - auf § 894 BGB beruhenden Begehren des Klägers nicht insolvenzbeständig ist, weil es ein Zwangsmittel zur Durchsetzung einer rein persönlichen Forderung darstellt, dessen Zulassung mit dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger unvereinbar wäre (BGHZ 150, 138, 145; BGH, Urt. v. 23. Mai 2003 - V ZR 279/02, ZIP 2003, 1406, 1407).

    In dieser Konstellation ist das aus § 273 BGB herzuleitende Zurückbehaltungsrecht nach gefestigter Rechtsprechung, von der auch die Vorinstanzen ausgegangen sind, nicht insolvenzbeständig (BGHZ 150, 138, 145; BGH, Urt. v. 23. Mai 2003, aaO).

  • BGH, 02.12.2004 - IX ZR 200/03

    Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz des Arbeitnehmerverleihers

    Auszug aus BGH, 22.01.2009 - IX ZR 66/07
    Der entscheidende Unterschied zu den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fallgestaltungen, in denen dieser die Insolvenzbeständigkeit eines Zurückbehaltungsrechts verneint habe (BGHZ 149, 326 ff; 150, 138 ff; 161, 241 ff), liege hier darin, dass der Vertrag zunächst wirksam und nicht von Anfang an nichtig gewesen sei.

    Der Senat hat aber wiederholt klargestellt, dass dieses Urteil eine besonders gelagerte Fallgestaltung betraf, in der sich die Abwehr einer ohne Rechtsgrund entstandenen Forderung auf den Wert der Masse nicht auswirkte, weil eine Forderung, der eine dauernde Einrede entgegensteht, von vornherein wertlos ist (vgl. BGHZ 150, 138, 147; 161, 241, 254 f).

  • BGH, 21.06.1957 - V ZB 6/57

    Widerspruch gegen Vormerkung

    Auszug aus BGH, 22.01.2009 - IX ZR 66/07
    Folgerichtig ist die Vormerkung nicht als selbständiger wirtschaftlicher Wert von dem Auflassungsanspruch getrennt übertragbar, sondern geht mit der Abtretung des durch sie gesicherten Auflassungsanspruchs gemäß § 401 BGB auf den Zessionar über (BGHZ 25, 16, 23; Staudinger/Gursky, BGB (2008) § 883 Rn. 344 m.w.N.).
  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 252/93

    Rechte der Bank im Insolvenzverfahren ihrs Kunden

    Auszug aus BGH, 22.01.2009 - IX ZR 66/07
    Aus dem Urteil vom 15. Dezember 1994 (IX ZR 252/93, NJW 1995, 1484, 1485) vermögen die Beklagten entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Berufungsgerichts nichts für sich herzuleiten.
  • RG, 08.10.1918 - VII 164/18

    Dinglicher Ersatz bei der Enteignung und im Konkurs

    Auszug aus BGH, 22.01.2009 - IX ZR 66/07
    Diese Vorschrift setzt einen Anspruch aus § 812 ff BGB gegen die Masse voraus, während eine schon vor Insolvenzeröffnung eingetretene Bereicherung des Schuldners lediglich eine Insolvenzforderung erzeugt (RGZ 94, 20, 25; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 55 Rn. 74; HK-InsO/Lohmann, aaO § 55 Rn. 26; Pape in Kübler/Prütting/Bork, § 55 Rn. 60).
  • BGH, 11.11.1994 - V ZR 116/93

    Rückabwicklung eines wegen Falschbeurkundung des Kaufpreises unwirksamen

    Auszug aus BGH, 22.01.2009 - IX ZR 66/07
    Im Ausgangspunkt zutreffend haben die Vordergerichte angenommen, dass ein im Blick auf die Kaufpreiszahlung aus § 273 BGB hergeleitetes Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem - zumindest in analoger Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 1994 - V ZR 116/93, WM 1995, 159) - auf § 894 BGB beruhenden Begehren des Klägers nicht insolvenzbeständig ist, weil es ein Zwangsmittel zur Durchsetzung einer rein persönlichen Forderung darstellt, dessen Zulassung mit dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger unvereinbar wäre (BGHZ 150, 138, 145; BGH, Urt. v. 23. Mai 2003 - V ZR 279/02, ZIP 2003, 1406, 1407).
  • BGH, 15.12.1972 - V ZR 76/71

    Löschung einer Auflassungsvormerkung

    Auszug aus BGH, 22.01.2009 - IX ZR 66/07
    Mit dem Untergang des Auflassungsanspruchs wird das Grundbuch wegen der Akzessorietät der eingetragenen Vormerkung "unrichtig" im Sinne des § 894 BGB (BGHZ 60, 46, 50).
  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 165/02

    Zulässigkeit einer Klageänderung im Feststellungsverfahren

    Auszug aus BGH, 22.01.2009 - IX ZR 66/07
    Auch in vorliegender Sache kann der Senat die Frage offenlassen (vgl. BGHZ 150, 138, 148; Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2430 f mit jeweils bejahenden Nachweisen), ob § 103 InsO auf die Geltendmachung von Ansprüchen bei Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages überhaupt anwendbar ist (in diesem Sinne außerdem: OLG Stuttgart ZInsO 2004, 1087, 1088 f; Jaeger/Henckel, InsO § 55 Rn. 45; HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. § 55 Rn. 16; Wegener, Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters unter dem Einfluss des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, 2007, Rn. 686 ff; Kepplinger, Das Synallagma in der Insolvenz, 2000, S. 336 f) und der Kläger solche - tatsächlich in keinem Schriftsatz auch nur andeutungsweise erwähnte - Rechte neben dem Anspruch aus § 894 BGB verfolgt hat (vgl. Marotzke LM § 273 BGB Nr. 62 Bl. 6).
  • BGH, 20.03.2008 - IX ZR 68/06

    Wirksamkeit des Versprechens einer Gegenleistung für die Erteilung der

  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 204/59

    Vormerkung zur Sicherung eines Rechts an einem Grundstück

  • BGH, 26.11.1999 - V ZR 432/98

    Weitere Verwendung einer erloschenen Auflassungsvormerkung

  • BGH, 25.04.2002 - IX ZR 313/99

    Teilbarkeit aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen bei Insolvenz

  • OLG Stuttgart, 18.08.2003 - 5 U 62/03

    Insolvenz des Bauträgers: Rückabwicklungsschuldverhältnis beim Werkvertrag;

  • RG, 05.04.1935 - II 327/34

    1. Kann ein Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer

  • BGH, 24.01.2019 - IX ZR 110/17

    Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren mit der teilweisen

    § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzt demgegenüber voraus, dass die Insolvenzmasse erst nach der Verfahrenseröffnung bereichert worden ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, BGHZ 155, 199, 205; vom 20. September 2007 - IX ZR 91/06, NZI 2008, 39 Rn. 9; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 66/07, NJW 2009, 1414 Rn. 20; vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08, NZI 2009, 475 Rn. 12; vom 13. Januar 2011 - IX ZR 233/09, NZI 2011, 143 Rn. 10).
  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 258/11

    Grundbuchverfahren: Erneute Verwendung einer unrichtig gewordenen Vormerkung

    Das Grundbuch wird wegen der Akzessorietät der eingetragenen Vormerkung zu dem gesicherten Anspruch unrichtig (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1972 - V ZR 76/71, BGHZ 60, 46, 50 und BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 66/07, DNotZ 2009, 434, 436 Rn. 12).
  • BGH, 13.12.2012 - IX ZR 9/12

    Insolvenz des Vermieters: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an Mieten wegen nicht

    Dies schließt diejenige Fälle ein, in denen sich das Zurückbehaltungsrecht auf eine eigene, nicht zur Insolvenzmasse gehörende Sache des anderen Teils bezieht (BGH, Urteil vom 20. Januar 1965 - V ZR 214/62, WM 1965, 408, 410; vom 7. März 2002 - IX ZR 457/99, BGHZ 150, 138, 144 ff; vom 23. Mai 2003 - V ZR 279/02, ZIP 2003, 1406, 1407; vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 200/03, BGHZ 161, 241, 252 f; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 66/07, WM 2009, 471 Rn. 8; vgl. RGZ 77, 436, 438 f; MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl., § 273 Rn. 56; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 51 Rn. 242; Jaeger/Henckel, InsO, § 51 Rn. 53; HK-InsO/Lohmann, 6. Aufl., § 51 Rn. 46).
  • BGH, 16.05.2019 - IX ZR 44/18

    Recht des Verwalters zur Erfüllungswahl oder Ablehnung der Erfüllung im

    Nach wieder anderer Ansicht ist ein gegenseitiger Vertrag nur dann im Sinne von § 103 InsO beiderseits nicht erfüllt, wenn es sich bei den im Zeitpunkt der Eröffnung noch ausstehenden Leistungen um im Synallagma stehende Hauptleistungspflichten handelt (Jaeger/Jacoby, InsO, § 103 Rn. 111 unter Hinweis auf die Senatsurteile vom 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02, BGHZ 155, 371, 374, und vom 22. Januar 2009 - IX ZR 66/07, WM 2009, 471 Rn. 15).
  • BGH, 15.12.2016 - IX ZR 117/16

    Insolvenzeröffnung für einen Bauunternehmer: Bindung des Insolvenzverwalters

    Nach anderer Ansicht ist ein gegenseitiger Vertrag nur dann im Sinne von § 103 InsO beiderseits nicht erfüllt, wenn es sich bei den im Zeitpunkt der Eröffnung noch ausstehenden Leistungen um im Synallagma stehende Hauptleistungspflichten handelt (Jaeger/Jacoby, InsO, § 103 Rn. 109, 111 unter Hinweis auf die Senatsurteile vom 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02, BGHZ 155, 371, 374 und vom 22. Januar 2009 - IX ZR 66/07, WM 2009, 471 Rn. 15).

    In einem Urteil vom 22. Januar 2009 (IX ZR 66/07, WM 2009, 471 Rn. 15) heißt es, die Vorschrift des § 103 InsO sei unanwendbar, wenn der Verwalter einen nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis wurzelnden Anspruch geltend mache.

  • OLG Celle, 18.05.2018 - 18 W 18/18

    Zulässigkeit des Antrags des vormerkungsberechtigten Käufers eines Grundstücks

    Eine Auflassungsvormerkung kann zwar grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO - jedenfalls entsprechend (vgl. Kohler in Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 22 Rn. 42) - auch ohne Löschungsbewilligung des aus der Vormerkung Berechtigten gelöscht werden, wenn der durch sie gesicherte schuldrechtliche Anspruch erloschen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 66/07, juris Rn. 12; Hügel/ Holzer, GBO, 3. Aufl., § 22 Rn. 33).
  • OLG München, 17.11.2016 - 23 U 1928/16

    Löschung einer Auflassungsvormerkung nach Rücktritt vom Kaufvertrag

    Die Vormerkung erlischt, wenn der gesicherte Anspruch durch Rücktritt vom anspruchsbegründenden Vertrag erlischt (BGH, Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 66/07, juris Tz. 12; Palandt-Bassenge, a. a. O., § 886 Rdnr. 4).
  • BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 22/10 R

    Insolvenzrechtliche Behandlung von Ansprüchen der BA auf Rückzahlung von

    Die Vorschrift erfasst nur Vermögensvermehrungen, die der Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufließen (BGH NJW-RR 2008, 295; NJW 2009, 1414; NZI 2009, 475; Hefermehl in Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl, § 55 RdNr 197; Sinz in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl, § 55 RdNr 85) .
  • OLG Köln, 23.09.2016 - 19 Sch 9/16

    Umfang einer Schiedsabrede; Zulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen im

    Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO bezieht sich nur auf gegenseitige Verträge im Sinne der §§ 320 ff. BGB, bei denen Leistung und Gegenleistung synallagmatisch verknüpft sind, also jeder Teil dem anderen Teil deshalb eine Leistung schuldet, weil die andere geschuldet wird (vgl. BGH, Urt. vom 22.01.2009 - IX ZR 66/07 - nach juris).

    Für eine analoge Anwendung des § 103 InsO, die bei Rückgewährschuldverhältnissen diskutiert wird, sofern die beiderseitigen Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, und die damit begründet wird, dass es sich bei einem Rückabwicklungsschuldverhältnis um die Fortsetzung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses in modifizierter Form handele (vgl. Wegener in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 103 Rn. 95; BGH, ZIP 2009, 428), sieht der Senat keinen Anlass, da es eben nicht um vertragliche Pflichten geht.

  • OLG Karlsruhe, 19.05.2009 - 17 U 467/08

    Insolvenzanfechtung: Eigenmächtig vorgenommene Buchung einer Bank ohne

    Diese dauernde Einrede hätte sie nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Verwalter entgegenhalten können (vgl. nur BGH NJW 1995, 1484, 1485 und zuletzt NZI 2009, 235, 237).
  • OLG Celle, 19.01.2011 - 3 U 140/10

    Rechtsfolgen des Widerrufs der Restschuldversicherung in der Insolvenz des

  • LG Flensburg, 06.10.2017 - 6 HKO 14/15

    Zeitlicher Anwendungsbereich des Formzwangs bei Ergänzung der Beurkundung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.02.2022 - 2 M 158/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für

  • OLG Rostock, 12.11.2018 - 5 W 89/16

    Notarkosten: Neubeurkundung eines Grundstückskaufvertrages nach Streit über die

  • AG Bielefeld, 05.11.2019 - 34 F 1367/18

    Grundstückskauf - Widerruf unwiderrufliches Angebot zum Grundstücksverkauf durch

  • LG Bielefeld, 13.01.2023 - 3 O 194/22
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