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   BGH, 22.01.2019 - I ZB 1/19   

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https://dejure.org/2019,1222
BGH, 22.01.2019 - I ZB 1/19 (https://dejure.org/2019,1222)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2019 - I ZB 1/19 (https://dejure.org/2019,1222)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - I ZB 1/19 (https://dejure.org/2019,1222)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.11.2017 - I ZB 64/17

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 22.01.2019 - I ZB 1/19
    Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1; Beschluss vom 9. November 2017 - I ZB 64/17, juris Rn. 1, jeweils mwN).
  • BGH, 03.11.2016 - I ZB 86/16

    Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 22.01.2019 - I ZB 1/19
    Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1; Beschluss vom 9. November 2017 - I ZB 64/17, juris Rn. 1, jeweils mwN).
  • LG Hamburg, 22.05.2018 - 319 T 15/18

    Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung gemäß § 882c ZPO

    Auszug aus BGH, 22.01.2019 - I ZB 1/19
    LG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2018 - 319 T 15/18 -.
  • BGH, 09.01.2020 - I ZB 109/19

    Verwerfung der Rechtsbehelfe des Schuldners als unzulässig

    Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 18 bis 20]; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - I ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN).
  • BGH, 09.01.2020 - I ZB 110/19

    Verwerfung der Rechtsbeschwerden des Schuldners als unzulässig

    Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 18 bis 20]; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - I ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN).
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