Rechtsprechung
BGH, 22.01.2019 - VI ZR 403/17 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
- Wolters Kluwer
Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
RVG § 15 Abs. 2
Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 12.01.2017 - 239 C 187/16
- LG Berlin, 07.09.2017 - 27 S 3/17
- BGH, 22.01.2019 - VI ZR 403/17
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 22.06.2021 - VI ZR 353/20
Zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (hier: Klage wegen …
Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 403/17, juris 9 mwN).Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr., vgl. zuletzt etwa Senatsurteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 403/17, juris 11 mwN).
- BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Hersteller …
Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.;… vgl. nur Senatsurteile vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20, ZfS 2021, 522 Rn. 5; vom 22. Januar 2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 9 mwN). - OLG Stuttgart, 19.11.2021 - 3 U 350/20
Höhe des Restschadensersatzanspruches in den Diesel-Abgasskandalfällen
Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, Rz. 11).
- OLG Stuttgart, 14.01.2022 - 3 U 398/20 Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, Rz. 11).
- LG Mannheim, 13.11.2019 - 14 O 173/19 Zu Recht nehmen die Klägerinnen an, dass die Inanspruchnahme der vier verschiedenen Beteiligten als eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 19).
- AG Bad Urach, 07.03.2022 - 1 C 239/21
Muss Vermieter bei Instandsetzung Ersatzwohnung zahlen?
Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20 - MDR 2021, 1031; Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 403/17). - AG Reutlingen, 07.03.2022 - 1 C 239/21
Vermieter muss Ersatzwohnung zahlen, wenn er die Mietwohnung instandsetzen lässt
Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20 - MDR 2021, 1031; Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 403/17, juris 11 mwN).