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   BGH, 22.02.2002 - V ZR 296/00   

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BGH, 22.02.2002 - V ZR 296/00 (https://dejure.org/2002,2323)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2002 - V ZR 296/00 (https://dejure.org/2002,2323)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2002 - V ZR 296/00 (https://dejure.org/2002,2323)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1806
  • MDR 2002, 903
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.03.1993 - VI ZR 74/92

    Beweislast bei negativer Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 22.02.2002 - V ZR 296/00
    Die Abweisung der leugnenden Feststellungsklage setzt voraus, daß dem Beklagten, bei leugnender Widerklage dem Kläger, der Nachweis, daß ihm ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist (zu Beweislast und Beweismaß bei der negativen Feststellungsklage vgl. BGH, Urt. v. 2. März 1993, VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716), gelingt; wird ein bezifferter Anspruch geleugnet, kommt, wenn der Schadensnachweis nur zum Teil erfolgt, eine teils stattgebende, teils abweisende Entscheidung in Frage.
  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

    Auszug aus BGH, 22.02.2002 - V ZR 296/00
    Der Grund, der dafür maßgeblich ist, ein isoliertes Endurteil über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs abzulehnen, nämlich die Gefahr widerstreitender Entscheidungen (BGHZ 107, 236, 242 m.w.N.), gilt aber auch für das Grundurteil.
  • BGH, 28.01.2000 - V ZR 402/98

    Zurechnung der Kenntnis des Abschlußvertreters

    Auszug aus BGH, 22.02.2002 - V ZR 296/00
    Der Umstand, daß die vom Zahlungsantrag nicht erfaßte Forderung, nämlich der Anspruch auf Zahlung weiterer 3, 5 bis 4, 5 Mio. DM, deren sich die Klägerinnen berühmen, Gegenstand einer Widerklage ist (zum Zusammentreffen von Zahlungantrag und positivem Feststellungsantrag vgl. Senat, Urt. v. 28. Januar 2000, V ZR 402/98, WM 2000, 873), bleibt für die Gefahr einer abweichenden Entscheidung, mithin für das Verbot der isolierten Teilentscheidung oder, wie hier, eines Grundurteils über einen Teil des einheitlichen Anspruchs, ohne Bedeutung.
  • BGH, 14.04.1987 - IX ZR 149/86

    Entscheidung über ein vom Berufungsgericht erlassenes Grundurteil in einem

    Auszug aus BGH, 22.02.2002 - V ZR 296/00
    Hinsichtlich des Anspruchsgrundes geht die Bindung, die das Grundurteil nach § 318 ZPO entfaltet (BGH, Urt. v. 14. April 1987, IX ZR 149/86, LM ZPO § 318 Nr. 14), nicht weiter als die Rechtskraft (§ 322 ZPO) im Falle des Teilurteils.
  • BGH, 02.02.1984 - III ZR 13/83

    Bindungswirkung eines auf Teilklage ergehenden Grundurteils; Haftung einer

    Auszug aus BGH, 22.02.2002 - V ZR 296/00
    Die bindende Wirkung ist auf das Betragsverfahren zu dem Teil des Anspruchs beschränkt, der dem Grunde nach bejaht worden ist (BGH, Urt. v. 2. Februar 1984, III ZR 13/83, NJW 1985, 496).
  • BGH, 15.01.2013 - XI ZR 8/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Kausalität von

    Wenn sowohl Zahlungs- als auch Feststellungsklage rechtshängig sind, muss zusammen mit dem Grundurteil über den Feststellungsantrag zum Zahlungsanspruch entschieden werden, da andernfalls die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2000 - V ZR 402/98, WM 2000, 873, 874, vom 4. Oktober 2000 VIII ZR 109/99, WM 2001, 106, 107 und vom 22. Februar 2000 - V ZR 296/00, NJW 2002, 1806 jeweils mwN).
  • BGH, 10.10.2006 - X ZR 191/04

    Voraussetzungen der Abweisung einer negativen Feststellungsklage

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählt zum Anspruchsgrund des Schadensersatzes, dass der Schaden jedenfalls in irgendeiner Höhe entstanden ist, wobei es ausreicht, wenn hierfür eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht (BGH, Urt. v. 22.02.2002 - V ZR 296/00, NJW 2002, 1806 m.w.N.).
  • LAG Baden-Württemberg, 26.10.2004 - 5 Ta 25/04

    Prozesskostenhilfe für negative Feststellungsklage

    Dies folgt daraus, dass bei der negativen Feststellungsklage der Beklagte die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten Anspruchs trägt (vgl. etwa BGH NJW 2002, 1806).
  • OLG Brandenburg, 01.10.2008 - 4 U 10/08

    Voraussetzungen eines Teilurteils bei Klage und Widerklage

    Der Erlass eines Grundurteils über den mit der Klage verfolgten Zahlungsanspruch kam wegen dessen Abhängigkeit von der Wirksamkeit der Kündigung der streitgegenständlichen Darlehensverträge im vorliegenden Fall vielmehr (zulässigerweise) überhaupt nur bei gleichzeitiger Entscheidung jedenfalls über den Widerklageantrag zu 2. in Betracht, da mit diesem auf Feststellung gerichteten Antrag die Wirksamkeit der Kündigung gerade geleugnet wird (zu einer vergleichbaren Situation vgl. nur: BGH Urteil vom 22.02.2002 - V ZR 296/00 - Rn. 7 auch im Folgenden jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Stuttgart, 27.03.2003 - 2 U 46/02

    Verjährungshemmung bei Mängelprüfung?

    Da der Senat über den Grund des Zahlungsanspruches und zugleich über den Feststellungsantrag insgesamt entscheidet, ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit von Grund- und Teilurteil bei kombiniertem Zahlungs- und Feststellungsanspruch (vgl. hierzu BGH NJW 02, 1806 und insbesondere NJW 01, 155).
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