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   BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00   

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https://dejure.org/2001,78
BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00 (https://dejure.org/2001,78)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2001 - GSSt 1/00 (https://dejure.org/2001,78)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 (https://dejure.org/2001,78)
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Bandenbegriff

§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, "Bande" setzt den Zusammenschluß von mindestens 3 Personen voraus;

§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, "als Mitglied einer Bande ... unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds": keine gemeinsame Anwesenheit am Tatort erforderlich

Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 242 StGB; § ... 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 132 Abs. 4 GVG; § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 260 a Abs. 1 StGB; § 244 a Abs. 1 StGB; § 30 a Abs. 1 BtMG; § 243 Abs. 1 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO
    Begriff der Bande; Bandendiebstahl; Bandenwille; Bandeninteresse; Mitwirkung eines Bandenmitgliedes; Grundsätzliche Bedeutung; Entscheidungserheblichkeit; Gruppendynamischer Prozeß; Bandenraub; Bandenmäßiger Schmuggel; Rechtssicherheit; Gemischte Zweierbande; Rechtsgut ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Begriff der Bande

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Großer Senat für Strafsachen: Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zum Bandendiebstahl

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zum Bandendiebstahl

  • nomos.de PDF, S. 23 (Kurzinformation)

    Geänderte Rechtsprechung zum Bandendiebstahl

Papierfundstellen

  • BGHSt 46, 321
  • NJW 2001, 2266
  • NStZ 2001, 421
  • NJ 2001, 242
  • StV 2001, 274 (Ls.)
  • StV 2001, 399
 
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Wird zitiert von ... (157)

  • BGH, 13.10.2016 - 4 StR 239/16

    Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (Gefährdung einer fremden Sache von

    Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321 ff.; Urteile vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04, NStZ 2004, 696, und vom 29. Februar 2012 - 2 StR 426/11, juris Rn. 11).
  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 55/12

    Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt

    Es steht der Annahme einer Bande deshalb nicht entgegen, wenn deren Mitglieder bei der Tatbegehung ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung sowie Beute- und Gewinnerzielung verfolgen (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 335; Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 204/06, NStZ 2007, 269).
  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

    Die Umschreibung einer kriminellen Vereinigung nach Art. 1 des Rahmenbeschlusses vom 24. Oktober 2008 unterscheidet sich in ihrem inhaltlichen Gehalt allenfalls nur noch in unwesentlichen Randbereichen von derjenigen einer Bande, wie sie in der neueren Rechtsprechung ( BGHSt 46, 321) vorgenommen wird.

    Eine Bande ist danach gekennzeichnet durch den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen; ein gefestigter Bandenwille und ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse sind demgegenüber nicht mehr erforderlich ( BGHSt 46, 321, 325 ff.).

    Mit diesem Erfordernis war die Bandentat allerdings ohnehin bereits in die Nähe des Organisationsdelikts nach § 129 StGB gerückt worden ( BGHSt 46, 321, 327).

    Die Mitglieder einer Bande können - und werden regelmäßig - ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung sowie Beute- und Gewinnerzielung verfolgen ( BGHSt 46, 321, 329 f.).

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