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   BGH, 22.03.2006 - 5 StR 475/05   

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https://dejure.org/2006,5401
BGH, 22.03.2006 - 5 StR 475/05 (https://dejure.org/2006,5401)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2006 - 5 StR 475/05 (https://dejure.org/2006,5401)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2006 - 5 StR 475/05 (https://dejure.org/2006,5401)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB; § 46 StGB; § 15 StGB
    Untreue (Tatbegehung durch Alleingesellschafter einer GmbH zu deren Lasten; Untreuvorsatz); Strafzumessung (zulässige Berücksichtigung des Existenzverlusts infolge der begangenen Straftat: Insolvenz)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Vorliegen einer Strafbarkeit wegen Untreue; Voraussetzungen der Verwirklichung des Untreuetatbestands durch einen Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH; Anforderungen an das Vorliegen eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes

  • Judicialis

    StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; ; StGB § 266 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266 Abs. 1
    Untreue durch Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

    Bochumer Urteil gegen Bauinvestor teilweise aufgehoben

    Auszug aus BGH, 22.03.2006 - 5 StR 475/05
    Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auch der Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH dann Untreue begeht, wenn er die Existenz der Gesellschaft gefährdet, indem er ihr die für ihren Fortbestand benötigten Mittel entzieht (BGHSt 49, 147, 157; BGH NJW 2003, 2996, 2998).
  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

    Auszug aus BGH, 22.03.2006 - 5 StR 475/05
    Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auch der Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH dann Untreue begeht, wenn er die Existenz der Gesellschaft gefährdet, indem er ihr die für ihren Fortbestand benötigten Mittel entzieht (BGHSt 49, 147, 157; BGH NJW 2003, 2996, 2998).
  • BGH, 20.07.2005 - 2 StR 168/05

    Strafzumessung (Untreue; Folgen der Tat; angemessene Rechtsfolge im Sinne des §

    Auszug aus BGH, 22.03.2006 - 5 StR 475/05
    Zwar dürfen Ersatzansprüche von Geschädigten aus der Straftat nicht mildernd berücksichtigt werden, weil sie eine typische und vorhersehbare Folge der Tat sind (BGH wistra 2005, 458).
  • BGH, 10.02.2009 - 3 StR 372/08

    Bankrott (Ankündigung der beabsichtigten Aufgabe der Interessentheorie);

    Ein Einverständnis der Gesellschafter ist allerdings unwirksam und die Vermögensverfügung des Geschäftsführers deshalb missbräuchlich, wenn unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, etwa durch Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefährdung der Liquidität (BGHSt 35, 333; 49, 147, 158; BGH wistra 2003, 457, 460; 2006, 265; vgl. auch Schünemann aaO § 266 Rdn. 25; Kindhäuser aaO § 266 Rdn. 68 ff.; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 20).

    Soweit der Vertreter eigennützig handelt, wird häufiger als bisher eine Verurteilung wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue oder einem Eigentumsdelikt in Betracht kommen, insbesondere wenn die Zustimmung der Gesellschafter (oder des alleinigen Gesellschafters/Geschäftsführers) einer GmbH wegen des damit verbundenen existenzgefährdenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kein tatbestandsausschließendes Einverständnis mit der nachteiligen Vermögensverfügung darstellt (vgl. BGHSt 35, 333; 49, 147, 158; BGH wistra 2003, 457, 460; 2006, 265).

  • BGH, 04.02.2010 - 1 StR 95/09

    Bundesgerichthof bestätigt Verurteilung wegen Geldwäsche in der Variante des

    Vermögensnachteilige Dispositionen des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH, die offen erfolgen, sind grundsätzlich nicht pflichtwidrig, solange damit keine Beeinträchtigung des Stammkapitals (zu den Auswirkungen der Änderung von § 30 GmbHG durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen - MoMiG - vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 14. April 2009 - 1 Ws 32/09) oder keine konkrete wirtschaftliche Existenzgefährdung der Gesellschaft einhergeht (BGHSt 35, 335, 336 f.; 49, 147, 157 f.; BGH wistra 2006, 265; Fischer, StGB 57. Aufl. § 266 Rdn. 96 m.w.N.).
  • BGH, 07.11.2007 - 1 StR 164/07

    BGH bestätigt Urteil im Lebensmittel-Fall von Passau

    Gehen jedoch die Tatfolgen - wie vorliegend - für den Angeklagten durch Insolvenz und persönliche Inanspruchnahme für Kreditverbindlichkeiten in ihrer wirtschaftlichen Dimension über den bloßen Betrugsschaden hinaus, so dürfen sie zugunsten des Angeklagten in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BGH, Urt. vom 22. März 2006 - 5 StR 475/05).
  • BGH, 15.09.2011 - 3 StR 118/11

    Anfrageverfahren zur Aufgabe der Interessentheorie; GmbH; Bankrott; Untreue

    Soweit der Vertreter eigennützig handelt, wird häufiger als bisher eine Verurteilung wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue oder einem Eigentumsdelikt in Betracht kommen, insbesondere wenn die Zustimmung der Gesellschafter (oder des alleinigen Gesellschafters/Geschäftsführers) einer GmbH wegen des damit verbundenen existenzgefährdenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kein tatbestandsausschließendes Einverständnis mit der nachteiligen Vermögensverfügung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1988 - 3 StR 232/88, BGHSt 35, 333; BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 158; BGH, Urteil vom 11. September 2003 - 5 StR 524/02, wistra 2003, 457, 460; BGH, Urteil vom 22. März 2006 - 5 StR 475/05, wistra 2006, 265).
  • BGH, 06.05.2008 - 5 StR 34/08

    Untreue zulasten einer GmbH durch Herbeiführung der Überschuldung und Auszahlung

    (2) Ob der Geschäftsführer durch die Darlehensrückzahlung in das Stammkapital eingegriffen oder sogar eine darüber hinaus bestehende Überschuldung vertieft hat, lässt sich hier - anders als in den Fällen einer "Aushöhlung" der Gesellschaft (vgl. dazu BGHSt 35, 333, 338; BGH wistra 2006, 265) - nur anhand eines Überschuldungsstatus feststellen (vgl. zu dessen Inhalt BGHSt 15, 306, 309; BGH wistra 2003, 301, 302; 1987, 28; OLG Düsseldorf wistra 1998, 360, 361; 1997, 113; Richter GmbHR 1984, 137, 139; Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. § 76 Rdn. 7 ff.).
  • BGH, 19.02.2013 - 5 StR 427/12

    Untreue zum Nachteil einer GmbH (Vermögensschaden bei einverständlichen

    Insofern fehlt es an einer hinreichend konkreten Darstellung der Vermögenssituation der A. GmbH zum Zeitpunkt der (jeweiligen) Entnahmen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2006 - 5 StR 475/05, wistra 2006, 265).
  • OLG Brandenburg, 07.08.2008 - 5 U 112/07

    Sicherungsgrundschuld: Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH dann zu Lasten der GmbH Untreue begeht, wenn er die Existenz der Gesellschaft gefährdet, indem er ihr die für den Fortbestand notwendigen Mittel entzieht (BGHSt 49, 147, 157; BGH NJW 2003, 2996, 2998; 5. Strafsenat, Urt. 13.05.2004, 5 StR 475/05, zitiert nach Juris; OLG München NZG 2001, 412, 413).
  • LG Bonn, 25.09.2008 - 7 KLs 34/07
    Das Einverständnis des (Allein-) Gesellschafters in den Mittelabfluss hat der BGH aber in ständiger Rechtsprechung als unerheblich angesehen, wenn das Stammkapital durch den Geldabfluss angegriffen wurde (seit BGHSt 35, 333; vgl. BGH NJW 2000, 154; NJW 2003, 2996 , wistra 2006, 265, JR 2008, 384 ).
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