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   BGH, 22.02.2012 - 4 StR 22/12   

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https://dejure.org/2012,7683
BGH, 22.02.2012 - 4 StR 22/12 (https://dejure.org/2012,7683)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2012 - 4 StR 22/12 (https://dejure.org/2012,7683)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12 (https://dejure.org/2012,7683)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 StGB
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Teilrechtskraft des Strafausspruchs durch Teilaufhebung und -zurückverweisung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verwehrung dem Tatrichter eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Erkenntnisverfahren aus Gründen der Teilrechtskraft

  • rewis.io

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Teilrechtskraft des Strafausspruchs durch Teilaufhebung und -zurückverweisung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Verwehrung dem Tatrichter eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Erkenntnisverfahren aus Gründen der Teilrechtskraft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10

    Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 22.02.2012 - 4 StR 22/12
    Da im Beschlussverfahren nach § 460 StPO die Durchbrechung der Rechtskraft auch in dem Verfahren, in welchem die Vorschrift des § 55 StGB außer Betracht geblieben ist, ohne Weiteres zulässig ist, besteht kein Anlass, dem Tatrichter aus Gründen der Teilrechtskraft eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Erkenntnisverfahren zu verwehren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10, BGHSt 55, 220 Tz. 34 ff. für den Fall der wirksam beschränkten Berufung).

    Zudem bietet das Erkenntnisverfahren insbesondere wegen des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewinnbaren unmittelbaren persönlichen Eindrucks regelmäßig eine bessere Garantie für eine gerechtere Strafzumessung als das schriftliche Beschlussverfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 1974 - 3 StR 217/74, BGHSt 25, 382, 384; vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10 aaO Tz. 26 ff.).

  • BGH, 18.09.1974 - 3 StR 217/74

    Nichtgebrauchmachen von der Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 22.02.2012 - 4 StR 22/12
    Zudem bietet das Erkenntnisverfahren insbesondere wegen des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewinnbaren unmittelbaren persönlichen Eindrucks regelmäßig eine bessere Garantie für eine gerechtere Strafzumessung als das schriftliche Beschlussverfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 1974 - 3 StR 217/74, BGHSt 25, 382, 384; vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10 aaO Tz. 26 ff.).
  • BGH, 08.06.2011 - 4 StR 111/11

    Beratung nach Wiedereintritt in die Verhandlung (Darlegungsvoraussetzungen an die

    Auszug aus BGH, 22.02.2012 - 4 StR 22/12
    Der Senat hob dieses Urteil mit Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 111/11 - insoweit auf, als dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden war.
  • BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 22.02.2012 - 4 StR 22/12
    Er darf daher die Entscheidung über eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe grundsätzlich nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1958 - GSSt 2/58, BGHSt 12, 1; Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03, NStZ 2005, 32).
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 22.02.2012 - 4 StR 22/12
    Hierbei kommt es maßgeblich allein auf die materiell-rechtliche Regelung und nicht auf die verfahrensrechtliche Situation an (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 192 f.).
  • BGH, 22.07.1997 - 1 StR 340/97

    Sexueller Mißbrauch von Kindern - Strafzumessungserwägungen und

    Auszug aus BGH, 22.02.2012 - 4 StR 22/12
    Die Vorschrift soll ihrem Grundgedanken nach sicherstellen, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren, so dass der Täter im Ergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1997 - 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13).
  • BGH, 01.07.2010 - 1 StR 196/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Gesamtstrafenbildung; Beschlussverfahren

    Auszug aus BGH, 22.02.2012 - 4 StR 22/12
    Der Senat macht von der im Revisionsverfahren - auch im Falle einer unterlassenen Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 1 StR 196/10) - eröffneten Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.
  • BGH, 17.02.2004 - 1 StR 369/03

    Ausnahmsweise nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren

    Auszug aus BGH, 22.02.2012 - 4 StR 22/12
    Er darf daher die Entscheidung über eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe grundsätzlich nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1958 - GSSt 2/58, BGHSt 12, 1; Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03, NStZ 2005, 32).
  • BGH, 17.09.2019 - 3 StR 341/19

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendbarkeit der nachträglichen

    Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage maßgebend, auch wenn eine Sache nach (teilweiser) Aufhebung einer ersten Verurteilung vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist (s. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 StR 558/13, NStZ-RR 2014, 242, 243; ferner BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12, NStZ-RR 2013, 7; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 37 f.).

    Das gilt auch für das Tatgericht, das nach vom Revisionsgericht angeordneter (teilweiser) Aufhebung und Zurückverweisung mit der Sache befasst ist (s. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12, NStZ-RR 2013, 7).

  • LG Essen, 28.04.2020 - 21 KLs 1/20

    Sexueller Missbrauch eines Kindes

    Dies setzt aber voraus, dass im Berufungsurteil wenigstens noch über einen Teil der Strafe entschieden worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2012 - 4 StR 22/12).
  • BGH, 08.11.2018 - 4 StR 269/18

    Revisionsbegründung (Auslegung der Rechtsmittelerklärung); Nachträgliche Bildung

    Hierbei kommt es maßgeblich allein auf die materielle Rechtslage und nicht auf die verfahrensrechtliche Situation an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, aaO; vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12, wistra 2012, 221).
  • BGH, 03.11.2015 - 4 StR 407/15

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung: letztes Urteil, in dem

    Dies kann auch ein Berufungsurteil sein, sofern wenigstens noch über einen Teil der Strafe - zu der auch die Entscheidung über eine Strafaussetzung gehört - zu befinden war (BGH, Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60; BGHSt 5, 66, 69 f.; vgl. Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12, NStZ-RR 2013, 7; Beschluss vom 2. April 1985 - 4 StR 116/85, S. 3 f.; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rn. 200; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 55 Rn. 6).
  • BGH, 19.02.2014 - 2 StR 558/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zeitpunkt der früheren Verurteilung: letzte

    Die Teilrechtskraft des Strafausspruchs steht dabei der Anwendung des § 55 StGB nicht entgegen, da sogar das nachrangige Beschlussverfahren gemäß § 460 StPO einen Eingriff in die Rechtskraft erlaubt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12, wistra 2012, 221; vgl. auch Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10, BGHSt 55, 220 Rn. 35 ff.).
  • BGH, 04.12.2019 - 4 StR 595/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

    Hierbei kommt es maßgeblich allein auf die materielle Rechtslage und nicht auf die verfahrensrechtliche Situation an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, aaO; vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12, wistra 2012, 221).
  • BGH, 03.06.2015 - 4 StR 176/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (erforderlicher Härteausgleich)

    Dies gilt auch für den Tatrichter, der nach in der Rechtsmittelinstanz erfolgter (teilweiser) Aufhebung und Zurückverweisung mit der Sache befasst wird (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12, wistra 2012, 221; ebenso bereits Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69 ff.).
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