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   BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04   

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https://dejure.org/2006,1150
BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04 (https://dejure.org/2006,1150)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2006 - VIII ZR 40/04 (https://dejure.org/2006,1150)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 40/04 (https://dejure.org/2006,1150)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Überprüfung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Bundesgerichtshof; Maßstab für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Auskunft und Auszahlung ...

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Franchisevertrag; Weitergabe von Einkausvorteilen an den Franchisenehmer

  • Judicialis

    BGB § 157 Ga

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 157
    Weitergabe von seitens des Franchisegebers mit Lieferanten von Mietfahrzeugen ausgehandelten Rabatten an die Franchisenehmer

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Auszahlung von Einkaufsvorteilen an Franchisenehmer"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Franchising - Preisbindung durch Franchisegeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Einkaufvorteile für Franchisenehmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einkaufvorteile für Franchisenehmer

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Franchisevertrag, Weitergabe von Einkaufsvorteilen an den Franchisenehmer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 776
  • ZIP 2006, 810
  • GRUR 2006, 610
  • WM 2006, 923
  • BB 2006, 1071
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.05.2003 - KZR 19/02

    Streit zwischen Apollo Optik und drei Franchisenehmern

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04
    Zur Frage, ob der Franchisegeber aufgrund des Franchisevertrags oder einer von seiner Tochtergesellschaft mit dem Franchisenehmer getroffenen Vereinbarung verpflichtet ist, Einkaufsvorteile, die die Tochtergesellschaft mit Automobilherstellern ausgehandelt hat und die ihr aus Fahrzeugkäufen des Franchisenehmers zugeflossen sind, an den Franchisenehmer auszuzahlen (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; Abgrenzung von BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, WM 2004, 144 = NJW-RR 2003, 1635 - Apollo-Optik und KZR 27/02, WM 2004, 150 = NJW-RR 2003, 1624 - Preisbindung durch Franchisegeber II).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich aus den - zeitlich nach dem vorgenannten Urteil des Senats ergangenen - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2003 (KZR 19/02, WM 2004, 144 = NJW-RR 2003, 1635 - Apollo-Optik; KZR 27/02, WM 2004, 150 = NJW-RR 2003, 1624 - Preisbindung durch Franchisegeber II; KZR 29/02, BGH-Report 2003, 1351) nichts für einen Zahlungsanspruch der Klägerin aus dem vorliegenden Franchisevertrag herleiten.

    In diesen Verfahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten Franchisevertrag enthaltene Klausel, er "[gebe] Vorteile ... zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge an den Partner weiter", jedenfalls in ihrer nach § 5 AGBG (jetzt: § 305 c Abs. 2 BGB) maßgeblichen "kundenfreund-lichsten" Auslegung den Franchisegeber verpflichtet, sämtliche Einkaufsvorteile an die Franchisenehmer weiterzugeben, die er in Rahmenvereinbarungen mit Lieferanten der von den Franchisenehmern zu beziehenden Waren für deren Einkäufe ausgehandelt hat (vgl. nur KZR 19/02, aaO, unter A II 2 und 3).

    c) Soweit die Revisionserwiderung die Auffassung vertritt, die Klägerin könne von der Beklagten zu 1 gemäß §§ 675 Abs. 1, 666, 667 BGB Auskunft und Zahlung verlangen (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, aaO, unter A II 3; Urteil vom 2. Februar 1999 - KZR 11/97, NJW 1999, 2671 = WM 1999, 694, unter II 2 c, in BGHZ 140, 342 insoweit nicht abgedruckt), kommt ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 1 als Franchisegeberin, wie oben unter a) bb) ausgeführt, nicht selbst Einkaufsvorteile erzielt und einbehalten hat.

    Dagegen kommt dem Klageantrag auf Erteilung von "Rechenschaft" neben dem begehrten Auskunftsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu, weil es im vorliegenden Zusammenhang nicht um eine Rechnungslegung im Sinne einer geordneten Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben geht (BGHZ 93, 327, 329 f.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, aaO, unter A II 4).

  • BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 59/01

    Entsprechende Anwendung des Handelsvertreterrechts auf Franchise-Verträge

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04
    Zur Frage, ob der Franchisegeber aufgrund des Franchisevertrags oder einer von seiner Tochtergesellschaft mit dem Franchisenehmer getroffenen Vereinbarung verpflichtet ist, Einkaufsvorteile, die die Tochtergesellschaft mit Automobilherstellern ausgehandelt hat und die ihr aus Fahrzeugkäufen des Franchisenehmers zugeflossen sind, an den Franchisenehmer auszuzahlen (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; Abgrenzung von BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, WM 2004, 144 = NJW-RR 2003, 1635 - Apollo-Optik und KZR 27/02, WM 2004, 150 = NJW-RR 2003, 1624 - Preisbindung durch Franchisegeber II).

    aa) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Formularklausel uneingeschränkt überprüfen, weil es sich nach dessen unangegriffenen Feststellungen bei dem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, und die Beklagte zu 1 diese Klausel über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet (BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45), wie dem Senat aus einem früheren Verfahren bekannt ist (Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; vorgehend OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Februar 2001 - 2 U 218/99, nicht veröffentlicht).

    Wie der Senat in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Rechtsstreit zwischen den beiden Beklagten des vorliegenden Verfahrens und einem anderen Franchisenehmer bereits entschieden hat, begründet diese allgemein gehaltene Regelung keinen Leistungsanspruch des Franchisenehmers auf Auszahlung von Werbekostenzuschüssen (Urteil vom 17. Juli 2002, aaO, unter II 2).

  • BGH, 20.05.2003 - KZR 27/02

    "Preisbindung durch Franchisegeber II"

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04
    Zur Frage, ob der Franchisegeber aufgrund des Franchisevertrags oder einer von seiner Tochtergesellschaft mit dem Franchisenehmer getroffenen Vereinbarung verpflichtet ist, Einkaufsvorteile, die die Tochtergesellschaft mit Automobilherstellern ausgehandelt hat und die ihr aus Fahrzeugkäufen des Franchisenehmers zugeflossen sind, an den Franchisenehmer auszuzahlen (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; Abgrenzung von BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, WM 2004, 144 = NJW-RR 2003, 1635 - Apollo-Optik und KZR 27/02, WM 2004, 150 = NJW-RR 2003, 1624 - Preisbindung durch Franchisegeber II).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich aus den - zeitlich nach dem vorgenannten Urteil des Senats ergangenen - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2003 (KZR 19/02, WM 2004, 144 = NJW-RR 2003, 1635 - Apollo-Optik; KZR 27/02, WM 2004, 150 = NJW-RR 2003, 1624 - Preisbindung durch Franchisegeber II; KZR 29/02, BGH-Report 2003, 1351) nichts für einen Zahlungsanspruch der Klägerin aus dem vorliegenden Franchisevertrag herleiten.

  • BGH, 19.09.1986 - V ZR 72/85

    Formularmäßige Erstreckung der Sicherung und Forderungen aus weiteren Verträgen

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04
    aa) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Formularklausel uneingeschränkt überprüfen, weil es sich nach dessen unangegriffenen Feststellungen bei dem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, und die Beklagte zu 1 diese Klausel über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet (BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45), wie dem Senat aus einem früheren Verfahren bekannt ist (Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; vorgehend OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Februar 2001 - 2 U 218/99, nicht veröffentlicht).
  • BGH, 05.11.1996 - XI ZR 274/95

    Auslegung einer Darlehensrückzahlungsklausel in einem Existenzgründungsdarlehen;

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04
    aa) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Formularklausel uneingeschränkt überprüfen, weil es sich nach dessen unangegriffenen Feststellungen bei dem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, und die Beklagte zu 1 diese Klausel über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet (BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45), wie dem Senat aus einem früheren Verfahren bekannt ist (Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; vorgehend OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Februar 2001 - 2 U 218/99, nicht veröffentlicht).
  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.).
  • BGH, 29.01.1985 - X ZR 54/83

    "Thermotransformator"; Verhältnis von Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04
    Dagegen kommt dem Klageantrag auf Erteilung von "Rechenschaft" neben dem begehrten Auskunftsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu, weil es im vorliegenden Zusammenhang nicht um eine Rechnungslegung im Sinne einer geordneten Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben geht (BGHZ 93, 327, 329 f.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, aaO, unter A II 4).
  • BGH, 20.05.2003 - KZR 29/02

    Weitergabe von Einkaufsvorteilen an den Franchisenehmer

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04
    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich aus den - zeitlich nach dem vorgenannten Urteil des Senats ergangenen - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2003 (KZR 19/02, WM 2004, 144 = NJW-RR 2003, 1635 - Apollo-Optik; KZR 27/02, WM 2004, 150 = NJW-RR 2003, 1624 - Preisbindung durch Franchisegeber II; KZR 29/02, BGH-Report 2003, 1351) nichts für einen Zahlungsanspruch der Klägerin aus dem vorliegenden Franchisevertrag herleiten.
  • BGH, 02.02.1999 - KZR 11/97

    Ersatzpflicht eines Autovermieters wegen Preisbindung bestätigt

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04
    c) Soweit die Revisionserwiderung die Auffassung vertritt, die Klägerin könne von der Beklagten zu 1 gemäß §§ 675 Abs. 1, 666, 667 BGB Auskunft und Zahlung verlangen (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, aaO, unter A II 3; Urteil vom 2. Februar 1999 - KZR 11/97, NJW 1999, 2671 = WM 1999, 694, unter II 2 c, in BGHZ 140, 342 insoweit nicht abgedruckt), kommt ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 1 als Franchisegeberin, wie oben unter a) bb) ausgeführt, nicht selbst Einkaufsvorteile erzielt und einbehalten hat.
  • LSG Bayern, 05.09.2001 - L 2 U 218/99
    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04
    aa) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Formularklausel uneingeschränkt überprüfen, weil es sich nach dessen unangegriffenen Feststellungen bei dem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, und die Beklagte zu 1 diese Klausel über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet (BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45), wie dem Senat aus einem früheren Verfahren bekannt ist (Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; vorgehend OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Februar 2001 - 2 U 218/99, nicht veröffentlicht).
  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

    Eine vorsorgliche Wiederholung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann entbehrlich, wenn - wie hier - die betreffende Partei in erster Instanz obsiegt hat und das entsprechende Vorbringen hierfür unerheblich war (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95, NJW 1997, 528 unter II 2; vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 40/04, NJW-RR 2006, 776 Rn. 28; vom 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05, NJW-RR 2007, 2106 Rn. 44, insoweit in BGHZ nicht abgedruckt; vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 17; vom 20. September 2011 - II ZR 4/10, juris Rn. 19).
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZR 195/05

    Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung

    Der Berufungsbeklagte kann in der Berufungserwiderung grundsätzlich weitgehend auf sein Vorbringen in erster Instanz Bezug nehmen und sich auf die Verteidigung des angefochtenen Urteils beschränken (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Mai 2002 - V ZR 123/01, WM 2002, 2421, 2424 und vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 40/04, WM 2006, 923, 926).
  • BGH, 11.11.2008 - KVR 17/08

    Bau und Hobby

    Er hat diese Pflicht lediglich im Einzelfall den Regelungen des jeweiligen Franchisevertrages entnommen (BGH NJW-RR 2003, 1635, 1637 - Apollo-Optik; Urt. v. 20.5.2003 - KZR 27/02, WuW/E DE-R 1170, 1172 - Preisbindung durch Franchisegeber II; ebenso BGH, Urt. v. 22.2.2006 - VIII ZR 40/04, NJW-RR 2006, 776, 778 - Hertz).
  • OLG Düsseldorf, 13.12.2006 - U (Kart) 36/05

    Kein gesetzlicher Anspruch des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber auf

    Bei dieser Vertragsklausel handelt es sich nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die somit ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn nach einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständigungsmöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grund zu legen sind (st. Rspr. vgl. BGH NJW-RR 2006, 776, 777).

    Hingegen hat er einen Leistungsanspruch des Franchise-Nehmers auf Auszahlung von Werbekostenzuschüssen bei einer Vertragsklausel verneint, die den Franchise-Geber verpflichtet, den Franchise-Nehmer hinsichtlich des Erwerbs von Material und Ausrüstung "bei der Erarbeitung von Verfahrensweisen zu unterstützen", weil darin ein mit der Vertragsklausel in der A.-Entscheidung vergleichbare konkrete Verpflichtung zur "Weitergabe" von Einkaufsvorteilen nicht enthalten sei (BGH NJW-RR 2002, 1554; BGH NJW-RR 2006, 776, 777).

  • OLG Stuttgart, 27.11.2008 - 2 U 60/08

    Unlautere Internetwerbung für Neufahrzeuge: Klagebefugnis eines

    Nachdem hier der BfI ausweislich der Anlagen K 14 und K 15 seine Mitglieder "bei Fragen des Wettbewerbs" berät und "Behinderungen von Parallelhändlern seitens (der) Hersteller oder Vertragshändler" entgegenwirken will sowie seine Mitglieder einerseits das UWG einhalten und andererseits den Vorstand über "Inkorrektheiten in der Importbranche" informieren sollen und der Vorstand hierauf reagieren soll, lässt sich aus der Gesamtheit dieser Formulierungen entnehmen, dass der Vereinszweck des BfI auch die Abwehr wettbewerbswidrigen Verhaltens ist und damit die zumindest schlüssige Beauftragung durch die Mitglieder zur Wahrnehmung ihrer wettbewerblichen Interessen gegeben ist, zumal der Bundesgerichtshof vergleichbare Formulierungen ("mit Hilfe einer einheitlichen Marketingpolitik und gestützt auf eine leistungsfähige Zentrale die Wettbewerbsvorteile der Großvertriebsformen auf diesem Geschäftsgebiet auszugleichen" bzw. "das Ziel, die Leistungsfähigkeit der beteiligten mittelständischen Facheinzelhändler zu stärken und dadurch die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt der elektronischen Hausgeräte ("Weiße Ware") zu verbessern" vgl. BGH GRUR 2006, 610 - Tz. 22 und 24 - Sammelmitgliedschaft IV ) hat ausreichen lassen.
  • OLG Düsseldorf, 13.12.2006 - U (Kart) 37/05

    Kein gesetzlicher Anspruch des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber auf

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständigungsmöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grund zu legen sind (st. Rspr. vgl. BGH NJW-RR 2006, 776, 777).

    Hingegen hat er einen Leistungsanspruch des Franchise-Nehmers auf Auszahlung von Werbekostenzuschüssen bei einer Vertragsklausel verneint, die den Franchise-Geber verpflichtet, den Franchise-Nehmer hinsichtlich des Erwerbs von Material und Ausrüstung "bei der Erarbeitung von Verfahrensweisen zu unterstützen", weil darin ein mit der Vertragsklausel in der A.-Entscheidung vergleichbare konkrete Verpflichtung zur "Weitergabe" von Einkaufsvorteilen nicht enthalten sei (BGH NJW-RR 2002, 1554; BGH NJW-RR 2006, 776, 777).

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 5 U 1/06
    Die landgerichtlichen Erwägungen, nach denen die Vertragsklausel § 5 Abs. 1, nach der der Franchisegeber, also der Kläger, sich bemühe, im Interesse aller Franchisepartner möglichst günstige Konditionen für den Einkauf von Waren zu erreichen, keine konkrete Verpflichtung des Klägers zur Weitergabe von Einkaufsvorteilen enthält, sind zutreffend (vgl. Urteil des BGH, vom 22.02.2006, VIII ZR 40/04, ZIP 2006, 810f).
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