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   BGH, 22.01.2015 - NotZ(Brfg) 5/14   

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https://dejure.org/2015,2443
BGH, 22.01.2015 - NotZ(Brfg) 5/14 (https://dejure.org/2015,2443)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2015 - NotZ(Brfg) 5/14 (https://dejure.org/2015,2443)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - NotZ(Brfg) 5/14 (https://dejure.org/2015,2443)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 1 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO, § 47 Nr. 1, § 48a BNotO

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Berücksichtigung des Parteivorbringens im Rahmen der Anhörungsrüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Umfang der Berücksichtigung des Parteivorbringens im Rahmen der Anhörungsrüge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BGH, 22.01.2015 - NotZ(Brfg) 5/14
    Dass er die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 22.01.2015 - NotZ(Brfg) 5/14
    Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

    Auszug aus BGH, 22.01.2015 - NotZ(Brfg) 5/14
    Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 22.01.2015 - NotZ(Brfg) 5/14
    Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294).
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