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   BGH, 22.02.1956 - IV ZR 164/55   

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BGH, 22.02.1956 - IV ZR 164/55 (https://dejure.org/1956,51)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1956 - IV ZR 164/55 (https://dejure.org/1956,51)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1956 - IV ZR 164/55 (https://dejure.org/1956,51)
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Dittmann-Anhänger

§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 20, 88
  • NJW 1956, 665
  • MDR 1956, 593
  • DB 1956, 324
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 04.04.1933 - VII 21/33

    Können Maschinen, die ein Fabrikunternehmer unter Eigentumsvorbehalt gekauft und

    Auszug aus BGH, 22.02.1956 - IV ZR 164/55
    Die Veräußerung hat zur Folge, daß der Erwerber das Eigentum bei Eintritt der Bedingung unmittelbar, ohne Durchgang durch das Vermögen seines Rechtsvorgängers, erwirbt, auch wenn der Inhaber des Vollrechts der Übertragung nicht zugestimmt hat (abw. RGZ 140, 223).

    Das sei herrschende, auch vom Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 64, 334 [336]; 66, 344, 95, 105 und 133, 40 [46] vertretene, in der Entscheidung RGZ 140, 223 [226] allerdings offengelassene Meinung.

    Diese Ausführungen des Berufungsrichters beruhen weitgehend auf Erwägungen, die das Reichsgericht in der in RGZ 140, 223 abgedruckten und im Berufungsurteil wiederholt angezogenen Entscheidung darüber angestellt hat, ob der Vorbehaltskäufer (§ 455 BGB), dem das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises übertragen worden ist, vor dem Eintritt der Bedingung über die verkaufte und ihm übergebene Sache mit der Maßgabe verfügen kann, daß der durch die Verfügung Begünstigte beim Eintritt der Bedingung durch Zahlung des Kaufpreises das Eigentum frei von Rechten erwirbt, die sich auf Verfügungen stützen, die entweder der Vorbehaltskäufer in der Zeit zwischen der Übertragung des "Anwartschaftsrechts" und der Erfüllung der Bedingung vorgenommen hat oder die gegen ihn als Vollstreckungsschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung in den betreffenden Gegenstand durchgeführt worden sind.

    Das in RGZ 140, 223 abgedruckte Erkenntnis des VII. Zivilsenats des Reichsgerichts hat im Schrifttum nicht so sehr wegen des Ergebnisses als vor allem wegen der diesem gegebenen Begründung starken Widerspruch erfahren, auch die Rechtsprechung der neuesten Zeit hat sich den Bedenken der Rechtslehre nicht verschlossen (LG Köln in NJW 1954, 1773 und OLG Celle in NJW 1955, 671 [673] und eine vom Reichsgericht abweichende Ansicht vertreten.

    In RGZ 140, 223 ist die Frage dahingestellt gelassen, ob der übertragbaren Anwartschaft der Charakter eines subjektiven Rechts zukomme und welchen Inhalt diese "Rechtsposition" habe.

    Dieser verfügt, wie auch das Reichsgericht in RGZ 140, 223 [225] nicht verkennt, bei der Übertragung des Anwartschaftsrechts selbst nicht als Nichtberechtigter.

    Den ersten Weg hat das Reichsgericht in den hier maßgebenden Urteilen in RGZ 64, 204 und 344, 95, 205 und auch in RGZ 140, 223 eingeschlagen.

    Von dem in diesen Entscheidungen eingenommenen Standpunkt aus kann es gerechtfertigt sein, wenn das Reichsgericht in der in RGZ 140, 223 abgedruckten Entscheidung auch zur Weiterübertragung des Anwartschaftsrechts durch den ersten Anwartschaftsberechtigten (Vorbehaltskäufer) die Mitwirkung des bis zur Erfüllung der Bedingung vollberechtigten Vorbehaltsverkäufers in irgendeiner Form verlangt, sei es in der Gestalt des Einverständnisses aller Beteiligten über den unmittelbaren Rechtsübergang vom Vollrechtsinhaber auf den Erwerber des Anwartschaftsrechts unter Umgehung des aus der bedingten Verfügung berechtigten Vorbehaltskäufers, sei es in der Gestalt der Zustimmung des Vorbehaltsverkäufers einer von dem Anwartschaftsberechtigten (Vorbehaltskäufer) vorgenommenen Verfügung über das Vollrecht nach § 185 BGB.

    Mit Recht konnte das Reichsgericht, wenn seine Ansicht überhaupt richtig ist, sagen, die Umstände, unter denen es diese Mitwirkung für vorhanden erkläre, bedeuteten "ein weitgehendes Entgegenkommen gegenüber den Bedürfnissen des Verkehrs" (RGZ 140, 223 [222]).

  • RG, 16.12.1920 - IV 62/20

    Nacherbschaft; Wiederkauf einer Erbschaft

    Auszug aus BGH, 22.02.1956 - IV ZR 164/55
    Den gleichen Standpunkt hat das Reichsgericht in RGZ 101, 185 [187] vertreten.

    Und zwar müssen die so zu ermittelnden Rechtssätze im Einklang mit den im geltenden Recht durchgeführten Rechtskonstruktionen (RGZ 101, 185 [189]) stehen.

    Sie sind veräußerlich, sofern das Vollrecht, auf dessen Entstehung oder Erwerb sie ihrem Inhalt nach gerichtet sind, veräusserlich ist (RGZ 101, 185 [187]).

  • BGH, 24.05.1954 - IV ZR 184/53

    Kaufvertrag über eine Betonmischmaschine - Kauf unter Eigentumsvorbehalt -

    Auszug aus BGH, 22.02.1956 - IV ZR 164/55
    Der Bundesgerichtshof hat in der in BGHZ 10, 69 abgedruckten Entscheidung und auch in einem weiteren Urteil vom 24. Mai 1954 (LM Nr. 2 ZPO § 857 = NJW 1954, 1325) ausgesprochen, daß die Anwartschaft ein subjektives Recht sei.

    Dann ist die Forderung gegen den Verkäufer auf Eigentumsverschaffung erloschen, da der Verkäufer alles getan hat, was seinerseits hierzu erforderlich ist (BGH LM Nr. 6 zu § 18 Abs. 1 S. 2 UmstG NJW 1951, 437 und NJW 1954, 1325; RGRK BGB a.a.O.).

  • RG, 20.10.1906 - I 141/06

    Konkurs; Vollständige Vertragserfüllung

    Auszug aus BGH, 22.02.1956 - IV ZR 164/55
    Den ersten Weg hat das Reichsgericht in den hier maßgebenden Urteilen in RGZ 64, 204 und 344, 95, 205 und auch in RGZ 140, 223 eingeschlagen.

    Der Standpunkt des Reichsgerichts ist klar und folgerichtig aus der ersten der erwähnten Entscheidungen in RGZ 64, 204 ersichtlich.

  • BGH, 21.05.1953 - IV ZR 192/52

    Allgemeines Vertragsrecht-Gutgl. Erwerb d. aufschiebend bedingt übereig. Sache

    Auszug aus BGH, 22.02.1956 - IV ZR 164/55
    Der Bundesgerichtshof hat in der in BGHZ 10, 69 abgedruckten Entscheidung und auch in einem weiteren Urteil vom 24. Mai 1954 (LM Nr. 2 ZPO § 857 = NJW 1954, 1325) ausgesprochen, daß die Anwartschaft ein subjektives Recht sei.

    Auch der Bundesgerichtshof vertritt sie in BGHZ 10, 69.).

  • RG, 04.03.1919 - VII 396/18

    Bestimmung der Pflichten eines Vorbehaltsverkäufers

    Auszug aus BGH, 22.02.1956 - IV ZR 164/55
    Derselbe Grundsatz wird vom VII. Zivilsenat des Reichsgerichts in RGZ 95, 105 ausgesprochen.
  • RG, 04.10.1907 - II 138/07

    Verkauf m. Eigentumsvorbehalt; Zwangsvollstreckung durch d. Verkäufer

    Auszug aus BGH, 22.02.1956 - IV ZR 164/55
    Das ist auch in RGZ 66, 344 (349) klar erkannt, wenn dort gesagt wird, es bedürfe beim Eintritt der Bedingung keiner weiteren Willenseinigung.
  • RG, 12.10.1906 - VII 641/05

    Erfüllung im Konkurs; Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 22.02.1956 - IV ZR 164/55
    Das sei herrschende, auch vom Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 64, 334 [336]; 66, 344, 95, 105 und 133, 40 [46] vertretene, in der Entscheidung RGZ 140, 223 [226] allerdings offengelassene Meinung.
  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 11/66

    Fräsmaschine - §§ 933, 934 BGB, mittelbarer Besitz, Abweichung vom

    Wenn auch die Eigentumsverschaffung mißlang, so lag es dennoch im Interesse und im Willen beider Parteien, daß Co jedenfalls das Anwartschaftsrecht auf Erlangung des Vorbehaltseigentums erhalten sollte (vgl. BGHZ 20, 88, 101; 35, 85, 91; und Urteil des erkennenden Senats vom 25. November 1958 - VIII ZR 57/58 = WM 1959, 52; und vom 21. April 1959 - VIII ZR 148/58 = WM 1959, 813, 815; sowie Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung Bd. I § 11 III 1 S. 257 und Bd. II § 23 I 7 S. 243).

    Das hatte zur Folge, daß er mit der Zahlung des Restkaufpreises ohne weiteres und insbesondere ohne Mitwirkung seines Rechtsvorgängers unmittelbar Eigentümer des Sicherungsgutes werden konnte (BGHZ 20, 88, 97).

  • BGH, 12.02.1992 - XII ZR 7/91

    Vorrang des Vermieterpfandrechts an Warenlager

    b) Die Rechtslage ist für die Beklagte jedoch nicht günstiger, wenn danach zugrunde gelegt wird, daß S. die Sicherungsübereignung jeweils als Berechtigter durch Übertragung seines Anwartschaftsrechtes aus bedingter Übereignung auf die Beklagte vornahm und durch Zahlung des Kaufpreises das volle Eigentum unter Umgehung des S. als des früheren Anwartschaftsberechtigten unmittelbar auf die Beklagte überging (vgl. BGHZ 20, 88; 28, 16, 22).
  • BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57

    Warenlager II - § 929 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; § 136 GVG aF

    Die Übertragung der Anwartschaft an unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen hat vielmehr, wie in BGHZ 20, 88, 100 im Einklang mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung ausgesprochen worden ist, zur Folge, daß beim Eintritt der Bedingung, d.h. bei Befriedigung des Lieferanten wegen der Forderungen, deretwegen er sich das Eigentum vorbehalten hat, unmittelbar das volle Eigentum vom Lieferanten auf den Erwerber der Anwartschaft unter Umgehung des Vorbehaltskäufers als ersten Anwartschaftsberechtigten übergeht. Bei dieser Sachlage ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers, das aus Gegenständen, an denen noch der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wirksam ist, und aus vorbehaltsfreien Sachen zusammengesetzt ist, die getrennte Bezeichnung der Vorbehaltsware und der freien Ware erforderlich sein sollte, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen. Vielmehr lassen sich aus diesem Gesichtspunkt Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages nicht herleiten. Denn aus ihm ist klar zu entnehmen, daß er sich auf alle , in dem Warenlager befindlichen Rohmaterialien, Halbzeuge und Fertigfabrikate erstrecken sollte. An allen diesen Gegenständen sollte entweder das Eigentum oder aber das ihm wesensgleiche Anwartschaftsrecht auf das Eigentum von der Beklagten auf die Klägerin übergehen. Zu demselben Ergebnis gelangen Westermann (a.a.O.), der ebenfalls auf die "Inhaltsgleichheit" von Eigentum und Anwartschaftsrecht hinweist (gegen diesen Ausdruck wendet sich Zunft - NJW 1957, 445, 446 -, der aber sachlich auf demselben Standpunkt steht und Bestimmtheit der Einigung bejaht), Pohle (a.a.O.), der den Unterschied zwischen Eigentum und Anwartschaft nicht für so groß hält, daß eine getrennte Betrachtung geboten erscheint, und Paulus (JZ 1957.41, 44 1. Sp.), der ausführt, bei der Anwendung der Bestimmtheitsmaßstäbe könne es nicht auf die Feststellung von institutionellen Verschiedenheiten der Sicherungsform als solcher ankommen, sondern nur auf die ihnen etwa entsprechenden Unterschiede in der dinglichen Zuordnungswirkung; diese Unterschiede seien jedoch wegen der Rechtsähnlichkeit von Eigentum und Anwartschaftsrecht so gering, daß die durch das Bestimmtheitsgebot geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden könnten.

    Diese Auffassung liegt auch dem Urteil BGHZ 20, 88 zugrunde. Bei einer derartigen Übereignung entsteht mehrstufiger mittelbarer Besitz. Daß ein solcher mehrfacher mittelbarer Besitz möglich ist, ergibt sich aus der Bestimmung des § 871 BGB. Allerdings werden in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BGB RGRK 10. Aufl. § 871 Anm. 1 mit Nachweisen und Erman BGB 2. Aufl. § 871 Anm.) als Möglichkeiten der Entstehung des mehrfach gestuften mittelbaren Besitzes nur die Fortgabe der Sache durch den unmittelbaren Besitzer unter Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses und die Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses zwischen mittelbarem Besitzer und einem Dritten behandelt, durch das dieser gleichfalls mittelbarer Besitzer wird.

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