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   BGH, 22.03.2007 - IX ZB 8/05   

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https://dejure.org/2007,978
BGH, 22.03.2007 - IX ZB 8/05 (https://dejure.org/2007,978)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2007 - IX ZB 8/05 (https://dejure.org/2007,978)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2007 - IX ZB 8/05 (https://dejure.org/2007,978)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Insolvenzgläubigers auf Teilnahme an der Schlussverteilung bei einer verspäteten Forderungsanmeldung; Erfordernis eines zusätzlichen Prüfungstermins bei einer nachträglichen Forderungsanmeldung; Erfordernis einer Differenzierung zwischen der Eintragung einer ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung

  • zvi-online.de

    InsO §§ 177, 189 Abs. 1, §§ 196, 197 Abs. 1
    Keine Berücksichtigung einer nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldeten Forderung bei der Schlussverteilung

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Insolvenzverfahren Schlussverzeichnis - nachträglich angemeldete Forderungen - keine Teilnahme an Schlussverteilung

  • Judicialis

    InsO § 177; ; InsO § 189 Abs. 1; ; InsO § 196; ; InsO § 197 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 177 § 189 Abs. 1 § 196 § 197 Abs. 1
    Teilnahme einer nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldeten Forderungen an der Schlussverteilung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses keine Teilnahme einer nachträglich angemeldeten Forderung an der Schlussverteilung mehr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenzverfahren: Verspätet angemeldete Forderung nimmt nicht an der Schlussverteilung teil! (IBR 2007, 368)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1064
  • ZIP 2007, 876
  • MDR 2007, 977
  • NZI 2007, 401
  • NZI 2008, 30
  • WM 2007, 954
  • Rpfleger 2007, 424
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 20.05.1992 - 2 W 27/92

    Vornahme einer Verteilung durch den Konkursverwalter

    Auszug aus BGH, 22.03.2007 - IX ZB 8/05
    a) Nach einer im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, der sich die Vorinstanzen angeschlossen haben, nimmt der Gläubiger, der seine Forderung erst nach Ablauf der Ausschlussfrist (§ 189 Abs. 1 InsO) und nach Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Schlussverteilung (§ 196 Abs. 2 InsO) angemeldet hat, an der Schlussverteilung nicht mehr teil (vgl. Eckardt in Kölner Schrift, 2. Aufl. S. 758; Eickmann in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 63 Rn. 49; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, § 177 Rn. 3; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 177 Rn. 1; FK-InsO/Kießner, 4. Aufl. § 189 Rn. 25; MünchKomm-InsO/Nowak, § 177 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Schmahl, §§ 27 bis 29 Rn. 53; K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 162 KO Anm. 2; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 177 Rn. 5; Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 177 Rn. 12; Gerbers/Pape ZInsO 2006, 685, 687 f; Zimmer ZVI 2004, 269, 272 f; ebenso OLG Köln ZIP 1992, 949 f zur KO).
  • BGH, 19.12.2019 - IX ZR 53/18

    Erfassen einer Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen

    (3) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass es der Aufnahme von Forderungen in die Insolvenztabelle nicht entgegensteht, wenn sie an der Schlussverteilung nicht mehr teilnehmen (BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZB 8/05, NZI 2007, 401 Rn. 10 f).
  • BGH, 12.03.2013 - XI ZR 227/12

    Bankinsolvenz: Stundungswirkung eines von der Bundesanstalt für

    6/09, § 46a Rn. 5; Nirk, KWG, 13. Aufl., S. 64 f.; Pannen, Krise und Insolvenz bei Kreditinstituten, 3. Aufl., Kap. 1 Rn. 83 ff.; Schaaf, GWR 2012, 188; Schwenk, jurisPR-BKR 6/2008 Anm. 6; Haug in Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG, 6. Aufl., § 46a Rn. 4a; Willemsen in Luz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, KWG, § 46a Rn. 10 f.; Zietsch, WM 2007, 954, 956 f.).

    Allerdings bedarf die Streitfrage, ob Aufrechnungen während der Dauer des Zahlungsverbots ausgeschlossen sind, keiner abschließenden Entscheidung (dafür: Kokemoor in Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Dezember 2009, § 46a Rn. 28; Haß/Herweg in Schwennicke/Auerbach, KWG, § 46a Rn. 22; Pannen, Krise und Insolvenz bei Kreditinstituten, 3. Aufl., Kap. 1 Rn. 144; Schwenk, jurisPR-BKR 6/2008 Anm. 6; Haug in Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG, 6. Aufl., § 46a Rn. 4a; Willemsen in Luz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, KWG, § 46a Rn. 11; Zietsch, WM 2007, 954, 956 f.; Canaris, Bankvertragsrecht 1, 4. Aufl., Rn. 518a aE; dagegen: Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, S. 315 f.; ders., EWiR 2012, 295, 296; Beck, WM 2013, 301, 302 f.).

  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 257/08

    Anforderungen an die Gläubger hinsichtlich der Stellung eines Versagungsantrages

    Ob die Forderung nach Prüfung im Schlusstermin an den Verteilungen noch teilnimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 8/05, ZInsO 2007, 493), ist für die Antragsbefugnis unerheblich.
  • AG Hamburg, 19.04.2016 - 67c IN 232/13

    Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan

    BGH-Entscheidung v. 22.3.2007 (NJW-RR 2007, 1064) nimmt die Forderung eines Gläubigers, der erst nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses seine Forderung anmeldet, auch wenn sie nicht bestritten wird, an der Schlussverteilung nicht teil.
  • AG Göttingen, 09.09.2009 - 74 IK 34/07

    Möglichkeit des Erfolgens einer vorzeitigen Erteilung einer Restschuldbefreiung

    Nach der Rechtsprechung des BGH (ZInsO 2007, 493 = NZI 2007, 401) bestand ein Anspruch auf nachträgliche Aufnahme in das Verteilungsverzeichnis.

    Eine solche wird als zulässig angesehen bei offensichtlicher Irrtümer oder Unrichtigkeiten (BGH NZI 2007, 401 = ZInsO 2007, 493) wie Schreib- und Rechenfehlern (Kübler/Prütting/Wenzel § 193 Rz. 5; Uhlenbruck/Uhlenbruck InsO, § 193 Rz.4).

  • LG Krefeld, 09.02.2011 - 7 T 23/11

    Ablehnung der Aufnahme einer Forderung in das Verteilungsverzeichnis nach

    Der Fall, dass ein Gläubiger eine Forderung erst anmeldet , nachdem das Schlussverzeichnis veröffentlicht und niedergelegt worden ist, ist durch den Beschlusses des BGH vom 22.03.2007 - IX ZB 8/05 (z.B. NJW-RR 2007, 1064) für die Praxis geklärt, und zwar auch für die Konstellation, dass der Insolvenzverwalter diese Forderung nicht bestreitet und sie daher zur Insolvenztabelle festgestellt wird.
  • BGH, 05.03.2009 - IX ZB 135/06

    Erforderlichkeit der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache für die

    Die maßgebliche Rechtsfrage, ob eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung noch an der Schlussverteilung teilnehmen kann, wurde nach Einlegung der Rechtsbeschwerde im Sinne der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Senat entschieden (Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 8/05, ZIP 2007, 876).
  • AG Düsseldorf, 22.06.2009 - 504 IN 47/02

    Beschränkungsmöglichkeit des Gemeinschuldners nach Eröffnung des

    Die angemeldete und sodann zu prüfende Forderung wird an der Verteilung nicht mehr partizipieren können (vgl. BGH, ZInsO 2007, 493 ff.).
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