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   BGH, 22.01.2019 - VI ZR 403/17   

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BGH, 22.01.2019 - VI ZR 403/17 (https://dejure.org/2019,4087)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17 (https://dejure.org/2019,4087)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - VI ZR 403/17 (https://dejure.org/2019,4087)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    RVG § 15 Abs. 2
    Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08

    Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des

    Auszug aus BGH, 22.01.2019 - VI ZR 403/17
    Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr., Senat, Urteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469 Rn. 14 mwN).

    a) Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (Senat, Urteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 23; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 22).

    Sollte sich herausstellen, dass die Unterlassungsansprüche nach der im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarung und einem ggf. erforderlichen Hinweis der Rechtsanwälte der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927 Rn. 15; Senat, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 15) vereinzelt werden sollten, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin mit Rücksicht auf ihre spezielle Situation zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen ist (vgl. Senat, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 28 f.).

  • BGH, 27.07.2010 - VI ZR 261/09

    Freistellungsanspruch für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten: Tätigkeit in

    Auszug aus BGH, 22.01.2019 - VI ZR 403/17
    Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr., Senat, Urteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469 Rn. 14 mwN).

    Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (Senat, Urteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469, Rn. 16; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 9, jeweils mwN).

    b) Der verfahrensrechtliche Zusammenhang wird bei einem außergerichtlichen Vorgehen gegen verschiedene Schädiger nicht schon allein dadurch gesprengt, dass an jeden Schädiger ein (eigenes) Abmahnschreiben zu richten ist (Senat, Urteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469, Rn. 16; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, AfP 2010, 573 Rn. 19; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927 Rn. 13 für die Verhandlungen mit mehreren Gläubigern im Zuge von Sanierungsbemühungen; BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - IX ZR 312/12, AGS 2013, 323 Rn. 5, vorgehend OLG Hamm, AGS 2013, 321 Rn. 73 ff. - für Verkaufsverhandlungen mit mehreren Interessenten; OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 1507 für 35 gleichlautende warenzeichenrechtliche Abmahnungen an verschiedene Gesellschaften).

  • BGH, 19.10.2010 - VI ZR 237/09

    Ersatzfähigkeit anwaltlicher Abmahnkosten nach Verletzung des

    Auszug aus BGH, 22.01.2019 - VI ZR 403/17
    Diese Frage lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, AfP 2010, 573 Rn. 16 mwN).

    b) Der verfahrensrechtliche Zusammenhang wird bei einem außergerichtlichen Vorgehen gegen verschiedene Schädiger nicht schon allein dadurch gesprengt, dass an jeden Schädiger ein (eigenes) Abmahnschreiben zu richten ist (Senat, Urteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469, Rn. 16; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, AfP 2010, 573 Rn. 19; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927 Rn. 13 für die Verhandlungen mit mehreren Gläubigern im Zuge von Sanierungsbemühungen; BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - IX ZR 312/12, AGS 2013, 323 Rn. 5, vorgehend OLG Hamm, AGS 2013, 321 Rn. 73 ff. - für Verkaufsverhandlungen mit mehreren Interessenten; OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 1507 für 35 gleichlautende warenzeichenrechtliche Abmahnungen an verschiedene Gesellschaften).

    Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf gleichgerichtete Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (Senat, Urteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, AfP 2010, 573 Rn. 19; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 10, 14, jeweils mwN).

  • BGH, 01.03.2011 - VI ZR 127/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Abmahnung des Presseverlages und des für die

    Auszug aus BGH, 22.01.2019 - VI ZR 403/17
    Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (Senat, Urteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469, Rn. 16; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 9, jeweils mwN).

    b) Der verfahrensrechtliche Zusammenhang wird bei einem außergerichtlichen Vorgehen gegen verschiedene Schädiger nicht schon allein dadurch gesprengt, dass an jeden Schädiger ein (eigenes) Abmahnschreiben zu richten ist (Senat, Urteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469, Rn. 16; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, AfP 2010, 573 Rn. 19; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927 Rn. 13 für die Verhandlungen mit mehreren Gläubigern im Zuge von Sanierungsbemühungen; BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - IX ZR 312/12, AGS 2013, 323 Rn. 5, vorgehend OLG Hamm, AGS 2013, 321 Rn. 73 ff. - für Verkaufsverhandlungen mit mehreren Interessenten; OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 1507 für 35 gleichlautende warenzeichenrechtliche Abmahnungen an verschiedene Gesellschaften).

    Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf gleichgerichtete Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (Senat, Urteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, AfP 2010, 573 Rn. 19; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 10, 14, jeweils mwN).

  • BGH, 03.05.2005 - IX ZR 401/00

    Anwaltsgebühren bei Sanierungsverhandlungen mit Gläubigern; Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BGH, 22.01.2019 - VI ZR 403/17
    b) Der verfahrensrechtliche Zusammenhang wird bei einem außergerichtlichen Vorgehen gegen verschiedene Schädiger nicht schon allein dadurch gesprengt, dass an jeden Schädiger ein (eigenes) Abmahnschreiben zu richten ist (Senat, Urteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469, Rn. 16; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, AfP 2010, 573 Rn. 19; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927 Rn. 13 für die Verhandlungen mit mehreren Gläubigern im Zuge von Sanierungsbemühungen; BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - IX ZR 312/12, AGS 2013, 323 Rn. 5, vorgehend OLG Hamm, AGS 2013, 321 Rn. 73 ff. - für Verkaufsverhandlungen mit mehreren Interessenten; OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 1507 für 35 gleichlautende warenzeichenrechtliche Abmahnungen an verschiedene Gesellschaften).

    Sollte sich herausstellen, dass die Unterlassungsansprüche nach der im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarung und einem ggf. erforderlichen Hinweis der Rechtsanwälte der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927 Rn. 15; Senat, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 15) vereinzelt werden sollten, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin mit Rücksicht auf ihre spezielle Situation zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen ist (vgl. Senat, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 28 f.).

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06

    Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 22.01.2019 - VI ZR 403/17
    Gegen die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs wegen der Kosten des mit der Sache befassten Rechtsanwalts dem Grunde nach (vgl. Senat, Urteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 13 mwN; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 Rn. 5) wendet sich die Revision nicht.

    Sollte sich herausstellen, dass die Unterlassungsansprüche nach der im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarung und einem ggf. erforderlichen Hinweis der Rechtsanwälte der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927 Rn. 15; Senat, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 15) vereinzelt werden sollten, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin mit Rücksicht auf ihre spezielle Situation zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen ist (vgl. Senat, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 28 f.).

  • BGH, 03.08.2010 - VI ZR 113/09

    Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten:

    Auszug aus BGH, 22.01.2019 - VI ZR 403/17
    Das Berufungsgericht hat die Revision - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - lediglich hinsichtlich der Frage zugelassen, ob eine einheitliche Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegt, und sie damit auf die Höhe des gegen die Beklagte bestehenden Zahlungsanspruchs beschränkt (vgl. Senat, Urteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98, NJW 1999, 500 unter II 1; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 7 ff.; BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18).

    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteile vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 Rn. 12; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 15; jeweils mwN).

  • BGH, 12.07.2011 - VI ZR 214/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung

    Auszug aus BGH, 22.01.2019 - VI ZR 403/17
    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteile vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 Rn. 12; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 15; jeweils mwN).

    a) Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (Senat, Urteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 23; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 22).

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus BGH, 22.01.2019 - VI ZR 403/17
    Gegen die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs wegen der Kosten des mit der Sache befassten Rechtsanwalts dem Grunde nach (vgl. Senat, Urteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 13 mwN; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 Rn. 5) wendet sich die Revision nicht.
  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus BGH, 22.01.2019 - VI ZR 403/17
    Soweit das Berufungsgericht und ihm folgend die Revisionserwiderung meinen, auf die Frage, ob die Klägerin im Innenverhältnis Zahlungen geleistet habe, komme es nicht an, weil ein etwaiger Freistellungsanspruch wegen der Ablehnung der Schadensersatzpflicht durch die Beklagte in einen Zahlungsanspruch umgewandelt worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868 unter II A 1 - Freistellung von einer Darlehensverbindlichkeit), greift das zu kurz.
  • BGH, 08.12.1998 - VI ZR 66/98

    Beschränkung der Zulassung der Revision; Geltung des Integritätszuschlags für

  • BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07

    Anwaltsgebühren bei Fertigung eines Abschlussschreibens nach Erwirkung einer

  • BGH, 27.09.2011 - II ZR 221/09

    Revision: Beschränkung der Zulassung auf die Höhe des Anspruchs

  • OLG Hamm, 15.11.2012 - 28 U 32/12

    Begriff mehrerer Angelegenheiten im Sinne von § 13 BRAGO

  • BGH, 06.06.2013 - IX ZR 312/12

    Rechtsanwaltskosten: Einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit bei

  • LG Düsseldorf, 14.06.2023 - 12 O 55/22

    Rachepornografie: Rekordschmerzensgeld von 120.000 Euro

    Da es sich um eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handelt, ist insofern nach der Rechtsprechung des BGH ein Gesamtgegenstandswert für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten insgesamt zu bilden, (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2019, Az. VI ZR 403/17).
  • BGH, 22.06.2021 - VI ZR 353/20

    Zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (hier: Klage wegen

    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 403/17, juris 9 mwN).

    Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr., vgl. zuletzt etwa Senatsurteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 403/17, juris 11 mwN).

  • LG Frankfurt/Main, 15.09.2022 - 3 S 3/21
    Die Bemessung des Schadensersatzanspruchs erfolgt nach § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 9).

    Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 11; GRUR 2019, 862 Rn. 26 mwN - Filmberichterstattung).

    Dass der Geschädigte/Verletzte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist, ist positiv festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 10, 12).

    Insbesondere wenn dies von der Beklagten - wie hier - in Zweifel gezogen wird, kann zu klären sein, ob der Auftrag auch die Abwehr von Berichterstattungen zu demselben Vorfall in andere Veröffentlichungen umfasst, welche Veröffentlichungen insoweit ggf. betroffen waren und ob zwischen der klagenden Partei und ihren Rechtsanwälten Vereinbarungen über die Abrechnungsmodalitäten getroffen worden sind (BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 12 f.).

    Denn der Rechtsanwalt kann mit seinem Auftraggeber in außergerichtlichen Angelegenheiten nach § 4 Abs. 1 RVG eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren (BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 15 mwN).

    Diese Frage lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 15 mwN).

    Diesbezüglich betrifft ein Auftrag der klagenden Partei nicht allein deshalb mehrere Angelegenheiten, weil wegen unterschiedlicher Veröffentlichungen gegen verschiedene rechtlich selbständige Medienunternehmen vorzugehen war (BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 16).

    Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (vgl. zB BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 17; Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 Rn. 24 - Der Novembermann).

    Dabei wird der verfahrensrechtliche Zusammenhang bei einem außergerichtlichen Vorgehen gegen verschiedene Schädiger nicht schon allein dadurch gesprengt, dass an jeden Schädiger ein (eigenes) Abmahnschreiben zu richten ist (BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 18 mwN).

    Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf gleichgerichtete Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 01.03.2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 14; Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 19; GRUR 2019, 1044 Rn. 33 - Der Novembermann).

    Ausgehend von einem einheitlichen Auftrag ist eine Angelegenheit unter anderem angenommen worden bei Abmahnungen gegen eine inhaltlich übereinstimmende Textberichterstattung über denselben Sachverhalt, die auf dieselbe Quelle zurückgeht, wobei unerhebliche Abweichungen in einzelnen Formulierungen und sonstige nicht relevante Unterschiede - auch in den Abmahnschreiben - unerheblich waren (BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 21 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 28.11.2023 - 14 U 620/22

    Unterlassungs- und Löschungsansprüche von Boris Becker gegen Oliver Pocher wegen

    a) Soweit der Beklagte einwendet, der Freistellungsanspruch erfordere die Darlegung, dass der Prozessbevollmächtigte eine entsprechende Kostenrechnung erstellt habe, kann dem nicht gefolgt werden; insbesondere ergibt sich dies weder aus dem Urteil des BGH vom 22.06.2021 (VI ZR 353/20) noch aus dem Urteil des BGH vom 22.01.2019 (VI ZR 403/17).
  • OLG Frankfurt, 02.02.2024 - 6 W 111/23

    Streitwert bei unlauterer Nachahmung einer Uhr

    Es ist allenfalls im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären, ob der Kostenschuldner nur einen Bruchteil der Kosten aus einem (dann höheren) fiktiven (Gesamt-) Streitwert schuldet (siehe insofern z.B. BGH, Beschluss vom 22.01.2019 - VI ZR 402/17, GRUR 2019, 763 Rn. 24 - Ermittlungen gegen Schauspielerin; Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 24; Beschluss vom 15.05.2014 - I ZB 71/13,GRUR 2014, 1239 Rn. 15-18 - Deus Ex; dazu, dass die Festsetzung des Streitwerts andererseits nicht zum Prüfungsumfang des Kostenfestsetzungsverfahrens nach §§ 104 ff. ZPO gehört, vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2018 - VII ZB 54/16, NJW 2018, 3586 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Hersteller

    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20, ZfS 2021, 522 Rn. 5; vom 22. Januar 2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 9 mwN).
  • AG Bad Urach, 07.03.2022 - 1 C 239/21

    Kostentragung bei Nichtnutzbarkeit von Mietwohnung aufgrund von

    Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20 - MDR 2021, 1031; Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 403/17, juris 11 mwN).
  • OLG Stuttgart, 19.11.2021 - 3 U 350/20

    Höhe des Restschadensersatzanspruches in den Diesel-Abgasskandalfällen

    Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, Rz. 11).
  • OLG Stuttgart, 14.01.2022 - 3 U 398/20

    Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hersteller nach Erwerb eines Kfz mit

    Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, Rz. 11).
  • OLG Celle, 10.05.2023 - 16 U 420/22
    Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 403/17, juris 11 mwN).
  • LG Mannheim, 13.11.2019 - 14 O 173/19
  • AG Reutlingen, 07.03.2022 - 1 C 239/21

    Vermieter muss Ersatzwohnung zahlen, wenn er die Mietwohnung instandsetzen lässt

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