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   BGH, 22.02.2011 - X ZB 43/08   

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https://dejure.org/2011,7004
BGH, 22.02.2011 - X ZB 43/08 (https://dejure.org/2011,7004)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2011 - X ZB 43/08 (https://dejure.org/2011,7004)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08 (https://dejure.org/2011,7004)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Schweißheizung

    § 21 Abs 1 Nr 3 PatG, § 46 Abs 1 PatG, § 46 Abs 2 PatG, § 59 Abs 4 PatG
    Patentrecht: Widerruf eines nicht patentfähigen Patents; Protokollierung der formlosen Anhörung von Verfahrensbeteiligten sowie der Vernehmung von Dritten - Schweißheizung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf eines Patents wegen widerrechtlicher Entnahme im Falle des Nichtvorliegens eines patentfähigen Gegenstandes; Anmelder, Patentinhaber und Einsprechende als Beteiligte eines Patentverfahrens; Vermerk über die formlose Anhörung der Verfahrensbeteiligten i.R.d. ...

  • rewis.io

    Patentrecht: Widerruf eines nicht patentfähigen Patents; Protokollierung der formlosen Anhörung von Verfahrensbeteiligten sowie der Vernehmung von Dritten - Schweißheizung

  • ra.de
  • rewis.io

    Patentrecht: Widerruf eines nicht patentfähigen Patents; Protokollierung der formlosen Anhörung von Verfahrensbeteiligten sowie der Vernehmung von Dritten - Schweißheizung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf eines Patents wegen widerrechtlicher Entnahme im Falle des Nichtvorliegens eines patentfähigen Gegenstandes; Anmelder, Patentinhaber und Einsprechende als Beteiligte eines Patentverfahrens; Vermerk über die formlose Anhörung der Verfahrensbeteiligten i.R.d. ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Patentwiderruf wegen widerrechtlicher Entnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 509
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.12.1993 - X ZB 12/92

    "Lichtfleck"; Erledigung der Hauptsache im Patentverfahren nach Übertragung eines

    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - X ZB 43/08
    Die unterschiedliche Zielrichtung der beiden Rechtsbehelfe hat zur Folge, dass ein Vorrang des zivilprozessualen Verfahrens nicht grundsätzlich angenommen werden kann, sondern nur insoweit, als in einem Verfahren rechtskräftig Tatsachen festgestellt werden, von denen im anderen nicht abgewichen werden darf (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - X ZB 12/92, BGHZ 124, 343, 346 - Lichtfleck).

    Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 16. Dezember 1993 des Weiteren ausgesprochen, dass es jedenfalls dann ohne Einfluss auf den weiteren Gang eines Einspruchsverfahrens ist, wenn der Einsprechende in dessen Verlauf Patentinhaber wird und sein Interesse an der Sachentscheidung mit den ihm nach einem erfolgten Widerruf des Patents gemäß § 7 Abs. 2 PatG eröffneten Möglichkeiten begründet, selbst gestaltend Einfluss auf die Fassung der Patentschrift und vor allem der Patentansprüche nehmen zu können (BGHZ 124, 343, 349 f. - Lichtfleck).

  • BGH, 27.10.1961 - I ZR 53/60
    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - X ZB 43/08
    Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in älterer Rechtsprechung haben allerdings die Ansicht vertreten, dass der Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme begrifflich Entnehmbarkeit und damit Schutzfähigkeit des Entnommenen verlange (RG, Urteil vom 2. April 1930 - I 268/29, GRUR 1930, 805, 806 - Kappenschuhspanner; Urteil vom 13. Juni 1939 - I 93/38, GRUR 1940, 35, 39 - Konservendosenetikett; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1961 - I ZR 53/60, GRUR 1962, 140, 142 - Stangenführungsrohre).
  • BGH, 15.05.2001 - X ZR 227/99

    Schleppfahrzeug; Klage auf Abtretung der Rechte aus einer europäischen

    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - X ZB 43/08
    Denn nicht nur im Vindikationsprozess, in dem diese Prüfung nach der Rechtsprechung des Senats nicht erfolgt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - X ZR 227/99, GRUR 2001, 823, 825 - Schleppfahrzeug), sondern auch im Einspruchsverfahren wegen widerrechtlicher Entnahme geht es allein um die materielle Zuordnung der Anmeldung bzw. des auf die Anmeldung erteilten Schutzrechts (vgl. Rogge, aaO, § 21 Rn. 23).
  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - X ZB 43/08
    Hätte die Rechtsbeschwerde damit Erfolg und würden die Einsprüche deshalb zurückgewiesen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, GRUR 1995, 333 - Aluminium-Trihydroxid), bliebe das Streitpatent gerade aufgrund des Einwands fehlender Patentfähigkeit in Kraft, während dessen Nichtbeachtung zum Widerruf des Patents und damit zu dem Ergebnis führt, auf das der Einwand fehlender Patentfähigkeit in der Sache zielt.
  • BGH, 18.05.2010 - X ZR 79/07

    Steuervorrichtung

    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - X ZB 43/08
    Denn dem Erfinder einer Lehre zum technischen Handeln, die zum Patent angemeldet oder für die ein Patent erteilt worden ist, erwächst mit deren Verlautbarung, die unter Wahrung einer die Öffentlichkeit hiervon ausschließenden Vertraulichkeit erfolgt ist, ein Recht an der Erfindung unabhängig davon, ob die Lehre schutzfähig ist (BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07, BGHZ 185, 341 = GRUR 2010, 817 - Steuervorrichtung).
  • RG, 30.04.1927 - I 191/26

    Gemeinsame Erfindung

    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - X ZB 43/08
    Sie braucht sich nicht, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf das Urteil des Reichsgerichts vom 30. April 1927 (RGZ 117, 47, 50) meint, darauf verweisen zu lassen, eine Auseinandersetzung unter Miterfindern finde nur im Wege der Vindikationsklage statt.
  • BPatG, 26.06.2008 - 8 W (pat) 308/03
    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - X ZB 43/08
    Das Patentgericht, dessen Entscheidung in GRUR 2009, 587 veröffentlicht ist, hat das Streitpatent antragsgemäß wegen widerrechtlicher Entnahme widerrufen.
  • BGH, 29.09.2009 - X ZB 1/09

    Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - X ZB 43/08
    Diese Klarstellung stützt das von der Rechtsbeschwerde befürwortete Verständnis, schon die ursprüngliche Regelung im Gesetz vom 13. Dezember 2001 sei entsprechend der jetzigen Gesetzeslage zu verstehen gewesen, schon deshalb nicht, weil die Materialien zu einem Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der historischen Auslegungsmethode wohl für die Auslegung der fraglichen Neuregelung heranzuziehen sind, nicht aber auch zur Auslegung des bisherigen, insbesondere des in einer früheren Legislaturperiode verabschiedeten Rechts (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 Rn. 23, WRP 2009, 1554 - Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren).
  • BGH, 23.04.2002 - X ZR 29/00

    Berücksichtigung von Mitverschulden im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen

    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - X ZB 43/08
    Es reicht insoweit, wenn die gemachten Angaben in den Gründen der Entscheidung wiedergegeben sind (BGH, Urteil vom 23. April 2002 - X ZR 29/00).
  • BGH, 24.01.2011 - X ZB 33/08

    Deformationsfelder

    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - X ZB 43/08
    cc) Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist im Übrigen die Patentmitinhaberschaft, anders als in Fällen, in denen der Einspruch auf einen der anderen Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1 PatG gestützt ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Januar 2011 - X ZB 33/08 - Deformationsfelder), kein hinreichender Grund, um das Rechtsschutzbedürfnis für den Einspruch zu verneinen.
  • BGH, 17.05.2011 - X ZR 53/08

    Atemgasdrucksteuerung

    Gleiches gilt im Übrigen, mit Blick auf die Rechte aus § 7 Abs. 2 PatG , für den auf widerrechtliche Entnahme gestützten Einspruch (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - X ZB 43/08 - Schweißheizung).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2019 - 2 U 29/17

    Ansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH wegen Inanspruchnahme

    Bis zum Freiwerden der Erfindung, an der es hier in Ermangelung einer Freigabeerklärung i.S.v. § 8 n.F. ArbEG fehlt, steht das Recht zur Anmeldung der Diensterfindung im Inland gemäß § 13 Abs. 1 und 4 ArbEG allein dem Arbeitgeber zu, so dass der Arbeitnehmer aufgrund des alleinigen Anmelderechts des Arbeitgebers bei der Anmeldung des Schutzrechts als Nichtberechtigter handelte (BGH, GRUR 2011, 509 - Schweißheizung; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 5. Aufl., § 7 n.F., Rz. 51 m.w.N.; Schulte/Moufang, Patentgesetz, 10. Aufl., § 21 Rz. 43; zur widerrechtlichen Entnahme auch Busse, Patentgesetz, 8. Aufl., § 21 Rz. 78).

    Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet auf ihn somit nicht per se Anwendung (BGH, GRUR 1965, 302, 304 - Schellreibungskupplung; GRUR 1988, 762, 763 - Windform; GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz; GRUR 2011, 509, 510 - Schweißheizung; OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 49, 50; Bartenbach/Volz, a.a.O., Rz. 69).

    Die Feststellung, dass eine Erfindung schon zu einem bestimmten, vor dem Anmeldetag liegenden Zeitpunkt fertiggestellt worden oder zumindest der Beitrag eines Miterfinders schon zu einem Zeitpunkt erbracht worden ist, zu dem er weder aus der dem Miterfinder im Betrieb des (späteren) Arbeitgebers obliegenden Tätigkeit hervorgehen noch maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten dieses Betriebes beruhen konnte, kann grundsätzlich nur getroffen werden, wenn von demjenigen, der sich auf einen solchen vor dem Anmeldetag liegenden Zeitpunkt beruft, dargelegt wird, wann und in welcher Weise es zur Fertigstellung der Erfindung oder zum Abschluss der Mitwirkung hieran gekommen sein soll (BGH, GRUR 2011, 509, 512 - Schweißheizung).

  • BPatG, 03.12.2013 - 10 W (pat) 17/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Satz aus Mauersteinen" - zur Gebührenzahlung bei

    Die genannte Regelung ordnet somit eine Mehrfachzahlung der Beschwerdegebühr entsprechend der Anzahl der Rechtsmittelführer an - und zwar insbesondere auch für den Fall, dass eine Beschwerde gemeinsam durch einen Vertreter eingelegt wird (vgl. hierzu auch: BGH GRUR 2011, 509, 510, Rz. 14 ff. - "Schweißheizung"; Busse/ Engels , PatG, 7. Aufl., § 73 Rn. 24).
  • BPatG, 07.06.2016 - 23 W (pat) 15/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verkehrsschild-Einrichtung" - Beschwerde gegen einen

    c) Das Rechtsstaatlichkeitsgebot gebietet den Zugang von Patentanmeldern zu einer gerichtlichen Instanz, wenn für die um Rechtsschutz nachsuchenden Patentanmelder der Umfang ihrer Zahlungspflicht nicht zweifelsfrei erkennbar ist und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht nur von der Einzahlung einer Gebühr abhängt, sondern die Beschwerde kraft Gesetzes als nicht eingelegt gilt, wenn die Zahlung der Gebühr nicht binnen der vorgesehenen Frist erfolgt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08, GRUR 2011, 509, Rn. 14 - Schweißheizung).

    d) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08, GRUR 2011, 509, Rn. 14 - Schweißheizung; ähnlich BGH, Mauersteinsatz, a. a. O., Rn. 17) ist es zur Vermeidung unzumutbarer Härten unabdingbar, dass für den um Rechtsschutz nachsuchenden Bürger der Umfang seiner Zahlungspflicht zweifelsfrei erkennbar ist, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht nur von der Einzahlung einer Gebühr abhängt, sondern - wie nach § 6 Abs. 2 PatKostG - ohne Weiteres gesetzlich die Rücknahme des entsprechenden Antrags fingiert wird, wenn die Gebührenzahlung nicht binnen der vorgesehenen Frist erfolgt.

  • BGH, 22.09.2015 - X ZB 11/14

    Umfang der Schutzrechtsübertragung: Gründung einer Gesellschaft zum Zwecke der

    Gegebenenfalls wird das Patentgericht ferner, sollte es zu der Feststellung gelangen, dass die Beteiligten Miterfinder waren oder das Recht auf das Patent ihnen aus anderen Gründen als Gemeinschaft zusteht, zu prüfen haben, ob dies, insbesondere in der gegebenen Konstellation eines durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschenen Patents, den Einspruch eines Berechtigten wegen widerrechtlicher Entnahme ausschließt (s. dazu einerseits RGZ 117, 47, 50 f.; Benkard/Melullis, PatG, 11. Aufl., § 6 Rn. 57; Busse/Keukenschrijver, aaO, § 21 Rn. 51, sowie BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08, GRUR 2011, 509 Rn. 12, 17 - Schweißheizung; andererseits Henke, Die Erfindungsgemeinschaft, S. 118 ff., Rn. 480 ff.).
  • BPatG, 07.06.2016 - 23 W (pat) 18/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verkehrsschild-Einrichtung" - Beschwerde gegen einen

    c) Das Rechtsstaatlichkeitsgebot gebietet den Zugang von Patentanmeldern zu einer gerichtlichen Instanz, wenn für die um Rechtsschutz nachsuchenden Patentanmelder der Umfang ihrer Zahlungspflicht nicht zweifelsfrei erkennbar ist und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht nur von der Einzahlung einer Gebühr abhängt, sondern die Beschwerde kraft Gesetzes als nicht eingelegt gilt, wenn die Zahlung der Gebühr nicht binnen der vorgesehenen Frist erfolgt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08, GRUR 2011, 509, Rn. 14 - Schweißheizung).

    d) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08, GRUR 2011, 509, Rn. 14 - Schweißheizung; ähnlich BGH, Mauersteinsatz, a. a. O., Rn. 17) ist es zur Vermeidung unzumutbarer Härten unabdingbar, dass für den um Rechtsschutz nachsuchenden Bürger der Umfang seiner Zahlungspflicht zweifelsfrei erkennbar ist, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht nur von der Einzahlung einer Gebühr abhängt, sondern - wie nach § 6 Abs. 2 PatKostG - ohne Weiteres gesetzlich die Rücknahme des entsprechenden Antrags fingiert wird, wenn die Gebührenzahlung nicht binnen der vorgesehenen Frist erfolgt.

  • BPatG, 23.09.2016 - 8 W (pat) 14/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Fahrzeugantriebsstrang" - zur Anzahl der

    Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretene Position zur Rechtslage vor der genannten Änderung des Patentkostengesetzes, die nicht zuletzt der Klarstellung dienen sollte, ist ebenfalls nicht heranzuziehen (vgl. BGH, BPatGE 52, 292, Beschl. v. 22.2.2011, Az. X ZB 43/08 (Rz. 14) - Schweißheizung).
  • BPatG, 25.10.2016 - 23 W (pat) 8/15

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und Vorrichtung zum Detektieren einer

    d) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( vgl. Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08, GRUR 2011, 509, Rn. 14 - Schweißheizung; ähnlich BGH, Mauersteinsatz, a. a. O., Rn. 17 ) ist es zur Vermeidung unzumutbarer Härten unabdingbar, dass für den um Rechtsschutz nachsuchenden Bürger der Umfang seiner Zahlungspflicht zweifelsfrei erkennbar ist, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht nur von der Einzahlung einer Gebühr abhängt, sondern - wie nach § 6 Abs. 2 PatKostG - ohne Weiteres gesetzlich die Rücknahme des entsprechenden Antrags fingiert wird, wenn die Gebührenzahlung nicht binnen der vorgesehenen Frist erfolgt.
  • BPatG, 21.01.2014 - 21 W (pat) 17/09
    Dazu gehört, dass dem Einsprechenden ein Interesse an der begehrten Entscheidung zugebilligt werden kann (BGH GRUR 2011, 509 - Schweißheizung).
  • BPatG, 05.03.2015 - 35 W (pat) 12/13

    Wirksamkeit der Abzweigung i.R.e. Antrags auf Eintragung eines Gebrauchsmusters

    Denn die Beschwerdeführer durften jedenfalls bei Einlegung der Beschwerden im Februar 2013 davon ausgehen, dass insoweit nur je eine Beschwerdegebühr fällig geworden war (vgl. auch BGH GRUR 2011, 509, 510 [Rz. 14] - Schweißheizung).
  • BPatG, 23.04.2012 - 8 W (pat) 308/11
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