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   BGH, 22.03.2016 - VI ZR 168/14   

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https://dejure.org/2016,8867
BGH, 22.03.2016 - VI ZR 168/14 (https://dejure.org/2016,8867)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2016 - VI ZR 168/14 (https://dejure.org/2016,8867)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2016 - VI ZR 168/14 (https://dejure.org/2016,8867)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 524 Abs 2 S 2 ZPO, § 524 Abs 2 S 3 ZPO
    Anschlussberufung: Voraussetzungen für Anschließung bei Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen

  • IWW

    § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 524 Abs. 1 ZPO, § 531 Abs. 2 ZPO, § 531 ZPO, § 323 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Zulässigkeit einer Anschlussberufung im Hinblick auf ihre Frist; Anschluss des Berufungsbeklagten an die Berufung des Berufungsklägers durch Einreichung einer Berufungsanschlussschrift beim Berufungsgericht

  • rewis.io

    Anschlussberufung: Voraussetzungen für Anschließung bei Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 524 Abs. 2 S. 3
    Keine Verfristung bei erstrebter Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 524 Abs. 1; ZPO § 524 Abs. 2 S. 3
    Beurteilung der Zulässigkeit einer Anschlussberufung im Hinblick auf ihre Frist; Anschluss des Berufungsbeklagten an die Berufung des Berufungsklägers durch Einreichung einer Berufungsanschlussschrift beim Berufungsgericht

  • datenbank.nwb.de

    Anschlussberufung: Voraussetzungen für Anschließung bei Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verschlechterung des tatsächlichen Zustands: Frist für Anschlussberufung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Anschlussberufung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bis wann muss eine Anschlussberufung eingelegt werden? (IBR 2016, 438)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1963
  • MDR 2016, 901
  • NZV 2016, 265
  • FamRZ 2016, 1078
  • VersR 2016, 943
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.01.2009 - XII ZR 119/07

    Berücksichtigung von neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten bei der Bemessung

    Auszug aus BGH, 22.03.2016 - VI ZR 168/14
    Die Anwendung von § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO setzt nicht voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Anschlussberufung zugrunde liegen, seit der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz oder sogar seit Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO geändert haben (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 2009, XII ZR 119/07, Rn. 22 ff., NJW 2009, 1271).

    In diesem Fall ist die Anschließung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung zulässig (BGH, Urteil vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07, NJW 2009, 1271 Rn. 22; MüKoZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 524 Rn. 33; Musielak/Voit, 12. Aufl., § 524 Rn. 11).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt die Anwendung von § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, nicht voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Anschlussberufung zugrunde liegen, seit der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz oder sogar seit Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO geändert haben (BGH, Urteil vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07, NJW 2009, 1271 Rn. 22 ff.; Hk-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 524 Rn. 8).

    Zwar trifft es zu, dass die Anwendung des § 531 ZPO durch die dargestellte weite Auslegung des § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht eingeschränkt wird (BGH, Urteil vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07, NJW 2009, 1271 Rn. 27).

  • BGH, 06.07.2005 - XII ZR 293/02

    Zulässigkeit der Erweiterung der Anschlussberufung

    Auszug aus BGH, 22.03.2016 - VI ZR 168/14
    a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Anschlussberufung auch nach Ablauf der Einlegungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erweitert werden kann, soweit die Erweiterung durch die fristgerecht eingereichte Anschlussberufungsbegründung gedeckt ist (BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02, BGHZ 163, 324, 326 ff.; Zöller/Heßler, 31. Aufl., § 524 Rn. 10).
  • OLG Hamm, 04.03.2024 - 4 UF 5/23

    Anschlussbeschwerde, Gesamtschuldnerausgleich, Unterhaltsverfahren,

    Denn wenn die Anschlussbeschwerde - wie hier - künftig fällig werdenden Unterhalt zum Gegenstand hat, ist sie auch dann insgesamt zulässig, wenn zudem eine Verpflichtung zur Zahlung höherer Rückstände begehrt wird (BGH, Urteil vom 22.03.2016 - VI ZR 168/14, NJW 2016, 1963).
  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 233/21

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen;

    Eine solche Klageerweiterung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber voraus, dass der Kläger entweder bereits zulässigerweise Berufung beziehungsweise Anschlussberufung eingelegt hat und seinen Rechtsmittelangriff noch erweitern kann oder zum Zeitpunkt der Klageerweiterung noch zulässigerweise Berufung beziehungsweise Anschlussberufung einlegen kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 28; vom 22. März 2016 - VI ZR 168/14, NJW 2016, 1963 Rn. 10; vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 17; vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 47; Beschluss vom 3. Februar 2022 - III ZR 242/20, juris Rn. 9; jeweils mwN).
  • BGH, 18.01.2023 - VIII ZR 357/21

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag zum

    Eine solche Klageerweiterung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber voraus, dass der Kläger entweder bereits zulässigerweise Berufung beziehungsweise Anschlussberufung eingelegt hat und seinen Rechtsmittelangriff noch erweitern kann oder zum Zeitpunkt der Klageerweiterung noch zulässigerweise Berufung beziehungsweise Anschlussberufung einlegen kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 28; vom 22. März 2016 - VI ZR 168/14, NJW 2016, 1963 Rn. 10; vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 17; vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 47; Beschluss vom 3. Februar 2022 - III ZR 242/20, juris Rn. 9; jeweils mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.06.2021 - 2 Sa 145/20

    Altersteilzeitvereinbarung - Anfechtung - arglistige Täuschung - Störung der

    In diesem Fall ist die Anschließung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig ( BGH 22. März 2016 - VI ZR 168/14 - Rn. 7, NJW 2016, 1963 ).

    Ob der Anspruch bereits in abweichender Höhe tenoriert worden ist und deshalb im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht wird oder ob seine erstmalige Tenorierung erstrebt wird, ist dabei nicht von Belang ( BGH 22. März 2016 - VI ZR 168/14 - Rn. 8, NJW 2016, 1963 ).

    Ist eine Anschlussberufung hinsichtlich der mit ihr geltend gemachten künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen gemäß § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht verfristet, kann sie auch insoweit nicht wegen Verfristung als unzulässig verworfen werden, als mit ihr zusätzlich Rückstände für die Vergangenheit geltend gemacht werden ( BGH 22. März 2016 - VI ZR 168/14 - Rn. 9, NJW 2016, 1963 ).

  • BGH, 12.02.2018 - AnwZ (Brfg) 6/17

    Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Vorwurf eines

    b) Diese Ausführungen rechtfertigen aus mehreren Gründen weder den vom Kläger erhobenen Vorwurf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch den Vorwurf eines Verstoßes gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip folgende Erfordernis grundsätzlicher prozessualer Waffengleichheit (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2017, 3507 Rn. 31; BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - EnZR 50/14, RdE 2016, 401 Rn. 4; Urteil vom 22. März 2016 - VI ZR 168/14, NJW 2016, 1963 Rn. 10; jeweils mwN).
  • BGH, 02.04.2019 - XI ZR 4/18

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages; Ingangsetzen der

    Die mit einer zulässig eingelegten Anschlussberufung verfolgten Anträge können auch noch nach Ablauf der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erweitert werden (BGH, Urteile vom 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02, BGHZ 163, 324, 327 ff. und vom 22. März 2016 - VI ZR 168/14, NJW 2016, 1963 Rn. 10).
  • OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 11 U 94/19

    Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Verurteilung zur

    Diese ist in der Anschlussschrift zu begründen (§ 524 Abs. 3 ZPO) und regelmäßig nur bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig, es sei denn, die Anschließung hat eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (und daneben aufgelaufenen Rückständen) zum Ziel (§ 524 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2016 - VI ZR 168/14, LS 2 und Rdn. 7 ff., juris = BeckRS 2016, 8178; Reichold aaO Rdn. 10; Zöller/Heßler aaO Rdn. 10 und 37).
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