Rechtsprechung
   BGH, 22.02.1965 - III ZR 208/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,1626
BGH, 22.02.1965 - III ZR 208/63 (https://dejure.org/1965,1626)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1965 - III ZR 208/63 (https://dejure.org/1965,1626)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1965 - III ZR 208/63 (https://dejure.org/1965,1626)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1965,1626) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erbschaftskauf - Haftung des Erbschaftskäufers gegenüber Nachlassgläubigern - Vertrag gerichtet auf eine Erbteilsübertragung - Kriegsschädenausgleichsansprüche als Nachlassforderungen - Grundstück als einziger Nachlassgegenstand - Verkauf eines Grundstücks als ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 862 (Ls.)
  • MDR 1965, 469
  • DNotZ 1965, 693
  • FamRZ 1965, 267
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.05.1952 - IV ZR 208/51

    Verwaltungsrecht eines Miterben

    Auszug aus BGH, 22.02.1965 - III ZR 208/63
    Welche einzelne Maßregeln als solche der ordnungsmäßigen Verwaltung anzusehen sind, ist nämlich vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers zu entscheiden (BGHZ 6, 76 [BGH 08.05.1952 - IV ZR 208/51]).
  • RG, 30.09.1926 - IV 146/26

    Ist ein Vertrag über die Annahme an Kindesstatt wegen Verstoßes gegen die guten

    Auszug aus BGH, 22.02.1965 - III ZR 208/63
    Die Revision übersieht hierbei, daß ein Rechtsgeschäft als solches in den Fällen, in denen der Sittenverstoß nicht im Verhalten gegenüber dem Geschäftsgegner liegt, nur dann unsittlich ist, wenn alle Mitwirkenden unsittlich handeln, also den Tatbestand kennen, der das Rechtsgeschäft unsittlich macht (RGZ 114, 338, 341; BGB RGRK 11. Aufl. § 138 Anm. 7).
  • RG, 13.08.1943 - VI 27/43

    Kann eine Vereinbarung, worin sich ein Miterbe wegen eines den alleinigen

    Auszug aus BGH, 22.02.1965 - III ZR 208/63
    Diese weitgehenden rollen höben die Rechtsprechung dazu geführt, für den Erbschaftskauf den bei der Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB ausgebildeten Grundsatz (RGZ 160, 7, 14) entsprechend anzuwenden, nämlich daß der Erwerber eines einzelnen Gegenstandes nur dann als Vermögensübernehmer behandelt werden kann, wenn er wußte, das übertragene stelle das ganze oder nahezu das ganze Vermögen dar, oder zumindest die Verhältnisse des Verkäufers kannte, aus denen sich dies ergab (RGZ 171, 185, 191 f).
  • RG, 03.03.1939 - VII 132/38

    1. In welchem Umfange hat im Rahmen des in § 330 Abs. 2 RAbgO. geordneten

    Auszug aus BGH, 22.02.1965 - III ZR 208/63
    Diese weitgehenden rollen höben die Rechtsprechung dazu geführt, für den Erbschaftskauf den bei der Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB ausgebildeten Grundsatz (RGZ 160, 7, 14) entsprechend anzuwenden, nämlich daß der Erwerber eines einzelnen Gegenstandes nur dann als Vermögensübernehmer behandelt werden kann, wenn er wußte, das übertragene stelle das ganze oder nahezu das ganze Vermögen dar, oder zumindest die Verhältnisse des Verkäufers kannte, aus denen sich dies ergab (RGZ 171, 185, 191 f).
  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04

    Pflicht zur Mitwirkung an der Umstrukturierung des Nachlasses

    Es fehle an den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. Februar 1965 - III ZR 208/63 - FamRZ 1965, 267) erforderlichen besonderen Umständen, die ausnahmsweise eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand als Verwaltungsmaßnahme erscheinen ließen.

    a) Unter den Begriff gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses im Sinne von § 2038 Abs. 1 BGB fallen alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 22. Februar 1965 aaO unter 3; Beschluss vom 29. Januar 1952 - V BLw 16/51 - LM Nr. 2 zu § 2038 BGB).

    bb) Die vom Berufungsgericht missverstandene Formulierung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1965 (aaO unter 3), dass unter Umständen zur Verwaltung auch Verfügungshandlungen erforderlich werden können, sollte lediglich das gesetzliche Gebot der Erforderlichkeit einer konkreten Verwaltungsmaßnahme hervorheben, ersichtlich aber nicht den Kreis der möglichen mitwirkungspflichtigen Verwaltungsmaßregeln einschränken.

    cc) Die Annahme einer Verwaltungsmaßnahme scheitert schließlich nicht daran, dass es sich bei der vorgesehenen Veräußerung des Ferienhauses im Juni 2002 um eine damit unvereinbare Teilauseinandersetzung gehandelt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1965 aaO).

    Entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (BGH, Urteil vom 22. Februar 1965 aaO unter 3).

  • OLG Frankfurt, 25.03.2004 - 16 U 131/03

    Gemeinschaftliche Nachlassverwaltung durch Miterben: Verfügungen nur eines

    Sie meint, aus dem Leitsatz des BGH-Urteils vom 22.2.1965 - III ZR 208/63 - ergebe sich, dass verhindert werden solle, dass einzelne Quertreiber notwendige und im Interesse der übrigen Miterben stehende Maßnahmen verhindern können sollen und die Erbengemeinschaft damit faktisch handlungsunfähig machten.

    Er umfasst nach übereinstimmender Meinung (BGH FamRZ 1965, 267, Staudinger/Werner, § 2038 Rdz. 4) alle Maßnahmen, die auf eine tatsächliche oder rechtliche Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses, auf Ziehung von Nutzungen oder Bestreiten der laufenden Verbindlichkeiten gerichtet sind.

  • BGH, 26.02.1965 - V ZR 227/62

    Kenntnis von Gesamtvermögensübertragung

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 41/17

    Erbengemeinschaft: Anteilige Verwahrung eines zum Nachlass gehörenden

    Auch Verfügungen über Nachlassgegenstände im Sinne des § 2040 Abs. 1 BGB, d.h. Handlungen, die die Substanz des Nachlasses durch Veräußerung oder Belastung von Nachlassgegenständen dinglich verändern (BGH, Urteil vom 22. Februar 1965 - III ZR 208/63, FamRZ 1965, 267), fallen darunter (BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181; Urteil vom 19. September 2012 - XII ZR 151/10, NJW 2013, 166).
  • OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18

    Übertragung von Teileigentum und von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen

    Hinsichtlich solcher Maßnahmen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung zudem erforderlich sind, besteht eine einklagbare (BGH FamRZ 1965, 267; LG Gießen vom 12.12.2012 - 1 S 384/11, juris; Palandt/Edenhofer § 2038 Rn 8; MüKo/Gergen § 2038 Rn. 42) Mitwirkungspflicht jedes einzelnen Miterben (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB), deren schuldhafte Verletzung zu Schadensersatz gegenüber dem die Maßnahme fordernden Miterben verpflichtet (BGHZ 164, 181/189 f).
  • OLG Hamm, 19.10.2010 - 10 U 79/10

    Neuregelung der gemeinschaftlichen ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses

    Welche Maßnahmen im Einzelfall als solche der ordnungsgemäßen Verwaltung anzusehen sind, ist vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers zu entscheiden ( BGH NJW 2010, 765 (768) Rn 32; BGH NJW 2006, 439 (441) Rn 27; BGH FamRZ 1965, 267 juris-Rn 33; Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 2038 Rn 6 ).
  • BGH, 14.10.1968 - III ZR 73/66

    Vorkaufsrecht von Miterben - Verfügungsbefugnis der Miterben - Tätigkeiten als

    Bonn es geht eben nicht um die Verfügung über ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil, sondern um die Verfügung über die Mitberechtigung eines Erben an den Gesamthandsvermögen; als deren Folge tritt hinsichtlich des Grundstücks eine Rechtsänderung im Eigentum ein, die grundbuchmäßig im Wege der Berichtigung kenntlich gemacht wird (vgl. Urteil vom 22. Februar 1965 - III ZK 208/63 = NJW 1965, 862 = FamRZ 1965, 267; KGJ 52 B 272; BayObstLGZ n.F. 1967, 408; OLG Celle in NdsRpfl 1967, 126 mit weiteren Nachweisen).

    So ist eine Erbteilsübertragung im Sinne des § 2033 BGB mit der Wirkung der Auslösung des Vorkaufsrechts nach § 2034 BGB anzunehmen, wenn das von Miterben verkaufte Grundstück der einzige Nachlaßgegenstand gewesen ist und die Miterben mit dem Grundstück zugleich ihren Erbanteil verkauft haben (Urteil vom 22. Februar 1965 - III ZR 208/63 -).

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2013 - 7 W 76/13

    GmbH: Auskunftserzwingungsverfahren auf mehrheitlichen Beschluss der an einem

    (1) Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die auf Erhaltung, Verwahrung, Sicherung, Nutzung und Mehrung des Nachlassvermögens gerichtet sind (BGH, Urt. v. 22.02.1965, III ZR 208/63, FamRZ 1965, 267; BGH, Urt. v. 28. September 2005, IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181).
  • OLG München, 11.12.1998 - 21 U 4462/98

    Verfügung eines Miterben über einzelne Nachlassgegenstände oder seinen Anteil

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 19.04.1972 - IV ZR 117/70

    Vorkaufsrecht der Miterben in der Teilungsversteigerung - Abgrenzung vom

    Zu einer anderen Beurteilung können auch nicht die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1965 (III ZR 208/63 = LM BGB § 2382 Nr. 2 = FamRZ 1965, 267) und vom 14. Oktober 1968 (III ZR 73/66 = LM BGB § 2034 Nr. 5 = NJW 1969, 92) führen.
  • OLG Köln, 26.03.1992 - 7 U 69/91

    Übertragung Erteil genehmigungsbedürftig

  • OLG München, 06.10.2010 - 7 U 3661/10

    Nachlassverwaltung durch die Erbengemeinschaft: Ordnungsgemäße Verwaltung eines

  • VG Cottbus, 13.06.2013 - 1 K 988/08

    Ausgleichsleistungsrecht

  • VG Leipzig, 18.09.1997 - 2 K 347/95
  • LG Berlin, 02.05.2000 - 85 T 371/99

    Rechtmäßigkeit eines auf einer Wohnungseigentümerversammlung verfassten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht