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   BGH, 22.03.2016 - 3 StR 516/15   

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BGH, 22.03.2016 - 3 StR 516/15 (https://dejure.org/2016,11733)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2016 - 3 StR 516/15 (https://dejure.org/2016,11733)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15 (https://dejure.org/2016,11733)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 222b Abs. 1 StPO; § 338 Nr. 1 StPO; § 21e GVG
    Zulässige und begründete Besetzungsrüge (Änderung der Geschäftsverteilung durch Präsidiumsbeschluss; Begründungserfordernis; Heilung der fehlenden Begründung; Überlastung eines Spruchkörpers; Bestellung zu erstrangigen Vertreterinnen; unzulässige Einzelzuweisung; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21e Abs 3 S 1 GVG, § 222b StPO, § 338 Nr 1 StPO
    Strafverfahren: Revisionsgerichtliche Kontrolle der Änderung des Geschäftsverteilungsplans während des laufenden Geschäftsjahres; Anforderungen an die Dokumentation

  • IWW

    § 338 Nr. 1 StPO, § ... 222b Abs. 1 StPO, § 222b Abs. 2 StPO, § 222b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO, § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 222b StPO, § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO, § 338 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Besetzungseinwand bzgl. der Nichtzuständigkeit einer Großen Strafkammer; Übertragung von Zuständigkeiten einer Großen Strafkammer auf eine neu eingerichtete Große Strafkammer; Rechtsfehlerhafte Begründung des Präsidiumsbeschlusses betreffend die Bestellung von Richtern ...

  • rewis.io

    Strafverfahren: Revisionsgerichtliche Kontrolle der Änderung des Geschäftsverteilungsplans während des laufenden Geschäftsjahres; Anforderungen an die Dokumentation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzungseinwand bzgl. der Nichtzuständigkeit einer Großen Strafkammer; Übertragung von Zuständigkeiten einer Großen Strafkammer auf eine neu eingerichtete Große Strafkammer; Rechtsfehlerhafte Begründung des Präsidiumsbeschlusses betreffend die Bestellung von Richtern ...

  • rechtsportal.de

    Besetzungseinwand bzgl. der Nichtzuständigkeit einer Großen Strafkammer; Übertragung von Zuständigkeiten einer Großen Strafkammer auf eine neu eingerichtete Große Strafkammer; Rechtsfehlerhafte Begründung des Präsidiumsbeschlusses betreffend die Bestellung von Richtern ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die überlastete Strafkammer - und die Änderung von Vertretungsregelungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 562
  • NStZ-RR 2016, 218
  • NStZ-RR 2017, 133
  • StV 2016, 629
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08

    Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach

    Auszug aus BGH, 22.03.2016 - 3 StR 516/15
    Der Präsidiumsbeschluss muss so detailliert begründet sein, dass eine Prüfung seiner Rechtmäßigkeit möglich ist; denn (auch) von Verfassungs wegen sind Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu prüfen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NJW 2015, 2597, 2598 f. mwN, sowie Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 273 ff.; Kissel/Mayer aaO, Rn. 120).

    Damit wird auch dem Recht des Angeklagten, sich nur vor seinem gesetzlichen Richter verantworten zu müssen, besser Rechnung getragen, als wenn er darauf verwiesen würde, dieses Recht erst mit der Revision geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, juris Rn. 11 und Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 279).

  • BGH, 12.05.2015 - 3 StR 569/14

    Unzulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch Einzelzuweisung eines

    Auszug aus BGH, 22.03.2016 - 3 StR 516/15
    Der Präsidiumsbeschluss muss so detailliert begründet sein, dass eine Prüfung seiner Rechtmäßigkeit möglich ist; denn (auch) von Verfassungs wegen sind Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu prüfen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NJW 2015, 2597, 2598 f. mwN, sowie Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 273 ff.; Kissel/Mayer aaO, Rn. 120).
  • BGH, 12.01.2016 - 3 StR 490/15

    Unzulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch wiederholte

    Auszug aus BGH, 22.03.2016 - 3 StR 516/15
    Damit wird auch dem Recht des Angeklagten, sich nur vor seinem gesetzlichen Richter verantworten zu müssen, besser Rechnung getragen, als wenn er darauf verwiesen würde, dieses Recht erst mit der Revision geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, juris Rn. 11 und Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 279).
  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund

    Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann allerdings nicht nur zulässig, sondern auch verfassungsrechtlich geboten sein, wenn nur auf diese Weise die Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit, insbesondere eine beschleunigte Behandlung von Strafsachen, erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 9; Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 14; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125).

    Mängel in der Begründung können vom Präsidium bis zur Entscheidung über einen nach § 222b StPO erhobenen Besetzungseinwand durch einen ergänzenden Beschluss behoben werden, der ausführlich die Gründe für die Zuständigkeitsänderung so dokumentiert, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen berechtigten Anlass zu der Annahme hatte, die Gerichtszuständigkeit sei zu seinen Lasten manipuliert worden (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 38 39 Änderung 12 Rn. 16, 18; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 11, 19 f.).

    Seitdem legt der Bundesgerichtshof seinen Entscheidungen zugrunde, dass von Verfassungs wegen die Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen sind (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 17; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17; vgl. auch Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.).

  • OLG Hamm, 14.08.2020 - 1 Ws 318/20

    Besetzungseinwand, Begriff der dauernden Verhinderung, Corona-Pandemie

    Die Vorschrift muss eng ausgelegt und entsprechend streng angewandt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2016 zu 3 StR 516/15, Rn. 16, juris, m.w.N.).

    Der Präsidiumsbeschluss muss so detailliert begründet sein, dass eine Prüfung seiner Rechtmäßigkeit möglich ist; denn (auch) von Verfassungs wegen sind Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2016 zu 3 StR 516/15, Rn. 16, juris, m.w.N.).

    Etwaige Begründungsmängel können jedoch spätestens bis zur Entscheidung über einen erhobenen Besetzungseinwand gem. § 222b StPO behoben werden, sofern der zunächst einer umfassenden Begründung ermangelnde Änderungsbeschluss des Präsidiums durch eine ausführliche, alle Gründe für die Umverteilung dokumentierende Begründung in einem ergänzenden Beschluss des Präsidiums bestätigt wird, so dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen berechtigten Anlass zu der Annahme hatte, die Gerichtszuständigkeit sei zu seinen Lasten manipuliert worden (vgl. BGH, Urteil vom 09. April 2009 zu 3 StR 376/08, Rn. 20, beck-online; BGH, Beschluss vom 22. März 2016 zu 3 StR 516/15, Rn. 18, juris).

  • BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts;

    Der Änderungsgrund muss daher stets im Beschluss des Präsidiums, einer darin in Bezug genommenen Überlastungsanzeige oder einem Protokoll der entsprechenden Präsidiumssitzung festgehalten werden, damit überprüfbar ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise zulässige Änderung der Geschäftsverteilung vorlagen, wobei die Begründung so detailliert sein muss, dass eine Prüfung der Rechtmäßigkeit möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 21e Rn. 115).
  • BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20

    Unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung für bereits anhängige Verfahren

    Nach alledem erfordert ein zulässiger Besetzungseinwand bezüglich einer Überleitungsklausel bei unterjähriger Entlastung namentlich die Vorlage sämtlicher Überlastungsanzeigen, der Präsidiumsbeschlüsse und sonstiger hierzu erteilter Auskünfte des Landgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15 Rn. 13).
  • BGH, 21.04.2022 - StB 13/22

    Gesetzlicher Richter: Voraussetzungen der Einrichtung eines Hilfssenats und

    Der Senat neigt daher weiterhin dazu, an seiner in früheren Entscheidungen als Revisionsgericht im Rahmen der Prüfung nach § 338 Nr. 1 StPO vertretenen Auffassung, es sei eine umfassende Überprüfung auf jede Rechtswidrigkeit vorzunehmen (Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 17; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09, StV 2010, 294 Rn. 18; Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20, juris Rn. 17; Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17), nicht länger festzuhalten.
  • OLG Hamm, 09.08.2022 - 3 Ws 228/22

    Untersuchungshaft; besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; "wichtiger

    Insofern kann dahinstehen, ob der Senat diese nicht in dem Präsidiumsbeschluss selbst dokumentierten Gründe überhaupt berücksichtigen durfte; ob die geänderte Besetzung der XXI. großen Strafkammer einer Revisionsrüge standhalten würde, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15 -, juris).
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