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   BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11   

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https://dejure.org/2012,10744
BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11 (https://dejure.org/2012,10744)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2012 - 4 StR 541/11 (https://dejure.org/2012,10744)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11 (https://dejure.org/2012,10744)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 253 StGB; § 255 StGB; § 22 StGB; § 24 StGB; § 242 StGB; § 249 StGB
    Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung; strafbefreiender Rücktritt (Begriff des Fehlschlages; Rücktritt mehrerer Beteiligter); Raub und Diebstahl (Zueignungsabsicht: Abgrenzung von der Sachentziehung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 StGB, § 24 StGB, § 249 StGB, § 253 StGB
    Strafverfahren gegen Mitangeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Raubes: Notwendige Urteilsfeststellungen zum fehlgeschlagenen Versuch der Erpressung bei Wegwerfen des Tatwerkzeugs nach einer Bedrohung; Voraussetzungen der Zueignungsabsicht

  • Wolters Kluwer

    Maßgeblichkeit des ursprünglichen Tatplans für die Frage nach der der Einordnung als untauglicher Versuch

  • rewis.io

    Strafverfahren gegen Mitangeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Raubes: Notwendige Urteilsfeststellungen zum fehlgeschlagenen Versuch der Erpressung bei Wegwerfen des Tatwerkzeugs nach einer Bedrohung; Voraussetzungen der Zueignungsabsicht

  • ra.de
  • kuczyfu.de PDF

    StGB §§ 24, 249, 255
    Rücktritt vom Versuch, Zueignungsabsicht

  • datenbank.nwb.de

    Strafverfahren gegen Mitangeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Raubes: Notwendige Urteilsfeststellungen zum fehlgeschlagenen Versuch der Erpressung bei Wegwerfen des Tatwerkzeugs nach einer Bedrohung; Voraussetzungen der Zueignungsabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kuczyfu.de PDF (Auszüge)

    StGB §§ 24, 242
    Voraussetzungen der Zueignungsabsicht

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rücktritt vom mehraktigen Erpressungsversuch und räuberische Wegnahme ohne Aneignungsabsicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 239
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 26.09.2006 - 4 StR 347/06

    Strafbefreiender Rücktritt und Tatplan; gesonderte Prüfung des strafbefreienden

    Auszug aus BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11
    Fehlgeschlagen ist der Versuch jedoch erst, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv - sei es auch nur wegen aufkommender innerer Hemmungen (Senatsbeschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91) - die Vollendung nicht mehr für möglich hält.

    Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (Senatsbeschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, aaO).

  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert)

    Auszug aus BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11
    a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach bei einem fehlgeschlagenen Versuch ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB von vorneherein ausscheidet (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 10. April 1986 - 4 StR 89/86, BGHSt 34, 53, 56; Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369).

    Fehlgeschlagen ist der Versuch erst, wenn der Täter erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 232; Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, aaO).

  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Auszug aus BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11
    Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Täter oder der Dritte die Sache auf Dauer behalten soll oder will (Senatsurteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701).
  • BGH, 26.07.2011 - 4 StR 268/11

    Strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der besonders schweren

    Auszug aus BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11
    Ist dem Beteiligten dies im Zeitpunkt der Verweigerung oder des Abbruchs seiner Tatbeteiligung bekannt und handelt er dabei freiwillig, liegen damit die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB vor (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 1 StR 615/83, NJW 1984, 2169; Urteil vom 21. Oktober 1983 - 2 StR 485/83, BGHSt 32, 133, 134 f.; Senatsbeschluss vom 26. Juli 2011 - 4 StR 268/11; Fischer aaO § 24 Rn. 40).
  • BGH, 11.10.2006 - 4 StR 400/06

    "Bedingte" Zueignungsabsicht; Wegnahme als Druckmittel

    Auszug aus BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11
    Während für die Ausschließung des Berechtigten - Enteignung - bedingter Vorsatz ausreicht (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 242 Rn. 41), verlangt die Zueignungsabsicht in Bezug auf die Aneignung der Sache oder des in ihr verkörperten Sachwertes einen zielgerichteten Willen (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15).
  • BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07

    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch; korrigierter

    Auszug aus BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11
    Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allenfalls Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393), sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, aaO).
  • BGH, 26.02.1998 - 4 StR 54/98

    Haschisch-Schulden - §§ 249, 253, 255 StGB, keine Zueignungsabsicht bzw.

    Auszug aus BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11
    Nimmt ein Täter, wie hier die Angeklagte, die davon ausging, die Geschädigte schulde ihr Geld, eine Sache weg, um dies als Druckmittel zur Durchsetzung einer solchen Forderung zu benutzen, handelt er nicht mit Zueignungsabsicht, weil er weder die Sache noch den in ihr verkörperten Sachwert seinem Vermögen dauerhaft einverleiben will (Senatsbeschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, StV 1999, 315, 316).
  • BGH, 10.04.1986 - 4 StR 89/86

    Fehlgeschlagener Versuch

    Auszug aus BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11
    a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach bei einem fehlgeschlagenen Versuch ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB von vorneherein ausscheidet (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 10. April 1986 - 4 StR 89/86, BGHSt 34, 53, 56; Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11
    Fehlgeschlagen ist der Versuch erst, wenn der Täter erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 232; Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, aaO).
  • BGH, 07.10.1983 - 1 StR 615/83

    Rücktritt bei mehreren Beteiligten durch bloßes Untätigbleiben eines Beteiligten

    Auszug aus BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11
    Ist dem Beteiligten dies im Zeitpunkt der Verweigerung oder des Abbruchs seiner Tatbeteiligung bekannt und handelt er dabei freiwillig, liegen damit die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB vor (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 1 StR 615/83, NJW 1984, 2169; Urteil vom 21. Oktober 1983 - 2 StR 485/83, BGHSt 32, 133, 134 f.; Senatsbeschluss vom 26. Juli 2011 - 4 StR 268/11; Fischer aaO § 24 Rn. 40).
  • BGH, 21.10.1983 - 2 StR 485/83

    mutlose Tankstellenräuber - § 30 i.V.m. § 250, § 31 StGB, Untätigbleiben

  • BGH, 30.01.1962 - 1 StR 540/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.04.2015 - 4 StR 92/15

    Rechtfertigung durch Besitzkehr (keine Besitzschutzrechte bei strafbarem Besitz);

    Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allenfalls Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann, sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 4 StR 560/14, Rn. 6; Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240; Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393).

    Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240; Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91).

  • BGH, 10.01.2024 - 6 StR 324/23

    Rücktritt vom beendeten Versuch - und die Frage der Freiwilligkeit

    a) Für den unbeendeten Versuch im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB ist anerkannt, dass ein Rücktritt dann nicht strafbefreiend wirkt, wenn der Täter meint, den Erfolg theoretisch noch herbeiführen zu können, er sich jedoch infolge übermächtiger Angst, eines Schocks, einer psychischen Lähmung oder einer vergleichbaren seelischen Erschütterung praktisch außerstande sieht, eine weitere auf die Tatbestandsverwirklichung ausgerichtete Handlung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 14. April 1955 - 4 StR 16/55, BGHSt 7, 296, 298; vom 28. Februar 1956 - 5 StR 352/55, BGHSt 9, 48, 53; vom 10. Mai 1994 - 1 StR 19/94, NStZ 1994, 428; Beschlüsse vom 13. Januar 1988 - 2 StR 665/87, BGHSt 35, 184, 186; vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240; vom 14. Februar 2023 - 4 StR 442/22, NStZ 2023, 599; vom 7. November 2023 - 2 StR 302/23).
  • BGH, 25.10.2012 - 4 StR 346/12

    Versuchter Totschlag (Tötungsvorsatz; unmittelbares Ansetzen; Rücktritt:

    Hinsichtlich des Geschehens auf dem Parkplatz der Diskothek liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, bei dem ein strafbefreiender Rücktritt von vorneherein ausscheidet (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240).

    Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264; Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399; Beschluss vom 7. Februar 2008 - 5 StR 402/07; Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 233/08, NStZ 2009, 628; Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240).

  • BGH, 17.03.2022 - 4 StR 223/21

    Versuch (Mittäter: einheitliches Eintreten in das Versuchsstadium; unmittelbares

    Ist dem Beteiligten dies im Zeitpunkt der Verweigerung oder des Abbruchs seiner Tatbeteiligung bekannt und handelt er dabei freiwillig, liegen damit die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11 Rn. 18 und vom 26. Juli 2011 - 4 StR 268/11 Rn. 5).

    Geht der Tatbeteiligte hingegen von der Gefahr der Tatvollendung durch den oder die Mittäter aus, bedarf der Rücktritt wie beim beendeten Versuch des Einzeltäters eines auf die Erfolgsabwendung gerichteten aktiven Tuns (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11 Rn. 18).

    Stattdessen legen die Urteilsgründe nahe, dass der Angeklagte - zumal mit Blick auf das Verhalten des Nebenklägers - den Versuch bereits für fehlgeschlagen hielt (vgl. zu den Kriterien BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11 Rn. 10; Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95 Rn. 29).

  • BGH, 26.04.2019 - 1 StR 37/19

    Raub (Zueignungsabsicht)

    Vielmehr muss er sie für sich oder einen Dritten mit unbedingtem Willen erstreben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 148/18

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung in

    Dass die Aneignung vom Täter nur als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf genommen wird, reicht nicht aus; vielmehr muss er sie für sich oder einen Dritten mit unbedingtem Willen erstreben (BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240 f.; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 143 ff.).

    In diesem Fall wäre eine Aneignung gerade nicht gewollt gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236; vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 241).

  • BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18

    Aneignungsabsicht beim Raub (Einverleiben in das Vermögen; Substanzwert;

    Jedoch muss er die - wenn auch möglicherweise nur vorübergehende - Aneignung zum Wegnahmezeitpunkt mit unbedingtem Willen erstreben (BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 241).

    Fehlt es an einer beabsichtigten "Einverleibung' in das Vermögen des Täters, handelt es sich lediglich um eine Sachentziehung, die - auch wenn der bisherige Eigentümer damit dauerhaft aus seiner Position verdrängt wird - keine Form der Aneignung darstellt (BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 241; Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 242 Rn. 55).

    Ein eigenmächtiges Verfügen über die Sache begründet allein allerdings gerade in den Fällen, in denen diese weggeworfen oder zerstört werden soll, eine Aneignung noch nicht (so schon RG, Urteile vom 7. März 1927, RGSt 61, 229, 232 f.; vom 27. Juni 1930, RGSt 64, 250; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240).

  • BGH, 22.09.2015 - 4 StR 359/15

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag des Versuchs: Voraussetzungen, Betrachtung nach

    Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allerdings Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann, sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 4 StR 560/14, Rn. 6, vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240, und vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393).

    Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsvorgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 4 StR 92/15, NJW 2015, 2898, 2899, vom 22. März 2012, aaO, und vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91).

  • BGH, 29.08.2017 - 4 StR 116/17

    Rücktritt vom Versuch (Rücktritt bei Beteiligung mehrerer Personen:

    Gehen sie zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich ist, ist ein unbeendeter Versuch anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 4 StR 244/16, NStZ-RR 2017, 207, 208; Beschluss vom 7. Mai 2014 - 5 StR 141/14, Rn. 4; Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240; Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91).
  • BGH, 07.11.2023 - 2 StR 302/23

    Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch zum Nachteil

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein fehlgeschlagener Versuch oder ein unfreiwilliger Rücktritt vom Versuch dann anzunehmen, wenn der Täter meint, dass er den Erfolg theoretisch noch herbeiführen könnte, er sich jedoch infolge übermächtiger Angst, eines Schocks, einer psychischen Lähmung oder einer vergleichbaren seelischen Erschütterung praktisch außerstande sieht, eine weitere auf die Tatbestandsverwirklichung ausgerichtete Ausführungshandlung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1994 - 1 StR 19/94, NStZ 1994, 428; Beschlüsse vom 13. Januar 1988 - 2 StR 665/87, NStZ 1988, 404, 405; vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240; vom 14. Februar 2023 - 4 StR 442/22, NStZ 2023, 599; MüKoStGB/Hoffmann-Holland, 4. Aufl., § 24 Rn. 66, 107 mwN).
  • BGH, 13.01.2015 - 1 StR 454/14

    Beihilfe (erforderliche Konkretisierung des Vorsatzes bezüglich der Haupttat);

  • BGH, 15.01.2015 - 4 StR 560/14

    Rücktritt vom Versuch des Diebstahls (Fehlschlag)

  • BGH, 26.02.2014 - 4 StR 40/14

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag des Versuchs; Freiwilligkeit)

  • BGH, 06.10.2015 - 4 StR 352/15

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag: Rücktrittshorizont des Täters,

  • BGH, 26.03.2019 - 2 StR 511/18

    Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag (Rechtzeitigkeit des Eingangs

  • LG Kassel, 12.02.2020 - 11 KLs 3600 Js 45191/18
  • BGH, 04.06.2014 - 4 StR 168/14

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag des Versuchs)

  • BayObLG, 01.02.2024 - 207 StRR 13/24

    Räuberische Erpressung, Rücktritt vom Versuch, Rechtsfolgenausspruch, Aufhebung

  • LG Münster, 26.05.2021 - 22 KLs 5/21
  • LG Kassel, 12.02.2020 - 11 KLs
  • BGH, 07.05.2014 - 5 StR 141/14

    Darlegungs- und Erörterungsmangel aufgrund fehlender Feststellungen zum

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2019 - 1 Ws 16/19

    Formulierung eines Klageerzwingungsantrags bei möglichem strafbefreiendem

  • LG Hamburg, 17.06.2013 - 624 KLs 3/13
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