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   BGH, 22.01.2015 - I ZR 95/14   

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https://dejure.org/2015,2279
BGH, 22.01.2015 - I ZR 95/14 (https://dejure.org/2015,2279)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2015 - I ZR 95/14 (https://dejure.org/2015,2279)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - I ZR 95/14 (https://dejure.org/2015,2279)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 ZPO, § 51 Abs 2 GKG
    Wettbewerbsstreitigkeit: Zulässigkeit der Festsetzung eines Regelstreitwerts; fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Nichtzulassung der Revision

  • webshoprecht.de

    Festsetzung eines Regelstreitwerts in Wettbewerbsstreitigkeiten

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Regelstreitwert bei Wettbewerbssachen

  • IWW

    § 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO, § 3 ZPO, § 51 Abs. 2 GKG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Streitwerts in Wettbewerbssachen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Streitwertfestsetzung in Wettbewerbssachen muss das Ermessen des Gerichts erkennen lassen; §§ 3 ZPO; 51 Abs. 2 GKG

  • rewis.io

    Wettbewerbsstreitigkeit: Zulässigkeit der Festsetzung eines Regelstreitwerts; fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Nichtzulassung der Revision

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 51 Abs. 2
    Festsetzung des Streitwerts in Wettbewerbssachen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Regelstreitwert in Wettbewerbssachen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: Kein Regelstreitwert in Wettbewerbssachen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein Regelstreitwert von 20.000 EURO bei durchschnittlichen Wettbewerbssachen im Klageverfahren - Ermessensausübung erforderlich

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Kein Regelstreitwert in Wettbewerbssachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2015, Dok. 022
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 272/14

    Zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    (2) Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerdings weder der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015  I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.).
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 1/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    (2) Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerdings weder der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.).
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 43/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    bb) Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerdings weder der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015  I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.).
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 44/15

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Gegenstandswert eines

    bb) Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerdings weder der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015  I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.).
  • BGH, 15.09.2016 - I ZR 24/16

    Streitwertbemessung für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines

    Die Festsetzung des Streitwerts kann nicht anhand von Regelstreitwerten erfolgen, weil dies mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar ist, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZR 95/14, WRP 2015, 454 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 97/15

    Urheberrechtsverletzung durch Download-Angebot für ein Computerspiel in einer

    bb) Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerdings weder der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 29 ff. = WRP 2016, 1525 - Tannöd).
  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 124/16

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Gegenstandswert einer Abmahnung wegen

    (1) Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt weder der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 38 - Tannöd).
  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 50/16

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Bemessung des Gegenstandswertes für die

    (1) Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt weder der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 38 - Tannöd).
  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 15/16

    Anspruch des Urhebers auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung eines

    (1) Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt weder der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 38 - Tannöd).
  • OLG Oldenburg, 30.04.2021 - 6 U 263/20

    Stellt es eine Irreführung dar, wenn ein Zahnarzt, ohne über einen

    Da es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, sind "Regelstreitwerte", die mit dem Ermessensgrundsatz des § 3 ZPO unvereinbar sind, nicht anzuerkennen (vgl. BGH WRP 2015, 454 [BGH 22.01.2015 - I ZR 95/14] ; Köhler/Bornkamm- Köhler/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 5.3 a), was allerdings eine Orientierung bei der Streitwertfestsetzung - wie vom Senat in ständiger Rechtsprechung gehandhabt - an einen Orientierungswert bei durchschnittlichen Wettbewerbsverstößen und nicht erheblicher, nur durchschnittlicher Bedeutung nicht ausschließt.
  • OLG Frankfurt, 18.04.2017 - 17 U 250/16

    Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag: Schutzwirkung des Artikel 247 § 6 Abs. 2

  • BGH, 08.11.2022 - I ZR 62/22

    Beschränkungen bei der Wahl von Berufsbezeichnungen für Steuerberater

  • OLG Hamburg, 16.09.2020 - 15 W 30/20

    Festsetzung eines Streitwerts in Wettbewerbsverfahren

  • OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 6 W 56/20

    Faktoren für die Streitwertbemessung bei auf UWG und PAngV gestützem

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