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BGH, 22.03.1995 - 2 StR 51/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beihilfe - Teilnahme - Erleichterung der Tatbegehung - Anwesenheit - Rechtsmangel - Sachmangel - Urteilsgründe - Urteilsbegründung - Persönliche Verhältnisse - Erhebliche Freiheitsstrafe - Mittäterschaft - Täterschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 09.04.2013 - 4 StR 102/13
Mangelhafte Strafzumessung infolge unzureichender Feststellungen zu den …
Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die Zumessung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren auf der gebotenen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. Juli 1992 - 4 StR 270/92; BGH, Beschluss vom 10. März 1992 - 1 StR 111/92; Beschluss vom 22. März 1995 - 2 StR 51/95, jeweils mwN). - BGH, 21.09.2017 - 2 StR 498/16
Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit)
Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die Zumessung einer verhängten Freiheitsstrafe auf der gebotenen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. Juli 1992 - 4 StR 270/92; BGH, Beschluss vom 10. März 1992 - 1 StR 111/92; Senat, Beschluss vom 22. März 1995 - 2 StR 51/95, jeweils mwN). - BGH, 03.12.1997 - 2 StR 380/97
Wertende Gesamtschau der Tatgeschehens zur Strafzumessung - Unvollständigkeit der …
Dies lag - jedenfalls bei einer Strafe in der verhängten Höhe (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 27. Januar 1995 - 2 StR 753/94 - und vom 22. März 1995 - 2 StR 51/95) - nahe. - BGH, 24.09.2019 - 4 StR 358/19
Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich des Strafausspruchs (hier: …
a) Der Umstand, dass die Strafkammer über die ausführlich mitgeteilten Vorstrafen hinaus keine Feststellungen zur Person des hierzu schweigenden Angeklagten getroffen hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - 4 StR 102/13, NStZ 2014, 171; Beschluss vom 22. März 1995 - 2 StR 51/95, S. 3 f.; Beschluss vom 30. Juli 1992 - 4 StR 270/92, S. 4; Beschluss vom 10. März 1992 - 1 StR 111/92, S. 2 f.; jeweils mwN), stellt den Strafausspruch nicht in Frage.