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BGH, 22.03.1989 - IVb ARZ 4/89 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zustellung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an den Gegner als Voraussetzung für eine rechtskräftige Unzuständigerklärung im Rahmen eines negativen Kompetenzstreites - Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in Eheangelegenheiten nach dem letzten ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 8/80
Negativer Zuständigkeitsstreit in einem rechtshängigen Verfahren als …
Auszug aus BGH, 22.03.1989 - IVb ARZ 4/89
Eine rechtskräftige Unzuständigerklärung verlangt zunächst die Zustellung oder, wo dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt, die Mitteilung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an den Gegner (BGH, Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 = FamRZ 1980, 562; ständige Rechtsprechung). - BGH, 16.12.1987 - IVb ARZ 46/87
Bestimmung des örtlichen Gersichtsstandes
Auszug aus BGH, 22.03.1989 - IVb ARZ 4/89
Diesem Beschluß kommt jedoch keine bindende Wirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu, weil das Verfahren bisher nicht rechtshängig geworden (…vgl. Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ARZ 34/86 = BGHR ZPO § 281 Abs. 1 Satz 1 Rechtshängigkeit 1) und der Beschluß zudem unter Verletzung des Anspruchs der betroffenen Eheleute auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ARZ 46/87 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Gehör, rechtliches 4). - BGH, 13.07.1988 - IVb ARZ 33/88
Zuständigkeit für Entscheidung im isolierten Verfahren
Auszug aus BGH, 22.03.1989 - IVb ARZ 4/89
Die Zuständigkeit für das Verfahren nach § 10 a VAHRG folgt aus § 45 FGG (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ARZ 33/88 = BGHR VAHRG § 10 a Zuständigkeit 1 = FamRZ 1988, 1160 m.w.N.). - BGH, 08.10.1986 - IVb ARZ 34/86
Bindung eines Gerichts an einen Verweisungsbeschluss - Wirksamkeit von auf …
Auszug aus BGH, 22.03.1989 - IVb ARZ 4/89
Diesem Beschluß kommt jedoch keine bindende Wirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu, weil das Verfahren bisher nicht rechtshängig geworden (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ARZ 34/86 = BGHR ZPO § 281 Abs. 1 Satz 1 Rechtshängigkeit 1) und der Beschluß zudem unter Verletzung des Anspruchs der betroffenen Eheleute auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangen ist (…vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ARZ 46/87 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Gehör, rechtliches 4).