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   BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16   

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https://dejure.org/2017,7359
BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16 (https://dejure.org/2017,7359)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2017 - XII ZB 137/16 (https://dejure.org/2017,7359)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - XII ZB 137/16 (https://dejure.org/2017,7359)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 273 Abs 1 BGB, § 745 Abs 2 BGB, § 749 Abs 1 BGB, § 753 Abs 1 S 1 BGB, § 1361b Abs 3 S 2 BGB
    Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer Gemeinschaft: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung; Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft bei bestehenden gemeinschaftsfremden Forderungen; Vergütungsregelung ...

  • IWW

    §§ 749 Abs. 1, ... 752 Satz 1 BGB, § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 752 Satz 1 BGB, § 273 Abs. 1 BGB, § 749 Abs. 1 BGB, § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB, § 745 Abs. 2 BGB, § 1568 a BGB, §§ 180 Abs. 1, 109 Abs. 1 ZVG, §§ 755, 756 BGB, § 432 BGB, § 180 Abs. 1 ZVG, § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG, § 747 Satz 2 BGB, § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB, 753 BGB, § 273 BGB, § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, §§ 749

  • Deutsches Notarinstitut
  • Wolters Kluwer

    Verteilung des hinterlegten Erlöses aus der Teilungsversteigerung eines geschiedenen Ehepaares vormals zu gleichen Teilen gehörenden Anwesens; Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks mangels Einigung der Gemeinschafter während des ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 273 Abs. 1, § 749 Abs. 1, § 753 Abs. 1 Satz 1, § 1361b Abs. 3 Satz 2; NHintG § 16 Abs. 2
    Kein Entgegenhalten gemeinschaftsfremder Forderungen gegenüber Anspruch des Bruchteilseigentümers auf Einwilligung zur Auszahlung hinterlegten Erlöses aus Teilungsversteigerung

  • rabüro.de

    Teilungsversteigerung: Hinterlegung des Übererlöses führt nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft

  • rewis.io

    Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer Gemeinschaft: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung; Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft bei bestehenden gemeinschaftsfremden Forderungen; Vergütungsregelung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verteilung des hinterlegten Erlöses aus der Teilungsversteigerung eines geschiedenen Ehepaares vormals zu gleichen Teilen gehörenden Anwesens; Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks mangels Einigung der Gemeinschafter während des ...

  • rechtsportal.de

    Verteilung des hinterlegten Erlöses aus der Teilungsversteigerung eines geschiedenen Ehepaares vormals zu gleichen Teilen gehörenden Anwesens; Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks mangels Einigung der Gemeinschafter während des ...

  • datenbank.nwb.de

    Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer Gemeinschaft: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung; Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft bei bestehenden gemeinschaftsfremden Forderungen; Vergütungsregelung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Übererlös wird hinterlegt: Bruchteilsgemeinschaft ist nicht aufzuheben!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft allein durch Hinterlegung des Übererlöses aus Zwangsversteigerung eines Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilungsversteigerung - und die Hinterlegung des Übererlöses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die ehemals gemeinsame Ehewohnung in der Teilungsversteigerung - und die Anrechnung familienrechtlicher Ansprüche

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG führt nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Teilungsversteigerung der Ehewohnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an Grundstück bei Hinterlegung des Übererlöses nach Zwangsversteigerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 214, 146
  • NJW 2017, 2544
  • ZIP 2017, 2172
  • MDR 2017, 459
  • NZM 2018, 587
  • FamRZ 2017, 693
  • WM 2017, 629
  • Rpfleger 2017, 409
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12

    Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16
    Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. November 2013, XII ZB 333/12, BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285).

    Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert (Senatsurteile BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 16 und BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 23 f. mwN).

    Vielmehr kann jeder Teilhaber von den anderen die hier nach § 16 Abs. 2 NHintG erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen, wenn aus dem hinterlegten Betrag keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 18 mwN).

    Da sich die von dem Antragsgegner geltend gemachten Gegenansprüche sämtlich gegen die Antragstellerin richten, ist das für das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis vorliegend gegeben (vgl. Senatsurteil BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 21).

    Auch nach der Rechtsprechung des Senats darf die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft nicht durch gemeinschaftsfremde Gegenrechte beeinträchtigt werden, solange die Gemeinschaft - wie im vorliegenden Fall - nicht aufgehoben ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 28).

  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13

    Alleinige Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben: Nutzungsvergütung bei

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16
    Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013, XII ZB 268/13, BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460).

    Dadurch soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass nur noch der Verbliebene allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 10 und Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930, 932 f.).

    Dabei hängt die Frage, ob nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB eine Nutzungsvergütung zu entrichten ist, grundsätzlich nicht von der Art des Rechts ab, auf dem die gemeinsame eheliche Nutzung der Wohnung beruht (Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 11 f.; vgl. MünchKommBGB/Weber-Monecke 7. Aufl. § 1361 b Rn. 17).

    Steht die Ehewohnung - wie im vorliegenden Fall - im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 1980, 1981; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373, 374; OLG Jena FamRZ 2008, 1934, 1935; OLG Hamm FamRZ 2008, 1639; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 6. Aufl. § 1361 b Rn. 32; MünchKommBGB/Weber-Monecke 7. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1361 b Rn. 20; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 13 zur Nutzungsvergütung bei einem gemeinsamen unentgeltlichen Wohnrecht der Ehegatten).

  • BGH, 20.02.2008 - XII ZR 58/04

    Zulässigkeit der Aufrechnung des Erstehers in der Teilungsversteigerung gegen

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16
    Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert (Senatsurteile BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 16 und BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 23 f. mwN).

    aa) Nach dem klaren Wortlaut des § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt die Aufhebung einer an einem Grundstück bestehenden Gemeinschaft einen zweiaktigen Tatbestand voraus, nämlich zum einen die Zwangsversteigerung des Grundstücks und zum anderen die Teilung des Erlöses (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 33 mwN).

    Der Zweck der Teilungsversteigerung erschöpft sich darin, an die Stelle des nicht teilbaren Gegenstands der Versteigerung eine Geldsumme treten zu lassen, die verteilt werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 31 mwN; Staudinger/Eickelberg BGB [2015] § 753 Rn. 3).

    Die Teilungsversteigerung erfolgt zwar zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 180 Abs. 1 ZVG), kann diese aber nicht ersetzen oder vorwegnehmen; sie erfolgt vielmehr nur zu deren Vorbereitung (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 30 mwN; vgl. auch Staudinger/Eickelberg BGB [2015] § 753 Rn. 3; Popp in Depré ZVG § 180 Rn. 32).

  • BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03

    Voraussetzungen einer Nutzungsvergütung bei freiwilliger Überlassung der

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16
    Dadurch soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass nur noch der Verbliebene allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 10 und Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930, 932 f.).

    So ist die Vorschrift auch in Fällen anwendbar, in denen ein Ehegatte die in seinem Alleineigentum stehende Ehewohnung dem anderen Ehegatten freiwillig zur alleinigen Nutzung überlässt (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930, 932 f.).

  • BGH, 17.11.1999 - XII ZR 281/97

    Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen güterrechtliche Ansprüche im

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16
    Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (Aufgabe von Senatsurteil vom 17. November 1999, XII ZR 281/97, FamRZ 2000, 355, 356).

    Soweit der Senat in einem Fall in der Hinterlegung eines Übererlöses eine Teilung in Natur angenommen hat (Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 356), hält er daran nicht fest.

  • OLG Zweibrücken, 18.04.2013 - 6 UF 139/12

    Nutzungsentschädigung des bei Scheitern der Ehe aus der Ehewohnung ausgezogenen

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16
    Steht die Ehewohnung - wie im vorliegenden Fall - im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 1980, 1981; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373, 374; OLG Jena FamRZ 2008, 1934, 1935; OLG Hamm FamRZ 2008, 1639; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 6. Aufl. § 1361 b Rn. 32; MünchKommBGB/Weber-Monecke 7. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1361 b Rn. 20; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 13 zur Nutzungsvergütung bei einem gemeinsamen unentgeltlichen Wohnrecht der Ehegatten).
  • OLG Hamm, 27.02.2008 - 33 U 29/07

    Ausschluss der Nutzungsentschädigung aus § 745 Abs. 2 BGB wegen Vorrang der

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16
    Steht die Ehewohnung - wie im vorliegenden Fall - im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 1980, 1981; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373, 374; OLG Jena FamRZ 2008, 1934, 1935; OLG Hamm FamRZ 2008, 1639; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 6. Aufl. § 1361 b Rn. 32; MünchKommBGB/Weber-Monecke 7. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1361 b Rn. 20; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 13 zur Nutzungsvergütung bei einem gemeinsamen unentgeltlichen Wohnrecht der Ehegatten).
  • BGH, 20.02.1984 - II ZR 112/83

    Aufhebung der Grundstücksgemeinschaft durch Zwangsversteigerung -

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16
    aa) Der Bundesgerichtshof hat für den Fall, dass ein Teilhaber - wie hier - die nach § 16 Abs. 2 NHintG erforderliche Einwilligung des anderen in die Auszahlung des auf ihn entfallenden Teiles des hinterlegten Erlöses begehrt, bereits entschieden, dass jener die Zustimmung nicht mit der Begründung verweigern kann, der Anspruchsteller schulde ihm aus einem anderen Rechtsverhältnis ebenfalls eine Leistung (BGHZ 90, 194 = NJW 1984, 2526, 2527).
  • OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08

    Zuständigkeit des Familiengerichts; Nutzungsentschädigung für Ehewohnung bei

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16
    Steht die Ehewohnung - wie im vorliegenden Fall - im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 1980, 1981; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373, 374; OLG Jena FamRZ 2008, 1934, 1935; OLG Hamm FamRZ 2008, 1639; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 6. Aufl. § 1361 b Rn. 32; MünchKommBGB/Weber-Monecke 7. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1361 b Rn. 20; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 13 zur Nutzungsvergütung bei einem gemeinsamen unentgeltlichen Wohnrecht der Ehegatten).
  • OLG Frankfurt, 01.11.2010 - 5 UF 300/10

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Billigkeitsprüfung bei Anspruch des ausgezogenen

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16
    Steht die Ehewohnung - wie im vorliegenden Fall - im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 1980, 1981; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373, 374; OLG Jena FamRZ 2008, 1934, 1935; OLG Hamm FamRZ 2008, 1639; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 6. Aufl. § 1361 b Rn. 32; MünchKommBGB/Weber-Monecke 7. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1361 b Rn. 20; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 13 zur Nutzungsvergütung bei einem gemeinsamen unentgeltlichen Wohnrecht der Ehegatten).
  • OLG Frankfurt, 26.02.2013 - 5 UF 12/13

    Verfahrensrechtliche Einordnung eines Antrags auf Nutzungsentschädigung wegen

  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 14/09

    Nutzungsentschädigungsanspruch des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten bei

  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94

    Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

  • BGH, 19.12.1974 - II ZR 118/73

    Aufhebung der Gemeinschaft und Zurückbehaltungsrecht

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

  • OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15

    Anspruch eines geschiedenen Ehegattens auf Auszahlung des hälftigen

  • BGH, 26.10.1966 - VIII ZR 283/64

    Pfandrecht an Erbteilen - Auszahlung eines hinterlegten Erlöses aus der

  • BGH, 12.10.2017 - IX ZR 267/16

    Hinterlegung: Anspruch Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten

    Der Miteigentumsanteil der Klägerin an dem gemäß § 753 Abs. 1 BGB versteigerten Grundstück setzte sich zunächst mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fort (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 333/12, BGHZ 199, 71 Rn. 16 mwN; vom 22. Februar 2017 - XII ZB 137/16, NJW 2017, 2544 Rn. 21).

    Dass der Beklagte durch die unberechtigte Verweigerung seiner Zustimmung hierzu eine Hinterlegung erforderlich gemacht hat (§ 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG), mit der Folge, dass sich die Bruchteilsgemeinschaft am versteigerten Grundbesitz nunmehr an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fortsetzte (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017, aaO Rn. 25), nimmt dem Anspruch der Klägerin (aus § 749 Abs. 1, § 752 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017, aaO Rn. 30 f) auf Abgabe der erforderlichen Einwilligung in die Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten Erlösanteils nicht den Charakter einer unmittelbar auf Erhalt des ihr zustehenden Erlösanteils gerichteten Forderung.

  • BGH, 29.06.2017 - IX ZB 98/16

    Familienstreitsache: Prüfung des Vorliegens einer sonstigen Familiensache; Antrag

    Die Teilungsversteigerung erfolgt zwar zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 180 Abs. 1 ZVG), kann diese aber nicht ersetzen oder vorwegnehmen; sie bereitet sie nur vor (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 137/16, WM 2017, 629 Rn. 24).

    Auf diese Weise könnte ein Miteigentümer sehr günstig den Miteigentumsanteil des Schuldners erwerben (Kogel, FamRB 2017, 163, 164; Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 6. Aufl., S. 73).

  • OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 20 UF 141/18

    Alleinnutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten: Anspruch auf

    aa) In der Regel entspricht eine Nutzungsentschädigung der Billigkeit bei dinglicher Berechtigung des Ehegatten, der die Ehewohnung oder Teile davon seinem Ehegatten überlässt, etwa bei Allein- oder Miteigentum oder einem dinglichen Wohnrecht nach § 1093 BGB (vgl. Staudinger, BGB, Stand: 2012, § 1361b BGB Rn. 76; Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 1361b BGB Rn. 31; auch BGH, FamRZ 2014, 460 zum lebenslangen dinglichen Wohnrecht und BGH, FamRZ 2017, 693 zum Miteigentum).
  • OLG Düsseldorf, 07.11.2018 - 8 UF 35/18

    Nutzungsvergütungsanspruch für die frühere Ehewohnung während der Trennungszeit

    Der Nutzungsvergütungsanspruch während der Trennungszeit aus § 1361 b Abs. 2 BGB geht in seinem Regelungsbereich der Regelung des § 745 Abs. 2 BGB als lex specialis vor (Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.02.2017, Az.: XII ZB 137/16).

    Der Nutzungsvergütungsanspruch aus § 1361 b Abs. 2 BGB geht jedoch in seinem Regelungsbereich der Regelung des § 745 Abs. 2 BGB als lex specialis vor (BGH, Beschluss vom 22.02.2017, Az.: XII ZB 137/16, Tz 36, zitiert nach juris).

  • OLG Brandenburg, 22.06.2020 - 15 UF 15/20

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Ehegatten gegen den anderen auf Zahlung einer

    Allerdings ist der Ehegatte gehindert, eine Neuregelung i.S.v. § 745 Abs. 2 BGB zu verlangen und einen hierauf gestützten Zahlungsanspruch geltend zu machen, solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist, da bis zur Ehescheidung die Vergütungsregelung des § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB als speziellere Regelung den Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB verdrängt (BGH, FamRZ 2017, 693).

    Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 745 Abs. 2 BGB wurzelt nicht in den besonderen familienrechtlichen Rechtsbeziehungen, sondern im Recht der Bruchteilsgemeinschaft (BGH, FamRZ 2017, 693).

  • OLG Stuttgart, 13.07.2023 - 18 UF 97/22

    Nutzungsvergütung für gemeinsame Immobilie während der Trennungszeit

    Zweck der Nutzungsentschädigung ist es zunächst, wirtschaftliche Nachteile auf Seiten des weichenden Ehegatten zu kompensieren, die dadurch entstehen, dass er durch die Überlassung der Wohnung an den anderen Ehegatten seinen Mitbesitz verloren hat (BGH, FamRZ 2017, 693).

    Zugleich schafft die Nutzungsvergütung einen Ausgleich dafür, dass nur noch der verbliebene Ehegatte allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten (BGH, FamRZ 2014, 460 f.; BGH, FamRZ 2017, 693).

  • OLG Hamm, 17.06.2021 - 5 U 31/20

    Zulässigkeit der Geltendmachung von Gegenrechten am Erlös nach Durchführung einer

    Mit Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22.02.2017, Az.: XII ZB 137/16 in NJW 2017, 2544) die Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Versteigerungserlöses vom Beklagten nicht unter Berufung auf gemeinschaftsfremde Gegenrechte verweigert werden darf, solange die Gemeinschaft nicht aufgehoben ist.

    Sie setzt sich vielmehr an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle auf Auszahlung des hinterlegten Erlöses fort (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2017, Az.: IX ZR 267/17 in NJW 2018, 1006 und BGH, Beschluss vom 22.02.2017, a.a.O. m.w.N.).

    Eine Bruchteilsgemeinschaft kann aber erst dann ihr Ende finden, wenn eine alleinige Rechtszuständigkeit der Teilhaber an dem auf sie entfallenden Anteil an dem Gemeinschaftsgegenstand geschaffen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2017, a.a.O.).

  • LG Münster, 26.02.2020 - 16 O 250/19
    Durch sie wandelt sich der ideelle Bruchteil des einzelnen Teilhabers an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle in einen reellen Anteil an dem hinterlegten Erlös (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2017, XII ZB 137/16, BGHZ 214, 146-160, juris Rn. 25f.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung darf die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft nicht durch gemeinschaftsfremde Gegenrechte beeinträchtigt werden, solange die Gemeinschaft - wie im vorliegenden Fall - nicht aufgehoben ist (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2017, XII ZB 137/16, BGHZ 214, 146-160, juris Leitsatz 3 m.w.N.).

    Hintergrund der Einschränkung der Geltung von § 273 BGB ist, dass § 749 Abs. 1 BGB, der eine jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft ermöglicht, nicht ausgehöhlt werden soll (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2017, XII ZB 137/16, BGHZ 214, 146-160, juris Rn. 32).

  • OLG Koblenz, 07.09.2022 - 9 UF 123/22

    Billigkeit einer Nutzungsentschädigung für die Alleinnutzung eines Familienheims

    Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner gegenüber nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. insoweit BGH, NJW 2017, 2544, 2546, Rdnr. 36, m.w.N.) für die verfahrensgegenständliche Zeit ab Mai 2018 einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zumindest in der mit dem angefochtenen Beschluss tenorierten Höhe.
  • OLG Frankfurt, 26.01.2022 - 6 UF 70/21

    Nutzungsvergütungsansprüche in der Trennungszeit

    Die Nutzungsvergütung soll den Verlust des Mitbesitzes an der Wohnung und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile im Einzelfall nach Billigkeit kompensieren und kommt im Regelfall nur bei einer dinglichen Berechtigung oder Mitberechtigung des anspruchsstellenden Ehegatten in Betracht (BGH FamRZ 2006, 930; FamRZ 2014, 460; FamRZ 2017, 693).
  • OLG Köln, 12.01.2023 - 24 U 20/22

    Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

  • OLG Braunschweig, 20.02.2020 - 3 W 22/19

    Teil-Aussetzung von Verfahren nach § 8 KapMuG im Hinblick auf Feststellungsziele

  • OLG Brandenburg, 31.05.2019 - 9 UF 68/19

    Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Ehewohnungssachen

  • OLG Brandenburg, 08.11.2017 - 13 WF 257/17

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Geltendmachung von

  • OLG Celle, 28.03.2022 - 21 UF 57/22

    Herausgabe einer im Alleineigentum stehenden Immobilie eines Ehegatten; Kein

  • OLG Brandenburg, 13.03.2023 - 13 UF 83/20

    Nutzungsentschädigung nach Trennung für die im gemeinsamen Eigentum stehende

  • LG Dortmund, 07.11.2019 - 4 O 290/18
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