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   BGH, 22.03.1994 - KZR 22/92   

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https://dejure.org/1994,2754
BGH, 22.03.1994 - KZR 22/92 (https://dejure.org/1994,2754)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1994 - KZR 22/92 (https://dejure.org/1994,2754)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1994 - KZR 22/92 (https://dejure.org/1994,2754)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Versorgungsvertrag - Vertragsende - Übertragung - Nachvertragliche Konzessionsabgabe

  • energienetzrecht.de

    Nachvertragliche Konzessionsabgabe I

    Verpflichtung zur Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB §§ 103, 103a
    "Nachvertragliche Konzessionsabgabe"; Zulässigkeit einer Konzessionsabgabe nach Beendigung eines Versorgungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 822
  • ZIP 1994, 733
  • MDR 1994, 785
  • NVwZ-RR 1994, 650 (Ls.)
  • GRUR 1994, 461
  • WM 1994, 1498
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.07.1992 - KZR 2/91

    "Freistellungsende"; Aufrechterhaltung eines Wegerechts nach Ende der

    Auszug aus BGH, 22.03.1994 - KZR 22/92
    Der hierin liegende Verstoß gegen § 1 GWB hätte die Nichtigkeit der den Wettbewerb ausschließenden Teile des Gasversorgungsvertrages zur Folge gehabt, wenn der Vertrag nicht für die Dauer seiner Laufzeit gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB vom Anwendungsbereich des § 1 GWB ausgenommen worden wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 15. April 1986 - KVR 6/85, WuW/E BGH 2247, 2248 f - Wegenutzungsrecht; BGHZ 119, 101 - Freistellungsende).

    Der Gesetzgeber wollte mit der Laufzeitregelung des § 103 a GWB ein für die Abnehmer nachteiliges Erstarren der Gebietsmonopole verhindern und deshalb den Wettbewerb um geschlossene Versorgungsgebiete ermöglichen (vgl. BGHZ 119, 101, 109).

  • BGH, 15.04.1986 - KVR 6/85

    Wegenutzungsrecht; Vereinbarung eines ausschließlichen Wegenutzungsrechts in

    Auszug aus BGH, 22.03.1994 - KZR 22/92
    Der hierin liegende Verstoß gegen § 1 GWB hätte die Nichtigkeit der den Wettbewerb ausschließenden Teile des Gasversorgungsvertrages zur Folge gehabt, wenn der Vertrag nicht für die Dauer seiner Laufzeit gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB vom Anwendungsbereich des § 1 GWB ausgenommen worden wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 15. April 1986 - KVR 6/85, WuW/E BGH 2247, 2248 f - Wegenutzungsrecht; BGHZ 119, 101 - Freistellungsende).
  • BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 370/89

    Ansprüche der Gemeinde für die Nutzung von Grund und Boden durch ein

    Auszug aus BGH, 22.03.1994 - KZR 22/92
    Nachdem der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil durch Urteil vom 10. Oktober 1990 aufgehoben (VIII ZR 370/89, WM 1991, 140) und die Beklagte nach Zurückverweisung in die Berufungsinstanz die gewünschten Zahlen genannt hatte, hat die Klägerin das Auskunftsverlangen in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 46.144,55 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung als Entgelt für das zweite Halbjahr 1984 zu verurteilen.
  • BGH, 17.12.2013 - KZR 66/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof bereits zur Laufzeitregelung für Konzessionsverträge nach § 103a Abs. 1 GWB aF entschieden, dass ein Wechsel des Konzessionsnehmers zu erfolgen habe, wenn sich dadurch - entsprechend der Zielsetzung des schon damals geltenden Energiewirtschaftsrechts - die Versorgungsbedingungen verbessern ließen (BGH, Urteil vom 22. März 1994 - KZR 22/92, WuW/E BGH 2914, 2917 - Nachvertragliche Konzessionsabgabe I; vom 3. Juli 2001 - KZR 10/00, WuW/E DE-R 719, 721 - Nachvertragliche Konzessionsabgabe II).
  • BGH, 05.12.2023 - KZR 101/20

    Fernwärmenetz Stuttgart

    Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bereits vor Einführung des § 13 Abs. 2 EnWG 1998 (jetzt § 46 Abs. 2 EnWG) anerkannt, dass aus Gründen der effizienten Versorgung der Abnehmer mit Energie der Aufbau eines zweiten Versorgungsnetzes regelmäßig ausscheidet, weil der Wettbewerber die dadurch entstehenden Kosten über den Energiepreis ebenfalls auf die Verbraucher abwälzen würde, und daher der Wechsel von einem Wettbewerber zum anderen nicht möglich ist, ohne dass der bisherige Konzessionär seine Versorgungsanlagen gegen Entgelt auf den Nachfolger überträgt (BGH, Urteil vom 22. März 1994 - KZR 22/92, WuW/E BGH 2914 [juris Rn. 19] - Nachvertragliche Konzessionsabgabe).
  • BGH, 16.11.1999 - KZR 12/97

    Übernahmepreis für ein Stromversorgungsnetz

    § 103a GWB a.F. diente freilich nicht dem Schutz der Parteien des Konzessionsvertrages, sondern dem Schutz der Freiheit des Wettbewerbs: Wenigstens im 20-Jahres-Rhythmus sollte ein Wettbewerb um geschlossene Versorgungsgebiete ermöglicht werden, um eine Verbesserung der Versorgungsbedingungen zu erreichen (Senat, BGHZ 119, 101, 109 - Freistellungsende; Urt. v. 22.3.1994 - KZR 22/92, WuW/E 2914, 2917 - Nachvertragliche Konzessionsabgabe).
  • OLG Düsseldorf, 16.11.2016 - 2 U (Kart) 1/15

    Ansprüche einer Gemeinde gegen einen Stromversorger auf Zahlung nachträglicher

    Die Begrenzung auf ein Jahr hat zuvor auch der Bundesgerichtshof im Urteil vom 3. Juli 2001 (KZR 10/00 - Nachvertragliche Konzessionsabgabe II, UA 8 unter Hinweis auf sein Urteil vom 22. März 1994 - KZR 22/92, WuW BGH 2914 - Nachvertragliche Konzessionsabgabe I) postuliert.

    Die im Prozess relevanten Rechtsfragen, insbesondere die Frage eines bereicherungsrechtlichen Wertausgleichs bei nachvertraglichen Konzessionsabgaben, sind durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1994 (KZR 22/92, WuW BGH 2914 - Nachvertragliche Konzessionsabgabe I) und vom 3. Juli 2001 (KZR 10/00 - Nachvertragliche Konzessionsabgabe II) entschieden worden.

  • BGH, 03.07.2001 - KZR 10/00

    Nachvertragliche Konzessionsabgabe II

    Ein Anspruch auf nachvertragliche Konzessionsabgabe aufgrund ergänzender Auslegung eines nach § 103a GWB a.F. beendeten Konzessionsvertrages beschränkt sich auf die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderliche Zeitspanne, längstens auf ein Jahr nach Vertragsbeendigung (im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. März 1994 - KZR 22/92, WuW/E 2914 - Nachvertragliche Konzessionsabgabe I; Beschluß vom 15. Juli 1997 - KZR 38/96).

    Auf diese Weise kann eintreten, was der Gesetzgeber mit § 103a GWB a.F. verhindern wollte (Senatsurteil vom 22. März 1994 - KZR 22/92, WuW/E 2914, 2917 - Nachvertragliche Konzessionsabgabe I).

  • LG Köln, 22.03.2013 - 90 O 51/13

    Keine Wartefrist bei Vergabe von Dienstleistungskonzession!

    Entgegen der von der Verfügungsklägerin vertretenen Auffassung ist mit dem Erfordernis des überwiegenden Vertretenmüssens keine unzulässige Verengung des Ausschlusstatbestandes verbunden, welchen die Verfügungsklägerin der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen KZR 22/92) entnimmt.
  • LG Mainz, 24.04.2008 - 12 HKO 133/06

    Inhalt des Überlassungsbegriffs in § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG und dessen Bedeutung

    Die geltend gemachten Eigentumsübertragungsansprüche enthalten eine kartellrechtliche Vortrage, da die zwischen den Ortsgemeinden und der Beklagten als bisherigem Energieversorgungsunternehmer geschlossenen Konzessionsverträge als Kartellverträge einzustufen sind (vergleiche BGH NJW-RR 1994, 822).
  • LG Kiel, 25.10.1995 - 14 O Kart 211/93

    Zahlung einer Konzessionsabgabe für die zur Verfügung gestellten öffentlichen

    Der Bundesgerichtshof hat einen derartigen Fall, in dem das Energieversorgungsunternehmen nach Auslaufen eines Versorgungsvertrages die Versorgung mit elektrischer Energie bis zur Übergabe des Leitungsnetzes an die Gemeinde fortführte, als einen Fall rechtsgrundloser Nutzung als Folge des vom Gesetzgeber gewollten Wettbewerbs charakterisiert (BGH GRUR 1994/461 [BGH 22.03.1994 - KZR 22/92] ).
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