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   BGH, 22.01.2020 - 5 StR 385/19   

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https://dejure.org/2020,1901
BGH, 22.01.2020 - 5 StR 385/19 (https://dejure.org/2020,1901)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2020 - 5 StR 385/19 (https://dejure.org/2020,1901)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - 5 StR 385/19 (https://dejure.org/2020,1901)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 299 StGB a.F.; § 261 StPO
    Unrechtsvereinbarung bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (unlautere Bevorzugung; Wettbewerb; Subjektivierung; Eignung zur Veranlassung einer Bevorzugung; Begriff des Mitbewerbers); sachlich-rechtliche Anforderungen an die Beweiswürdigung bei freisprechendem ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • rewis.io

    Bestechlichkeit bei Zahlung für Verkauf an einzigen Interessenten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB a.F. § 299 Abs. 1
    Revisionsrechtliche Überprüfung eines Freispruchs vom Vorwurf der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr u.a.; Prüfung des Vorliegens einer Unrechtsvereinbarung im Sinne von § 299 Abs. 1 StGB a.F.

  • datenbank.nwb.de

    Bestechlichkeit bei Zahlung für Verkauf an einzigen Interessenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 111
  • StV 2020, 773 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 15.04.2021 - IV R 25/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

    § 299 StGB setzt eine Unrechtsvereinbarung dergestalt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung gefordert, angeboten, versprochen oder angenommen wird (z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14.07.2010 - 2 StR 200/10, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2010, 447, unter 2.a; BGH-Urteil vom 22.01.2020 - 5 StR 385/19, Rz 18, m.w.N.).

    Bevorzugung bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus; hierbei genügt es, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen (z.B. BGH-Urteile vom 16.07.2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, unter II.; vom 22.01.2020 - 5 StR 385/19, Rz 18; BGH-Beschluss vom 29.04.2015 - 1 StR 235/14, wistra 2015, 435, Rz 55).

  • LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2022 - 18 Qs 24/21

    Verabreichung von Impfstoff entgegen der Coronavirus-Impfverordnung außerhalb des

    Mitbewerber im Sinne der Parallelnorm des § 299 StGB sind nicht nur die Erwerbsgenossen, die sich im Einzelfall um den Absatz ihrer Waren oder Leistungen bemüht haben und für die Erfüllung der Aufträge in Aussicht genommen sind, sondern alle Gewerbetreibenden, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2020 - 5 StR 385/19).
  • BGH, 05.05.2022 - 1 StR 475/21

    Steuerhinterziehung: Schuldner der Umsatzsteuer bei der Erbringung von

    Lässt eine Auslegung Verstöße gegen Denk- und Sprachgesetze oder gegen das Gebot umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht erkennen, so muss sie vom Revisionsgericht als rechtsfehlerfrei hingenommen werden (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 33/19 Rn. 42; vom 22. Januar 2020 - 5 StR 385/19 Rn. 28 und vom 2. April 2015 - 3 StR 197/14 Rn. 13).
  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 33/19

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung

    Lässt eine Auslegung Verstöße gegen Denk- und Sprachgesetze oder gegen das Gebot umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht erkennen, so muss sie vom Revisionsgericht als rechtsfehlerfrei hingenommen werden (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2020 - 5 StR 385/19 Rn. 28 und vom 2. April 2015 - 3 StR 197/14 Rn. 13).
  • BFH, 15.04.2021 - IV R 27/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

    § 299 StGB setzt eine Unrechtsvereinbarung dergestalt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung gefordert, angeboten, versprochen oder angenommen wird (z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14.07.2010 - 2 StR 200/10, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2010, 447, unter 2.a; BGH-Urteil vom 22.01.2020 - 5 StR 385/19, Rz 18, m.w.N.).

    Bevorzugung bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus; hierbei genügt es, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen (z.B. BGH-Urteile vom 16.07.2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, unter II.; vom 22.01.2020 - 5 StR 385/19, Rz 18; BGH-Beschluss vom 29.04.2015 - 1 StR 235/14, wistra 2015, 435, Rz 55).

  • BFH, 15.04.2021 - IV R 26/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

    § 299 StGB setzt eine Unrechtsvereinbarung dergestalt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung gefordert, angeboten, versprochen oder angenommen wird (z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14.07.2010 - 2 StR 200/10, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2010, 447, unter 2.a; BGH-Urteil vom 22.01.2020 - 5 StR 385/19, Rz 18, m.w.N.).

    Bevorzugung bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus; hierbei genügt es, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen (z.B. BGH-Urteile vom 16.07.2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, unter II.; vom 22.01.2020 - 5 StR 385/19, Rz 18; BGH-Beschluss vom 29.04.2015 - 1 StR 235/14, wistra 2015, 435, Rz 55).

  • BGH, 06.07.2022 - 2 StR 50/21

    Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (abstraktes

    Einer genauen Vorstellung von der Verletzung eines bestimmten Mitbewerbers in einer konkreten Wettbewerbssituation bedarf es nicht (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, NJW 2004, 3129, 3133; BGH, aaO NZWiSt 2016, 64, 70; Urteil vom 22. Januar 2020 - 5 StR 385/19, BeckRS 2020, 1450; krit. Bürger, NZWiSt 2016, 72, 74 f.).

    Es genügt bereits, dass die Beteiligten zurzeit der Unrechtsvereinbarung mit der Möglichkeit des Wettbewerbs anderer gerechnet haben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2020 - 5 StR 385/19, BeckRS 2020, 1450).

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