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   BGH, 22.02.1957 - I ZR 123/55   

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https://dejure.org/1957,874
BGH, 22.02.1957 - I ZR 123/55 (https://dejure.org/1957,874)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1957 - I ZR 123/55 (https://dejure.org/1957,874)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1957 - I ZR 123/55 (https://dejure.org/1957,874)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 1957, 360
  • DB 1957, 402
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus BGH, 22.02.1957 - I ZR 123/55
    Ob das Tatbestandsmerkmal des Handelns "zu Zwecken des Wettbewerbs" erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatsachenrichters (BGHZ 3, 270 [277] - Constanze I).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 3, 270 [279] - Constanze I) geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Verletzung des Rechtes am Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nicht nur dann zu bejahen ist, wenn sich der Eingriff unmittelbar gegen den Bestand des Gewerbebetriebs richtet, sondern schon dann, wenn in die freie gewerbliche Entfaltung eines Unternehmens störend eingegriffen wird.

    Rechtsverletzende Äußerungen sind nur dann durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, wenn sie objektiv nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zweckes bilden (BGHZ 3, 270 [281] - Constanze I).

  • BGH, 11.07.1989 - VI ZR 255/88

    Anspruch auf Unterlassung kritisierender Äußerungen

    Es ist jedoch nach Anhörung des Beklagten aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte nicht "zu Zwecken des Wettbewerbs" i.S.v. §§ 1, 14 UWG gehandelt hat, sondern andere Beweggründe für ihn ganz im Vordergrund standen (vgl. hierzu etwa BGH Urteil vom 22. Februar 1957 - I ZR 123/55 - GRUR 1957, 360, 361), nämlich der Wunsch, die Allgemeinheit über die - wie er meint - Unsinnigkeit des Wünschelgängertums aufzuklären, und das Bedürfnis, die Beauftragung eines Wünschelrutengängers durch eine Gemeinde und den Einsatz von Steuergeldern für einen solchen Zweck öffentlich zu kritisieren.

    Fehlt es, wie hier bislang, an der Feststellung der Unwahrheit der aufgestellten Behauptung, ist im Interesse eines wirksamen Schutzes der grundsätzlichen Äußerungsfreiheit (vgl. insoweit auch bereits BGH Urteil vom 22. Februar 1957 aaO S. 362) zugunsten des Inanspruchgenommenen davon auszugehen, daß die Behauptung wahr ist.

    Nach dieser Vorschrift bedarf es ebenfalls des (positiven) Nachweises, daß die beeinträchtigende Behauptung unwahr ist (s. auch BGH Urteil vom 22. Februar 1957 aaO).

    Sein Recht auf freie Meinungsäußerung erlaubt auch starke und überspitzte Ausdrücke bis hin zur Schmäkritik (s. Senatsurteil vom 12. Mai 1987 aaO S. 1018; vgl. ferner Senatsurteil vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 - VersR 1986, 992 und BGH Urteil vom 22. Februar 1957 aaO S. 326 f.), die mit der allgemeinen Bewertung des Wünschelgängertums als "Betrugsmasche" und "Taschenspielertrick" noch nicht überschritten wird.

    Dabei ist mit zu berücksichtigen, daß es sich jedenfalls um eine dubiose Form der Wassersuche handelt (vgl. BGH Urteil vom 22. Februar 1957 aaO).

  • BGH, 20.03.1986 - I ZR 13/84

    Gastrokritiker

    Wiesen die Leistungen im Lokal des Klägers entsprechende Mängel auf, so war auch eine scharfe und schonungslose Kritik zulässig (BGH, Urt. v. 22.2.1957 - I ZR 123/55, GRUR 1957, 360, 362 = WRP 1957, 300 - Phylax-Apparate).
  • BGH, 21.02.1964 - Ib ZR 108/62

    Anforderungen an die Haftung eines in Wettbewerbsabsicht handelnden und dabei die

    Angesichts der schweren Folgen des Heilmittelschwindels müsse auch eine vielleicht etwas drastische Ausdrucksweise des Beklagten hingenommen werden, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden habe (BGHZ 3, 270, 282 - Constanze I; GRUR 1957, 360 - Erdstrahlen).

    Es ist zuzugeben, daß bei Veröffentlichungen, die objektiv geeignet sind, die Bevölkerung vor Heilmittelschwindel zu schützen, vielfach auch dann wissenschaftliche und nicht wettbewerbliche Beweggründe in Vordergrund stehen können, wenn die Äußerungen zugleich einem etwaigen eigenen Wettbewerb des Verfassers oder dem eines anderen objektiv förderlich sind (BGH GRUR 1957, 360, 361 - Erdstrahlen).

    Es handelt sich auch nicht lediglich um eine hinzunehmende drastische Ausdrucksweise (wie in dem Falle GRUR 1957, 360 - Erdstrahlen), sondern um eine inhaltlich irreführende Darstellung.

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 40/60

    Betonzusatzmittel

    Besondere Intensität des Angriffs oder Schutzwürdigkeit des zu wahrenden berechtigten Interesses können dabei, immer im Rahmen des Erforderlichen, eine entsprechend scharfe Entgegnung rechtfertigen (BGH GRUR 1957, 360, 362 - Erdstrahlen).
  • OLG Hamburg, 29.06.2006 - 3 U 12/06

    Negative Äußerungen eines Rechtsanwalts über die Prospekt-Werbung für einen

    Auch wenn eine wissenschaftliche Arbeit geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen Dritter zu begünstigen oder zu beeinträchtigen, fehlt es an einem Wettbewerbszweck (BGH GRUR 1964, 389 - Fußbekleidung, GRUR 1957, 360 - Phylax-Apparate), für die Dozententätigkeit des Antragsgegners gilt nichts anderes.
  • BGH, 10.01.1968 - Ib ZR 43/66

    Pelzversand

    Hätte diese sich infolge des Mißverhältnisses zwischen ihren Leistungen und ihren diesbezüglichen Werbebehauptungen auf eine Ebene begeben, auf der eine scharfe Kritik geradezu herausgefordert werden mußte, so müßte auch Ge hinsichtlich seiner Angaben gegenüber Frau Dr. O eine handfeste und deutliche Ausdrucksweise zugestanden werden (BGH GRUR 1957, 360, 362 f - Erdstrahlen).
  • KG, 30.11.2004 - 5 U 55/04

    Wettbewerbs- und Arzneimittelwerberecht: Handeln im geschäftlichen Verkehr zu

    Ist diesen Anforderungen genügt, so ist bei reinen wissenschaftlichen Aufsätzen oder fachlichen Äußerungen, auch wenn sie sich auf den Wettbewerb auswirken und einem Mitbewerber förderlich sind, in der Regel die Wettbewerbsabsicht zu verneinen (BGH, GRUR 1957, 360 - Phylax; Köhler, a.a.O.), es sei denn, die Wissenschaft diente nur der Tarnung des Wettbewerbs (Köhler, a.a.O.).
  • BGH, 16.05.1961 - I ZR 175/58

    Torsana

    Zwar hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung der Rechtswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer "Wahrnehmung berechtigter Interessen" durchaus zu Recht die Grundsätze der Güter- und Pflichtenabwägung zugrunde gelegt, nach denen der Eingriff mittels herabsetzender Kritik in fremden Rechtskreis nur insoweit gestattet werden kann, als er nach Inhalt, Form und Begleitumständen objektiv zur Erreichung eines rechtlich gebilligten Zweckes erforderlich ist (vgl. BGHZ 3, 270, 281, 283 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51] - Constanze I; BGHZ 8, 142, 145 [BGH 28.11.1952 - I ZR 21/52] - Schwarze Listen; BGH in GRUR 1957, 360 - Erdstrahlen).
  • BGH, 26.02.1960 - I ZR 166/58

    Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis einer Unterlassungsklage - Überprüfung

    Er erfordert weiter in subjektiver Beziehung eine auf Wettbewerb gerichtete Absicht des Handelnden (KG MuW 1927, 53, 55; 1929, 121, 122; BGH GRUR 1953, 293 - Fleischbezug; GRUR 1954, 163 - Bierlieferungsvertrag; GRUR 1957, 360, 361 r. Sp. - Erdstrahlen; BGHZ 3, 270, 277 - Constanze I; 19, 392, 393 f - Anzeigenblatt).
  • BVerwG, 19.08.1958 - I B 67.57

    Untersagung von Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens - Nachprüfung der Anwendung

    Inzwischen habe der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 22. Februar 1957 - I ZR 123/55 - aber auch festgestellt, daß die Phylax-Apparate als "sinnlose Zauberkästen" bezeichnet werden könnten.
  • BGH, 29.01.1964 - Ib ZR 110/62

    Rechtsfolgen einer Prozesserklärung im Eilverfahren für das Hauptverfahren -

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