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   BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99   

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BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99 (https://dejure.org/1999,1696)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1999 - NotZ 2/99 (https://dejure.org/1999,1696)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1999 - NotZ 2/99 (https://dejure.org/1999,1696)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BNotO §§ 6, 8; AVNot/NRW § 16 Abs. 1 Buchst. e

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 8
    Notarbestellung bei genehmigungsfähiger Nebenbeschäftigung

  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde auf Bestellung zum Notar; Hilfsantrag auf erneute Entscheidung über Bewerbung zur Notarbestellung; Kein Bestellungshindernis i.S.v. § 16 Abs. 1 Buchst. e AVNot durch Lehrtätigkeit an Katholischer Fachhochschule; Einbeziehung des maßgeblichen ...

  • Judicialis

    BNotO § 6; ; BNotO § 8; ; AVNot/NRW § 16 Abs. 1 Buchst. e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVNot/NRW § 16 Abs. 1 lit. e; BNotO §§ 6, 8
    Selbstbindung der Landesjustizverwaltung im Bereich des Notarzulassungsrechts; Zurückweisung von Bewerbern wegen Ausübung einer Nebenbeschäftigung; Anforderungen an den Erfolgsnachweis von Vorbereitungskursen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1217
  • MDR 1999, 1027
  • DNotZ 2000, 148
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99
    Die norminterpretierende Verwaltungsvorschrift führt zwar, wie der Senat für die Konkretisierung der Auswahlmaßstäbe des § 6 Abs. 3 BNotO bereits entschieden hat (BGHZ 124, 327, 332 f), auch zu einer auf dem Vertrauen der Adressaten beruhenden Selbstbindung.

    Das auch für die Erfüllung der örtlichen Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO) maßgebliche Merkmal der Hauptberuflichkeit stützt die authentische Entscheidung des Gesetzgebers für die Eignungsrelevanz der Anwaltstätigkeit für das Notaramt (Senat BGHZ 124, 327, 333; Beschl. v. 18. September 1995, NotZ 4/95, BGHR BNotO § 6 - n.F. - Abs. 3, Auswahlkriterien 7).

    Das Gewicht von Fehlern dieser Art wird auch nicht durch den Umstand gemindert, daß das Erfordernis der Erfolgskontrolle erst auf die Entscheidungen des Senats vom 13. Dezember 1993 (BGHZ 124, 327; NotZ 48/92, DNotZ 1994, 328) zurückgeht und nähere Hinweise zu den inhaltlichen und förmlichen Anforderungen an das Kontrollverfahren in einer Entscheidung erfolgten, die nach dem Testtag lag (Beschl. v. 18. Dezember 1995, BGHZ 130, 356).

  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99
    Die Zulassungsvoraussetzungen, auch für den staatlich gebundenen Beruf des Notars, können nämlich ausschließlich durch formelles Gesetz oder aufgrund eines solchen (etwa durch untergesetzliche Rechtssätze oder auf eine gesetzliche Eingriffsnorm zurückgehende Verfügungen) geschaffen werden (BVerfGE 73, 280, 294; 80, 257, 265; Senat, Beschl. v. 20. Juli 1998, NotZ 4/98 z. Veröff. vorgesehen).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 48/92

    Berücksichtigung eines freiwilligen Vorbereitungskurses für das Amt des

    Auszug aus BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99
    Das Gewicht von Fehlern dieser Art wird auch nicht durch den Umstand gemindert, daß das Erfordernis der Erfolgskontrolle erst auf die Entscheidungen des Senats vom 13. Dezember 1993 (BGHZ 124, 327; NotZ 48/92, DNotZ 1994, 328) zurückgeht und nähere Hinweise zu den inhaltlichen und förmlichen Anforderungen an das Kontrollverfahren in einer Entscheidung erfolgten, die nach dem Testtag lag (Beschl. v. 18. Dezember 1995, BGHZ 130, 356).
  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 13/97

    Auswahlkriterien bei der Besetzung einer Notarstelle in Berln; Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99
    Maßgeblicher Stichtag ist der Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 18 Abs. 3 AVNot; Senatsbeschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 48/96, NJW-RR 1998, 57; v. 16. März 1998, NotZ 13/97, NJW-RR 1998, 1599 ).
  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 4/98

    Berücksichtigung der Absolvierung eines Anwärterdienstes für Notar bei der

    Auszug aus BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99
    Die Zulassungsvoraussetzungen, auch für den staatlich gebundenen Beruf des Notars, können nämlich ausschließlich durch formelles Gesetz oder aufgrund eines solchen (etwa durch untergesetzliche Rechtssätze oder auf eine gesetzliche Eingriffsnorm zurückgehende Verfügungen) geschaffen werden (BVerfGE 73, 280, 294; 80, 257, 265; Senat, Beschl. v. 20. Juli 1998, NotZ 4/98 z. Veröff. vorgesehen).
  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 20/89

    Notar - Bestellung - Landesjustizverwaltung - Verwaltungsermessen

    Auszug aus BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99
    Indessen ist die Bestimmung nicht Ausdruck einer vom Antragsgegner im Rahmen eines ihm eingeräumten Ermessensspielraums eingegangenen Selbstbindung (zum früheren Zulassungsrecht vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1989, NotZ 20/89, DNotZ 1991, 82; v. 30. Juli 1990, NotZ 24/89, DNotZ 1991, 91).
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 8/95

    Eignungsmerkmale für das Anwaltsnotariat: Anforderungen an die Kontrolle des

    Auszug aus BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99
    Das Gewicht von Fehlern dieser Art wird auch nicht durch den Umstand gemindert, daß das Erfordernis der Erfolgskontrolle erst auf die Entscheidungen des Senats vom 13. Dezember 1993 (BGHZ 124, 327; NotZ 48/92, DNotZ 1994, 328) zurückgeht und nähere Hinweise zu den inhaltlichen und förmlichen Anforderungen an das Kontrollverfahren in einer Entscheidung erfolgten, die nach dem Testtag lag (Beschl. v. 18. Dezember 1995, BGHZ 130, 356).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 46/92

    Begriff der persönlichen und fachlichen Eignung eines Notarbewerbers

    Auszug aus BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99
    Zugleich bringt es den Willen des Gesetzes zur Geltung, die wirtschaftliche Stellung der freiberuflichen Anwaltschaft auch durch die Verbindung mit dem Notaramt zu sichern (Senatsbeschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 46/92, LM BNotO § 6 Nr. 13).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99
    Die Zulassungsvoraussetzungen, auch für den staatlich gebundenen Beruf des Notars, können nämlich ausschließlich durch formelles Gesetz oder aufgrund eines solchen (etwa durch untergesetzliche Rechtssätze oder auf eine gesetzliche Eingriffsnorm zurückgehende Verfügungen) geschaffen werden (BVerfGE 73, 280, 294; 80, 257, 265; Senat, Beschl. v. 20. Juli 1998, NotZ 4/98 z. Veröff. vorgesehen).
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 24/94

    Befugnisse der Aufsichtsbehörde gegenüber einem Notar

    Auszug aus BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99
    Eine weitere Konfliktmöglichkeit kann gegenüber der Selbständigkeit des Notars bestehen (Senatsbeschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 24/94, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 5), die mit der Unabhängigkeit des Amtes in Zusammenhang steht und zu den Strukturprinzipien des Berufs zählt (Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 45 f, S. 95; vgl. auch Bracker in Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 8 Rn. 11 für den Fall der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent).
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 4/95

    Berücksichtigung der Dauer der Anwaltstätigkeit eines Notarbewerbers

  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 48/96

    Nachweis der fachlichen Eignung eines Notarbewerbers

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 24/89

    Ermessensausübung der Justizverwaltung bei der Bestellung von Notaren in

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02

    Gerichtliche Überprüfung der Zahl der ausgeschriebenen Notarstellen;

    Unregelmäßigkeiten, die die Erfolgskontrollen hätten entwerten können (vgl. Senatsbeschluß vom 22. März 1999 - NotZ 2/99 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2 Vorbereitungskurse 9), sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 10/00

    Verwaltungsvorschrift zur Auswahl von Notarbewerbern

    1994, 330 unter 2 a und b und vom 22. März 1999 - NotZ 2/99 - DNotZ 2000, 148 unter II 1 a).

    Ein solcher Eingriff in die Berufsfreiheit ist nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes möglich (vgl. BVerfG NJW 1998, 2269 unter B I; Senatsbeschluß vom 22. März 1999 aaO m.w.N.).

    Der Zugang zum Amt dürfte ihm allerdings dann verwehrt werden, wenn es sich um eine dem Anwaltsnotar nach § 9 Abs. 2 und 3 BNotO nicht erlaubte Sozietät handeln würde (vgl. zur Nebentätigkeit nach § 8 BNotO den Senatsbeschluß vom 22. März 1999, aaO).

  • KG, 01.06.2012 - Not 2/12

    Notaramt: Amtsenthebung wegen der Anstellung als Professor

    Daher ist mit Recht anerkannt, dass die Tätigkeit als Hochschullehrer nicht nach § 8 Abs. 4 BNotO genehmigungsfrei ist (vgl. z.B. BGH DNotZ 1964, 728; Schäfer a.a.O. Rz. 11; in der Tendenz auch BGH NJW-RR 1999, 1217).Bei der Lehrtätigkeit in einem dauernden Beschäftigungsverhältnis zu einem Dienstberechtigten besteht, wie es für die Nebenbeschäftigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO typisch ist, das Erfordernis, die Vereinbarkeit mit dem Amt einer Prüfung zu unterziehen.

    Ist das Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu der Einrichtung so gestaltet, dass der Notar in den Unterrichtsbetrieb fest eingegliedert und in der Ausübung seiner Lehrtätigkeit an Weisungen gebunden ist, drängt sich die Möglichkeit eines Konflikts mit dem Grundsatz der hauptberuflichen Ausübung des Notaramts (§ 3 Abs. 1 BNotO) auf, der beim Anwaltsnotar nur gegenüber dem Beruf des Rechtsanwalts (§ 3 Abs. 2 BNotO), Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BNotO) zurücktritt (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1217).

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