Rechtsprechung
   BGH, 22.02.1984 - IVa ZR 145/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1643
BGH, 22.02.1984 - IVa ZR 145/82 (https://dejure.org/1984,1643)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1984 - IVa ZR 145/82 (https://dejure.org/1984,1643)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 145/82 (https://dejure.org/1984,1643)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,1643) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch aus einer Kraftfahrtversicherung - Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung - Leistungsfreiheit der Versicherung wegen des grob fahrlässigen Herbeiführens eines Verkehrsunfalls

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 13

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2165
  • MDR 1984, 826
  • VersR 1984, 480
  • VersR 1984, 836
  • VersR 1985, 131
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 30.01.1980 - 20 U 193/79

    Teilkasko-Versicherung; Totalschaden; Schadenersatz; Wiederbeschaffungswert;

    Auszug aus BGH, 22.02.1984 - IVa ZR 145/82
    Diesen setzt es unter Berufung auf seine frühere Rechtsprechung zu dieser Frage (vgl. VersR 1981, 872 und 923) dem Wiederbe Schaffungspreis gleich und beschreibt diesen als den "Preis, den der Versicherungsnehmer bei Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzwagens aufwenden muß".

    Das Oberlandesgericht Hamm ist dem in dem angefochtenen Urteil entgegengetreten; es hält an seiner bereits früher geäußerten gegenteiligen Auffassung nachdrücklich fest (VersR 1979, 613; 1981, 872 und 923).

    Das gilt auch für den dortigen Hinweis auf § 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung vom 26. September 1974 - BGBl I S. 2369 - der Geltungsbereich dieser Vorschrift ist durch § 1 Abs. 1 BewG ausdrücklich auf gewisse öffentlich-rechtliche Abgaben beschränkt, sie dient den Zwecken der Besteuerung und ist für das Versicherungsvertragsrecht wenig ergiebig (vgl. zutreffend OLG Hamm VersR 1979, 613 und 1981, 872).

  • OLG Hamm, 23.02.1979 - 20 U 233/78

    Zeitwert; Ermittlung; Mehrwertsteuer

    Auszug aus BGH, 22.02.1984 - IVa ZR 145/82
    Das Oberlandesgericht Hamm ist dem in dem angefochtenen Urteil entgegengetreten; es hält an seiner bereits früher geäußerten gegenteiligen Auffassung nachdrücklich fest (VersR 1979, 613; 1981, 872 und 923).

    Dieser Ausdruck, über den übrigens (auch) außerhalb der Kraftfahrtversicherung recht unterschiedliche Vorstellungen bestehen (vgl. z.B. Hofmann VersR 1980, 59 mit Nachweisen; Martin, Sachversicherungsrecht Q 18 ff), bestimmt diese Grenze nicht selbst; er wird vielmehr, wie seine Stellung im Satz und als Klammerzusatz zeigt, seinerseits definiert durch den vorangestellten Begriff des "gemeinen Wertes ... am Tage des Schadens" und soll diesen - in abgekürzter Form - bezeichnen.

    Das gilt auch für den dortigen Hinweis auf § 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung vom 26. September 1974 - BGBl I S. 2369 - der Geltungsbereich dieser Vorschrift ist durch § 1 Abs. 1 BewG ausdrücklich auf gewisse öffentlich-rechtliche Abgaben beschränkt, sie dient den Zwecken der Besteuerung und ist für das Versicherungsvertragsrecht wenig ergiebig (vgl. zutreffend OLG Hamm VersR 1979, 613 und 1981, 872).

  • RG, 28.10.1919 - VII 147/19

    1. Beschränkt sich die Entschädigungspflicht des Versicherers, wenn vom

    Auszug aus BGH, 22.02.1984 - IVa ZR 145/82
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist darunter der Wert zu verstehen, "den das Gut nach seiner objektiven Beschaffenheit für jedermann hat", und zwar ohne Rücksicht auf die "besonderen Umstände des Falles und die individuellen Verhältnisse der Beteiligten" (vgl. z.B. RGZ 96, 124, 125; 97, 44, 46).

    Diese Erkenntnis kommt - jedenfalls im Ansatz - bereits in RGZ 97, 44, 48 zum Ausdruck, wo es heißt, der Marktpreis einer Ware richte sich nach dem Wert, den die Ware für jedermann "aus dem in Betracht kommenden Interessentenkreise" habe.

  • BGH, 27.02.1952 - II ZR 191/51

    Mietwohnung. Beseitigung von Kriegsschäden

    Auszug aus BGH, 22.02.1984 - IVa ZR 145/82
    Dem ist der Bundesgerichtshof bereits in BGHZ 5, 197, 202 beigetreten.
  • BGH, 18.06.1975 - IV ZR 204/74

    Zeitwert eines Fahrzeugs - Inzahlunggabe

    Auszug aus BGH, 22.02.1984 - IVa ZR 145/82
    Das Urteil des früheren IV. Zivilsenats vom 18. Juni 1975 (IV ZR 204/74 = VersR 1975, 753) behandelt die Frage, ob bei der Feststellung des Zeitwertes eines gestohlenen Kraftfahrzeugs im Sinne von § 13 Abs. 1 AKB entgegen der Meinung der Vorinstanz auch der Preis zu berücksichtigen ist, der bei Inzahlunggabe hätte erzielt werden können.
  • BGH, 13.05.1981 - IVa ZR 175/80

    Ersatz des Zeitwerts in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus BGH, 22.02.1984 - IVa ZR 145/82
    Das Senatsurteil vom 13. Mai 1981 (IVa ZR 175/80 = VersR 1981, 772) betraf einen besonders liegenden Ausnahmefall, in dem restaurierte und zum Verkauf ausgestellte "Oldtimer" durch Brand zerstört worden waren und in dem es nur darum ging, ob der Versicherungsnehmer neben der Entschädigung gemäß § 13 Abs. 1 AKB für die zerstörten "Oldtimer" auch den Zuschlag gemäß § 13 Abs. 2 AKB zu beanspruchen hatte.
  • RG, 05.11.1919 - I 155/19

    Gemeiner Wert. Gemeiner Handelswert.

    Auszug aus BGH, 22.02.1984 - IVa ZR 145/82
    Dementsprechend hat das Reichsgericht in RGZ 98, 150 ff ausgesprochen, der gemeine Wert für gebrauchte Kleider und gebrauchte Wäsche, die einem Verbraucher beim Umzug gestohlen worden waren, sei nicht danach zu bemessen, was ein Verkäufer gebrauchter Kleider dafür vom Händler erhalte, sondern danach, was der Händler seinerseits dafür erziele.
  • RG, 16.06.1919 - I 61/19

    Hat die Eisenbahn bei Verlust von Gütern, für die ein Höchstpreis besteht, als

    Auszug aus BGH, 22.02.1984 - IVa ZR 145/82
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist darunter der Wert zu verstehen, "den das Gut nach seiner objektiven Beschaffenheit für jedermann hat", und zwar ohne Rücksicht auf die "besonderen Umstände des Falles und die individuellen Verhältnisse der Beteiligten" (vgl. z.B. RGZ 96, 124, 125; 97, 44, 46).
  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 57/88

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Allerdings hat der Tatrichter im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO sogar die Möglichkeit, vom äußeren Geschehensablauf oder vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zu schließen (Senatsurteil vom 22.2.1984 - IVa ZR 145/82 - VersR 1984, 480 unter I. a.E.; Urteil vom 18.10.1988 - VI ZR 15/88 - VersR 1989, 109 unter II. 2.).
  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 217/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Entschädigung des Leasinggebers zum Zeit- oder

    Der höhere und damit maßgebende Wert ist hier vielmehr der Zeitwert des Fahrzeugs, der im Rahmen der durch § 7 ALB geregelten Gefahrtragung wegen des damit angesprochenen Sacherhaltungsinteresses dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 145/82, NJW 1984, 2165 unter II zu § 13 Abs. 1 AKB in der seinerzeit geltenden Fassung; ferner Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 255/05, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 a aa m.w.Nachw.) und daher gemäß der unangegriffenen Wertermittlung durch den vom Versicherer eingeschalteten Kraftfahrzeugsachverständigen 28.750 EUR beträgt.
  • OVG Brandenburg, 29.01.2004 - 4 A 20/00

    Tierseuchenentschädigung; Berufung; Auslegung von Schreiben als Antrag auf

    Der gemeine Wert wird danach ersichtlich nicht notwendig als Verkaufspreis, sondern - entsprechend einer Definition des Reichsgerichts (zit. nach BGH, Urteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 145/82 -, NJW 1984, 2165 f.) - als derjenige Wert verstanden, "den das Gut nach seiner objektiven Beschaffenheit für jedermann hat", und der vor allem dadurch gekennzeichnet ist, dass er ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles und die individuellen Verhältnisse der Beteiligten zu bestimmen ist.

    Dass der "gemeine Wert" in diesem Sinne nicht notwendig nach dem bei einem Verkauf zu erzielenden Preis, sondern vielmehr nach dem Wert, den die Sache für jedermann "aus dem in Betracht kommenden Interessentenkreis" und damit ggf. - wenn eine Sache im allgemeinen nicht veräußert, sondern behalten werden sollte - auch nach dem Ersatzwert zu bemessen ist, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 145/82 -, NJW 1984, 2165 f. m.w.N.) für das Versicherungsrecht in Anknüpfung an die eingangs zitierte Definition sowie weitere Entscheidungen des Reichsgerichts entschieden.

    Maßgeblich ist ein fiktiver, an den durchschnittlichen Kosten orientierter Wert (i.d.S. auch BGH, Urteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 145/82 -, NJW 1984, 2165 f., wonach die "Durchschnittswerte in dem betreffenden Gebiet" zu ermitteln seien).

  • OLG Karlsruhe, 05.02.2004 - 12 U 142/03

    Versicherungsleistung der Kfz-Kaskoversicherung: Wiederbeschaffungswert eines als

    Denn die Durchschnittspreise für Wirtschaftsgüter aller Art liegen auf jeder Stufe des Wirtschaftskreislaufes vom Hersteller über die verschiedenen Stufen der Händler bis zum Endverbraucher erfahrungsgemäß auf einer anderen Ebene (BGH NJW 1984, 2165 = VersR 1984, 480).

    Dass dieser Kreis von Versicherungsnehmern nunmehr eine vom Ansatz her niedriger begrenzte Entschädigung als andere Versicherungsnehmer erhält, ist eine Folge des durch die BGH-Entscheidung (vom 22.02.1984: NJW 1984, 2165) in § 13 Abs. 1 AKB erfolgten Übergangs vom Veräußerungswert zum Wiederbeschaffungswert verbunden mit der Beachtung der unterschiedlichen Handelsstufen (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrzeugversicherung, 17. Aufl., § 13 Rn. 7-9; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrzeugversicherung, 2. Aufl., § 13 AKB Rn. 3-7).

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2016 - 24 U 40/16

    Pflichten des Mieters eines Hubschraubers

    Auch in subjektiver Hinsicht war das Verhalten des Beklagten schlechthin unentschuldbar (Vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1984 - IVa ZR 145/82, VersR 1984, 480).
  • OLG Jena, 03.12.2003 - 4 U 760/03

    Rotlichtverstoß führt grds. zur Leistungsfreiheit nach § 61 VVG

    Bei einem grob fahrlässigen Verhalten muss neben dem objektiven Fehlverhalten in subjektiver Hinsicht Unentschuldbarkeit hinzutreten, das erfordert in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt, also nicht mehr entschuldbar ist (vgl. nur BGH VersR 1984, 480; VersR 1985, 440).
  • LG Coburg, 21.08.2007 - 11 O 220/07

    Zur Frage, ob die Bank bei vorzeitiger Beendigung eines Pkw-Finanzierungsvertrags

    Für die Ermittlung der Vorgaben, welche in einer konkreten Rechtsbeziehung den Zeitwert eines Wirtschaftsgutes bestimmen sollen, ist der Zweck der Regelung maßgeblich, welche die Bestimmung dieses Wertes fordert (vgl. BGH NJW 1984 Seite 2165).
  • OLG Köln, 15.02.1990 - 5 U 173/89

    Anspruch gegen die Kaskoversicherung auf Ersatz des Schadens wegen eines

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.1998 - L 4 RA 68/97

    Rentenversicherung

    Hinzu kommt, daß auch der Bundesgerichtshof nach einigen Schwankungen im Recht der privaten Kfz-Versicherung (vgl. Himmelreich/ Klinke/Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Stand 61. Ergänzungslieferung November 1997, Rz. 1028; vgl. auch Rn. 1032) den Begriff des gemeinen Wertes im Sinne des Wiederbeschaffungswertes versteht (NJW 84, 2165 f.), und das ist der Preis der Händler-Verkaufsliste.
  • OLG Hamm, 14.10.1996 - 20 W 24/96

    Rechtsfolgen der Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit während einer Erkrankung

    Die für eine Leistungsfreiheit der Versicherers bedingungsgemäß erforderliche Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit setzt voraus, daß der Versicherungsnehmer gewillt ist, auch nach Wiederherstellung seiner Gesundheit eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr auszuüben oder daß ihm dies aus außerhalb seiner Gesundheit liegenden Gründen nicht möglich ist (vgl. BGH VersR 1976, 431, 432 für selbständige Tätigkeit; Senat VersR 1992, 225, 226; 1985, 131, jeweils für unselbständige Tätigkeiten; vgl. auch Prölss/Martin, VVG , 25. Aufl., § 15 MB/KT Anm. 1 Ab m.w.N.).
  • OLG Köln, 03.06.1993 - 5 U 202/92

    Verhältnisse am Schadenstag entscheidend für Mehrwertsteuererstattung

  • OLG Hamm, 11.05.1984 - 20 U 320/83
  • OLG Frankfurt, 04.03.2003 - 22 U 86/00

    Verkehrsunfall: Fahrlässigkeit durch Aufheben herabgefallenen Kugelschreibers

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht