Rechtsprechung
BGH, 22.03.2011 - II ZB 19/09 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristenkontrolle bei beantragter Fristverlängerung - verkehrslexikon.de
Zu den Anforderungen an die Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt bei beantragter Fristverlängerung - Wiederensetzung in den vorigen Stand
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Organisation einer wirksamen Fristenkontrolle eines Prozessbevollmächtigten; Pflicht zur Eintragung eines beantragten Fristendes bei oder alsbald nach Einreichung eines Verlängerungsantrags im Fristenkalender
- Anwaltsblatt
§ 233 ZPO
Notierung vorläufiger Fristen bei Verlängerungsantrag ernst nehmen - Anwaltsblatt
§ 233 ZPO
Notierung vorläufiger Fristen bei Verlängerungsantrag ernst nehmen - rewis.io
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristenkontrolle bei beantragter Fristverlängerung
- ra.de
- rewis.io
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristenkontrolle bei beantragter Fristverlängerung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2
Anforderungen an die Organisation einer wirksamen Fristenkontrolle eines Prozessbevollmächtigten; Pflicht zur Eintragung eines beantragten Fristendes bei oder alsbald nach Einreichung eines Verlängerungsantrags im Fristenkalender - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Pflicht zu korrektem Fristkalender auch bei Fristverlängerung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Fristenkontrolle beim Verlängerungsantrag
- BRAK-Mitteilungen (Leitsatz)
Eintragung des voraussichtlichen Fristendes nach Fristverlängerungsantrag
Direkte Verlinkung nicht möglich.
Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2011, 199 - BRAK-Mitteilungen (Leitsatz)
Notierung bei Fristverlängerung
Direkte Verlinkung nicht möglich.
Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2011, 140 - brak-mitteilungen.de
, S. 37 (Leitsatz und Kurzanmerkung)
Eintragung des voraussichtlichen Fristendes nach Fristverlängerungsantrag
- brak-mitteilungen.de
, S. 44 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Notierung bei Fristverlängerung
Besprechungen u.ä. (2)
- brak-mitteilungen.de
, S. 37 (Leitsatz und Kurzanmerkung)
Eintragung des voraussichtlichen Fristendes nach Fristverlängerungsantrag
- brak-mitteilungen.de
, S. 44 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Notierung bei Fristverlängerung
Verfahrensgang
- LG Konstanz, 23.12.2008 - 2 O 204/06
- OLG Karlsruhe, 15.09.2009 - 13 U 12/09
- BGH, 22.03.2011 - II ZB 19/09
Papierfundstellen
- NJW 2011, 1598
- MDR 2011, 684
- FamRZ 2011, 970
- AnwBl 2012, 96
- AnwBl Online 2012, 22
Wird zitiert von ... (17)
- BGH, 04.09.2018 - VIII ZB 70/17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zusätzliche Fristensicherung des …
Zugleich mit der Eintragung des beantragten (voraussichtlichen) Fristenendes ist hierfür auch eine Vorfrist einzutragen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999, XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663 unter II 1, 2; vom 22. März 2011, II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12, 14, 16).In diesen Fällen muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663 unter II 1;… vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, aaO; vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12;… vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, aaO;… vom 22. September 2015 - XI ZB 14/14, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
Zugleich mit der Eintragung des beantragten (voraussichtlichen) Fristenendes ist hierfür auch eine Vorfrist einzutragen (…BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, aaO unter II 2; vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, aaO Rn. 14, 16).
Auf diese Weise kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleistet werden, wenn die Eintragung der ursprünglichen Frist versehentlich gelöscht worden und die Eintragung der verlängerten Frist versehentlich unterblieben ist (BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, aaO).
- BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20
Anforderungen an das Fristenwesen des Rechtsanwalts für den Fall eines …
In diesen Fällen muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663 unter II 1;… vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6; vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12;… vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9;… vom 22. September 2015 - XI ZB 14/14, juris Rn. 14; jeweils mwN;… vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, aaO Rn. 15).Zugleich mit der Eintragung des beantragten (voraussichtlichen) Fristendes ist hierfür auch eine Vorfrist einzutragen (…BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, aaO unter II 2; vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, aaO Rn. 14, 16;… vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, aaO).
Auf diese Weise kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleistet werden, wenn die Eintragung der ursprünglichen Frist versehentlich gelöscht worden und die Eintragung der verlängerten Frist versehentlich unterblieben ist (BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, aaO;… vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, aaO).
- BGH, 24.01.2012 - II ZB 3/11
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Prüfung der Ursächlichkeit des …
Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH…, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7; Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12, beide m.w.N.).Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn, wie hier, die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (vgl. zur Kausalität BGH…, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 9 und 12; Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 14).
- BGH, 12.11.2013 - II ZB 11/12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflicht des …
Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das beantragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12;… Beschluss vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9).Dieses Versäumnis ist aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Fristversäumung nicht ursächlich geworden (vgl. zur Kausalität BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 14;… Beschluss vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 10).
- BGH, 11.02.2014 - II ZB 5/13
Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist bei Versäumung der Frist durch …
Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das beantragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12 mwN).cc) Die mangelhafte Organisation des Fristenwesens war für die Fristversäumung ursächlich (zur Kausalität vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 14; Beschluss vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511, 2512 mwN).
Eine Unterscheidung der Maßnahmen zur Fristenkontrolle danach, in welchem zeitlichen Abstand zum Ende der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist ein Fristverlängerungsantrag gestellt wird, ob von der Verlängerung der Frist auszugehen ist und ob die Frist antragsgemäß verlängert wird, ist daher nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12, 16).
- OLG Hamm, 30.03.2012 - 11 U 103/11 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22.03.2011 -II ZB 19/09-, NJW 2011, 1598 ff, Tz. 12 zitiert nach juris mit w.N.), der der Senat folgt, verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen.
Rspr. des BGH; BGH, Beschluss vom 14.07.1999 -XII ZB 62/99-, NJW-RR 1999, 1663; Beschluss vom 22.11.2001 -XII ZB 195/01-, NJW-RR 2002, 712; Beschluss vom 13.12.2001 -VII ZB 19/01-, BGH-Report 2002, 246, 247; Beschluss vom 20.06.2006 -VI ZB 14/06-, BeckRS 2006, 08247 Rn. 7; Beschluss vom 13.07.2010 - VI ZB 1/10-, NJW 2011, 151 Rn. 6; Beschluss vom 22.03.2011 -II ZB 19/09-, NJW 2011, 1598 ff).
Damit aber fehlt dort die von der Rechtsprechung (BGH Beschluss vom 22.03.2011 -II ZB 19/09-, NJW 2011, 1598 ff, Tz. 16 zitiert nach juris) geforderte zusätzliche Fristensicherung, deren Versäumung hier auch kausal für die eingetretene Fristversäumung war, da im Falle abweichender Handhabung, d.h. bei regelmäßiger Eintragung des beantragten Fristendes (als vorläufiges Fristende) die Eintragung zweier (verlängerter) Fristen für die Berufungsbegründung (24.01.2012 und 27.01.2012) bereits deshalb nicht erfolgt wäre, weil es für die zweite Frist bis zum 27.01.2012 an einem noch offenen Fristverlängerungsantrag und damit der Eintragung eines entsprechenden beantragten (d.h. vorläufigen) Fristendes gefehlt hätte mit der weiteren Folge, dass bereits an dieser Stelle aufgefallen wäre, dass sich die bis zum 27.01.2012 gewährte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf die Berufung des Beklagten zu 2. beziehen konnte.
- BGH, 14.07.2015 - II ZB 27/14
Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die …
Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das beantragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen und als vorläufig gekennzeichnet werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12 mwN). - VGH Baden-Württemberg, 06.12.2017 - 1 S 1484/17
Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung; rechtsanwaltliche …
Die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden (BGH, Beschl. v. 08.02.2010 - II ZB 10/09 - MDR 2010, 533; Beschl. v. 22.03.2011 - II ZB 19/09 - NJW 2011, 1598; Beschl. v. 24.01.2012 - II ZB 3/11 - NJW-RR 2012, 747). - BVerwG, 24.04.2019 - 2 B 1.19
Keine Wiedereinsetzung wegen fehlender Notierung einer Vorfrist für …
Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung der Hauptfrist versehentlich unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2011 - II ZB 19/09 - NJW 2011, 1598 Rn. 14…, vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11 - NJW-RR 2012, 747 Rn. 13 …und vom 20. November 2018 - XI ZB 31/17 - juris Rn. 9 m.w.N.). - OLG Dresden, 27.09.2017 - 10 U 829/17 Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, S. 1598, Rn. 12, zitiert nach juris; BGH…, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, S. 533, Rn. 7, zitiert nach juris).
c) Die unterbliebene zusätzliche Fristensicherung in Form einer Vorfrist ist dafür ursächlich geworden, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt worden ist (vgl. zur Kausalität: BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, S. 1598, Rn. 14, zitiert nach juris; BGH…, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, S. 151, Rn. 9 und 12, zitiert nach juris).
- BGH, 12.05.2020 - XI ZB 19/19
Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Bank auf Unterlassung der …
- VGH Baden-Württemberg, 01.12.2017 - 1 S 1484/17
Verbindung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Verfahren über …
- OLG Frankfurt, 29.06.2022 - 3 U 102/22
Zwei Empfangsbekenntnisse mit abweichenden Daten
- OLG Hamm, 26.05.2021 - 3 U 31/21
Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …
- OLG Brandenburg, 10.11.2021 - 9 UF 157/21
Verwerfung einer Beschwerde; Verfristete Beschwerdebegründung; Beweiswert eines …
- OLG Brandenburg, 12.11.2021 - 9 UF 157/21
- LG München I, 10.11.2016 - 7 O 24887/14
Wiedereinsetzung bei fehlendem Eintrag in Fristenkalender