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   BGH, 22.02.2007 - III ZR 216/06   

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BGH, 22.02.2007 - III ZR 216/06 (https://dejure.org/2007,2008)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2007 - III ZR 216/06 (https://dejure.org/2007,2008)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2007 - III ZR 216/06 (https://dejure.org/2007,2008)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 1
    Rückgängigmachung der Enteignung bei Aufhebung des Bebauungsplanes

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung eines Enteignungsbeschlusses zwecks Nutzung eines Grundstücks entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans vor dem Baulandgericht; Rechtskräftige Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans durch das Oberverwaltungsgericht während des Laufs eines ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bebauungsplan; Enteignungsbeschluß

  • Judicialis

    BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 1; ; BauGB § 214 Abs. 4; ; BauGB § 226 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung des Baulandgerichts nach Unwirksamerklärung eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 854
  • DVBl 2007, 648 (Ls.)
  • DÖV 2007, 754
  • BauR 2007, 1200
  • NZG 2008, 73
  • ZfBR 2007, 479
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Brandenburg, 11.05.2022 - 18 U 2/18

    Rechtmäßigkeit einer bebauungsplanakzessorischen Administrativenteignung; Keine

    § 85 Rn. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - III ZR 216/06 -, juris Rn. 3), hier also am 3. Januar 2018 als dem Tag, als der Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2017 den Antragstellern bekannt gegeben wurde.
  • VG Schwerin, 20.01.2011 - 2 A 2151/06

    Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückbau einer Erschließungsstraße

    Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Beklagten wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. Februar 2007 (Gesch.-Z. III ZR 216/06) zurück.
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