Rechtsprechung
   BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2151
BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03 (https://dejure.org/2004,2151)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2004 - NotZ 26/03 (https://dejure.org/2004,2151)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2004 - NotZ 26/03 (https://dejure.org/2004,2151)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,2151) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 9; BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 7; GG Art. 12 Abs. 1, 20 Abs. 3
    Amtsenthebung eines Notars wegen Verstoß gegen Mitwirkungsverbote

  • Wolters Kluwer

    Amtsenthebung eines Notars - Wiederholt grobe Vertsöße gegen Mitwirkungsverbote bei Urkundstätigkeiten - Erhebliche Pflichtwidrigkeit bei Fahrlässigkeit - Vertrauen in Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

  • Judicialis

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 9; ; BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 3; ; BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 7; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Amtsenthebung eines Notars

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Voraussetzungen für eine Amtsenthebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 158, 310
  • NJW 2004, 1954
  • MDR 2004, 845
  • DNotZ 2004, 888
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00

    Zur Aufsichtsratstätigkeit eines Notars bei einer Bank

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03
    Das Ansehen der Notare in den Augen der Bevölkerung als unabhängige und unparteiische Betreuer zu wahren, ist zentraler Zweck der Beurkundungsverbote des § 3 BeurkG (vgl. BVerfG DNotZ 2003, 65, 66 f.; Winkler, aaO Rdn. 4 f.).

    Vielmehr ist von Verfassungs wegen zu verlangen, daß sich aufgrund einer Gesamtbewertung aller Umstände die Amtsenthebung als notwendig erweist, um das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare wirkungsvoll zu sichern (vgl. BVerfG NJW 2003, 419 ff. = DNotZ 2003, 65 ff.).

    Soweit den genannten Gefahren aber noch mit milderen Mitteln nachhaltig begegnet werden kann, der mit den Mitwirkungsverboten verfolgte Zweck mithin auch dadurch erreicht werden kann, ist der völlige Ausschluß von diesem Amt noch nicht gerechtfertigt; er wäre in diesem Stadium dann unverhältnismäßig (vgl. BVerfG NJW 2003, 419 ff.; Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 16/00 - ZNotP 2001, 75 f. und vom 13. Oktober 1986 - Notz 9/86 - BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Prämienrückstand 1; siehe auch Senatsbeschluß vom 21. März 1977 - NotZ 15/76 - DNotZ 1977, 567 f.).

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat darin die mildere Möglichkeit einer Verschärfung von Mitwirkungsverboten, um einer Umgehung untersagter Tätigkeiten entgegenzuwirken, hervorgehoben (BVerfG DNotZ 1998, 754, 767).

    Dem Gesetzgeber steht es im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG weitgehend frei, wie er erkennbaren Gefährdungen für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare vorbeugt (BVerfG DNotZ 1998, 754, 762).

  • BGH, 25.05.1984 - V ZR 13/83

    Mitwirkung eines Anwaltsnotars an der Beurkundung eines Kaufvertrages mit

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03
    Danach ist auf die materiellrechtliche Beteiligung abzustellen (vgl. Begründung zur Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 13/11034 S. 50; vgl. ferner BGH, Urteil vom 25. Mai 1984 - V ZR 13/83, NJW 1985, 2027; Eylmann, NJW 1998, 2929, 2931; Winkler, BeurkG 15. Aufl. § 3 Rdn. 122).
  • BGH, 21.03.1977 - NotZ 15/76

    Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar - Zerrüttung der wirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03
    Soweit den genannten Gefahren aber noch mit milderen Mitteln nachhaltig begegnet werden kann, der mit den Mitwirkungsverboten verfolgte Zweck mithin auch dadurch erreicht werden kann, ist der völlige Ausschluß von diesem Amt noch nicht gerechtfertigt; er wäre in diesem Stadium dann unverhältnismäßig (vgl. BVerfG NJW 2003, 419 ff.; Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 16/00 - ZNotP 2001, 75 f. und vom 13. Oktober 1986 - Notz 9/86 - BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Prämienrückstand 1; siehe auch Senatsbeschluß vom 21. März 1977 - NotZ 15/76 - DNotZ 1977, 567 f.).
  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 16/00

    Amtsenthebung bei Prämienverzug des Notars in der Berufshaftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03
    Soweit den genannten Gefahren aber noch mit milderen Mitteln nachhaltig begegnet werden kann, der mit den Mitwirkungsverboten verfolgte Zweck mithin auch dadurch erreicht werden kann, ist der völlige Ausschluß von diesem Amt noch nicht gerechtfertigt; er wäre in diesem Stadium dann unverhältnismäßig (vgl. BVerfG NJW 2003, 419 ff.; Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 16/00 - ZNotP 2001, 75 f. und vom 13. Oktober 1986 - Notz 9/86 - BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Prämienrückstand 1; siehe auch Senatsbeschluß vom 21. März 1977 - NotZ 15/76 - DNotZ 1977, 567 f.).
  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 14/97

    Begriff der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch die Art der

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03
    Wie der Senat in anderem Zusammenhang entschieden hat, können einerseits schon wenige aber besonders schwerwiegende Verstöße gegen die durch § 50 BNotO geschützten Berufspflichten eine Amtsenthebung rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01 - DNotZ 2002, 236: einmaliger Verstoß), während andererseits Pflichtwidrigkeiten, die nicht dieses Gewicht aufweisen, erst in größerer Zahl diese Maßnahme zulassen können (vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1998 - NotZ 14/97 - DNotZ 1999, 170; OLG Celle Niedersächsische Rechtspflege 2001, 235 ff.).
  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 9/86

    Gefährdeter Versicherungsschutz - Amtsenthebung

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03
    Soweit den genannten Gefahren aber noch mit milderen Mitteln nachhaltig begegnet werden kann, der mit den Mitwirkungsverboten verfolgte Zweck mithin auch dadurch erreicht werden kann, ist der völlige Ausschluß von diesem Amt noch nicht gerechtfertigt; er wäre in diesem Stadium dann unverhältnismäßig (vgl. BVerfG NJW 2003, 419 ff.; Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 16/00 - ZNotP 2001, 75 f. und vom 13. Oktober 1986 - Notz 9/86 - BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Prämienrückstand 1; siehe auch Senatsbeschluß vom 21. März 1977 - NotZ 15/76 - DNotZ 1977, 567 f.).
  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 13/01

    Amtshebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03
    Wie der Senat in anderem Zusammenhang entschieden hat, können einerseits schon wenige aber besonders schwerwiegende Verstöße gegen die durch § 50 BNotO geschützten Berufspflichten eine Amtsenthebung rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01 - DNotZ 2002, 236: einmaliger Verstoß), während andererseits Pflichtwidrigkeiten, die nicht dieses Gewicht aufweisen, erst in größerer Zahl diese Maßnahme zulassen können (vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1998 - NotZ 14/97 - DNotZ 1999, 170; OLG Celle Niedersächsische Rechtspflege 2001, 235 ff.).
  • BGH, 26.11.2012 - NotSt (Brfg) 2/12

    Anwaltsnotar: Voraussetzungen und Folgen eines Mitwirkungsverbots

    Die eheliche Gemeinschaft ist der typische Fall eines solchen Lebenssachverhalts, so dass ein Anwaltsnotar, der einen Ehepartner in einer ehelichen Angelegenheit beraten oder vertreten hat, als Notar einen Ehe-, Unterhalts- oder Scheidungsfolgenvertrag nicht mehr beurkunden darf (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 314; OLG Schleswig aaO; Armbrüster aaO, Rn. 76; Eylmann aaO, Rn. 47; Schäfer aaO; Winkler aaO).

    Dies erfordert der Schutzzweck der Vorschrift, die das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars gewährleisten soll (BGH aaO sowie Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 316 f.; Winkler aaO).

    Bereits der objektiv begründete Anschein, der Notar werde aufgrund seiner außernotariellen Vorbefassung sein Amt nicht entsprechend diesen Anforderungen ausüben, steht hiernach seiner Mitwirkung an dem betreffenden Urkundsgeschäft entgegen (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 aaO, S. 317; Winkler aaO).

    Ein Verstoß gegen Mitwirkungsverbote, wie er dem Kläger zur Last fällt, zählt als solcher schon zu den gewichtigen Pflichtwidrigkeiten eines Notars, der ganz erhebliche Konsequenzen erlaubt und auch erforderlich macht (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 315).

  • BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15

    Disziplinarverfahren gegen einen Anwaltsnotar: Ende der Neutralitätspflicht des

    Wie der Senat bereits in Bezug auf die auf dem Verstoß gegen Mitwirkungsverbote beruhende Verletzung von § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO ausgeführt hat, zählt diese bereits als solche zu den gewichtigen Pflichtwidrigkeiten eines Notars, die ganz erhebliche Konsequenzen erlaubt und auch erforderlich macht (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 315; Beschluss vom 26. November 2012 - NotSt(Brfg) 2/12, DNotZ 2013, 310, 313).

    Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden mithin das Fundament des Notarberufs (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 316 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9. April 2015 - 1 BvR 574/14, NJW 2015, 2642, 2645).

  • BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verfahrenseinstellung bei Verletzung des

    Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden mithin das Fundament des Notarberufs (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 316 f. und vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 315; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9. April 2015 - 1 BvR 574/14, NJW 2015, 2642, 2645).
  • OLG Celle, 05.04.2022 - Not 6/21
    Das die Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars bezweckende Anscheinsverbot ist in engem Zusammenhang zu sehen mit den der Wahrung derselben Ziele dienenden - wenn auch hier nicht einschlägigen - Beurkundungsverboten des § 3 BeurkG ; deren zentraler Zweck besteht darin, das Ansehen der Notare in den Augen der Bevölkerung als unabhängige und unparteiische Betreuer zu wahren ( BGH, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 26/03 , zitiert nach juris Rn. 25).
  • OLG Köln, 06.11.2018 - 2 X(Not) 3/18
    Beteiligt ist demnach eine Person, wenn ihre Rechte oder Pflichten durch den Urkundsvorgang unmittelbar betroffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2004 - NotZ 26/03 -, BGHZ 158, 310, Rn. 21 m.w.N. mit Hinweis auf die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 13/11034 S. 50).
  • LG Halle, 01.09.2004 - 11 T 8/04

    Keine gesonderte Eintragung des Erlöschens einer Prokura im Handelsregister nach

    7. Notarrecht - Amtsenthebung wegen Verstoßes gegen Mitwirkungsverbot (BGH, Beschluss vom 22.3. 2004 - NotZ 26/03) BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 7 BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 9 GG Art. 12 Abs. 1; 20 Abs. 3 Eine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO kommt wegen der zu beachtenden Verfassungsgrundsätze - insbesondere die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und das aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Verhältnismäßigkeitsgebot - erst in Betracht, wenn nach einer Gesamtbewertung der Pflichtverletzungen die Entfernung aus dem Amt notwendig ist, um den mit den Mitwirkungsverboten des § 3 Abs. 1 BeurkG verfolgten Zweck zu erreichen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht