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BGH, 22.01.2019 - I ZA 4/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO
- Wolters Kluwer
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens
- Wolters Kluwer
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Versagung der Prozesskostenhilfe - und die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde
Verfahrensgang
- LG Berlin, 21.09.2018 - 15 O 294/18
- KG, 07.11.2018 - 24 W 70/18
- BGH, 22.01.2019 - I ZA 4/18
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.11.2016 - I ZB 86/16
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
- BGH, 05.10.2017 - I ZA 7/17
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des …
Auszug aus BGH, 22.01.2019 - I ZA 4/18
Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH…, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1; Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZA 7/17, juris Rn. 2, jeweils mwN).
- BGH, 23.04.2020 - I ZA 4/20
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des …
Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - I ZA 4/18, juris Rn. 2 mwN). - BGH, 18.09.2019 - I ZA 8/19
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - I ZA 4/18, juris Rn. 2 mwN).