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   BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17   

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BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17 (https://dejure.org/2017,22177)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2017 - 3 StR 38/17 (https://dejure.org/2017,22177)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17 (https://dejure.org/2017,22177)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB; § 35 BtMG
    Unzureichende Auseinandersetzung mit der Erfolgsprognose beim Absehen von der Unterbringungsanordnung bei gleichzeitiger Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung (Vorrang der Unterbringungsanordnung; unterschiedliche Maßstäbe für die Behandlungsprognose)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 BtMG, § 64 S 2 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Zurückstellung der Strafvollstreckung: Erfolgsaussicht der Therapie; Zurückstellung der Vollstreckung bei aussichtsloser Therapie

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 64 Satz 1 StGB, § 64 Satz 2 StGB, § 35 BtMG, § 246a StPO

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Hinreichende Beurteilung der konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg

  • rewis.io

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Zurückstellung der Strafvollstreckung: Erfolgsaussicht der Therapie; Zurückstellung der Vollstreckung bei aussichtsloser Therapie

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Hinreichende Beurteilung der konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg

  • rechtsportal.de

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Hinreichende Beurteilung der konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg

  • datenbank.nwb.de

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Zurückstellung der Strafvollstreckung: Erfolgsaussicht der Therapie; Zurückstellung der Vollstreckung bei aussichtsloser Therapie

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - und die Aussicht auf einen Behandlungserfolg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 283
  • StV 2019, 266
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.07.2013 - 3 StR 193/13

    Rechtsfehlerhaft unterlassene Prüfung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17
    Vielmehr lassen die insoweit knappen Ausführungen in den Urteilsgründen besorgen, dass die Strafkammer den Vorrang des § 64 StGB gegenüber § 35 BtMG (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12, juris Rn. 4; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris Rn. 5; vom 5. April 2016 - 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209, 210; vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16, juris Rn. 14; s. nunmehr allerdings 5. Strafsenat, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431 (nichttragend)) aus dem Blick verloren hat und davon ausgegangen ist, im Einzelfall das aus ihrer Sicht unter einem pragmatischen Gesichtspunkt geeignetere Vorgehen wählen zu können.

    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris Rn. 6).

  • BGH, 05.04.2016 - 3 StR 554/15

    Keine Beteiligung an der Einfuhr von Betäubungsmitteln des ohne Einfluss auf den

    Auszug aus BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17
    Vielmehr lassen die insoweit knappen Ausführungen in den Urteilsgründen besorgen, dass die Strafkammer den Vorrang des § 64 StGB gegenüber § 35 BtMG (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12, juris Rn. 4; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris Rn. 5; vom 5. April 2016 - 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209, 210; vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16, juris Rn. 14; s. nunmehr allerdings 5. Strafsenat, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431 (nichttragend)) aus dem Blick verloren hat und davon ausgegangen ist, im Einzelfall das aus ihrer Sicht unter einem pragmatischen Gesichtspunkt geeignetere Vorgehen wählen zu können.
  • BGH, 08.06.2016 - 5 StR 170/16

    Gewerbsmäßiges Handeln bei Betrug und Urkundenfälschung (rechtsfehlerhafte

    Auszug aus BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17
    Vielmehr lassen die insoweit knappen Ausführungen in den Urteilsgründen besorgen, dass die Strafkammer den Vorrang des § 64 StGB gegenüber § 35 BtMG (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12, juris Rn. 4; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris Rn. 5; vom 5. April 2016 - 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209, 210; vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16, juris Rn. 14; s. nunmehr allerdings 5. Strafsenat, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431 (nichttragend)) aus dem Blick verloren hat und davon ausgegangen ist, im Einzelfall das aus ihrer Sicht unter einem pragmatischen Gesichtspunkt geeignetere Vorgehen wählen zu können.
  • BGH, 31.01.2017 - 4 StR 597/16

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Fahruntüchtigkeit bei Rauschmittelkonsum:

    Auszug aus BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17
    Vielmehr lassen die insoweit knappen Ausführungen in den Urteilsgründen besorgen, dass die Strafkammer den Vorrang des § 64 StGB gegenüber § 35 BtMG (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12, juris Rn. 4; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris Rn. 5; vom 5. April 2016 - 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209, 210; vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16, juris Rn. 14; s. nunmehr allerdings 5. Strafsenat, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431 (nichttragend)) aus dem Blick verloren hat und davon ausgegangen ist, im Einzelfall das aus ihrer Sicht unter einem pragmatischen Gesichtspunkt geeignetere Vorgehen wählen zu können.
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17
    Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362; KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 358 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 22.07.2010 - 3 StR 169/10

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht auf

    Auszug aus BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17
    Im Einzelfall kann zwar nach Bewertung der Erfolgsaussicht - auf Grund der unterschiedlichen Maßstäbe, die an die Behandlungsprognose anzulegen sind (s. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 3 StR 169/10, StV 2011, 271, 272; MüKoStGB/van Gemmeren aaO, Rn. 76) - eine Entscheidung dahin in Betracht kommen, dass allein eine Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG möglich ist, wohingegen eine Maßregel nach § 64 StGB ausscheidet.
  • BGH, 19.06.2012 - 3 StR 201/12

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17
    Vielmehr lassen die insoweit knappen Ausführungen in den Urteilsgründen besorgen, dass die Strafkammer den Vorrang des § 64 StGB gegenüber § 35 BtMG (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12, juris Rn. 4; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris Rn. 5; vom 5. April 2016 - 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209, 210; vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16, juris Rn. 14; s. nunmehr allerdings 5. Strafsenat, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431 (nichttragend)) aus dem Blick verloren hat und davon ausgegangen ist, im Einzelfall das aus ihrer Sicht unter einem pragmatischen Gesichtspunkt geeignetere Vorgehen wählen zu können.
  • BGH, 26.02.2020 - 4 StR 474/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Sperrwirkung

    Einer besonders eingehenden Erörterung bedarf die Frage der Behandlungsaussicht in Fällen, in denen das Tatgericht - wie hier - einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zustimmt und damit zu erkennen gibt, dass es den Angeklagten grundsätzlich für therapiefähig hält (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284).
  • BGH, 28.05.2018 - 3 StR 115/18

    Verhältnis von Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und stationärer Therapie

    Der hieraus gezogene Schluss, dass die Gefahr bestehe, der Angeklagte könne keine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt werden, verfehlt jedoch den gesetzlichen Maßstab; denn nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, bedeutet zugleich, dass keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht (BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284).

    Diesen ermessensleitenden Umstand hat nicht nur die die Zurückstellung anordnende Vollstreckungsbehörde, sondern auch das zustimmende Gericht zu beachten (BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284).

  • LG Kassel, 08.03.2021 - 3640 Js 38463/18
    Wenngleich nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, zugleich bedeutet, dass es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284), hätte es hier, insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit gescheiterten Therapien, der eingehenden Darlegung der für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen des von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (st. Rspr.; vgl. Senat, aaO).

    Wenngleich nicht jedes Risiko, das in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, zugleich bedeutet, dass es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284), hätte es hier, insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit gescheiterten Therapien, der eingehenden Darlegung der für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen des von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (st. Rspr.; vgl. Senat, aaO).

  • BGH, 03.06.2020 - 2 StR 428/19

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Risiko eines ausbleibenden

    Wenngleich nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, zugleich bedeutet, dass es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284), hätte es hier, insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit gescheiterten Therapien, der eingehenden Darlegung der für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen des von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (st. Rspr.; vgl. Senat, aaO).
  • BGH, 02.11.2017 - 2 StR 387/17

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel)

    Wenngleich nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, zugleich bedeutet, dass keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284), hätte es der eingehenden Darlegung der für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen der von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - 5 StR 454/14, juris Rn. 6).
  • BayObLG, 25.08.2021 - 203 VAs 274/21

    Vollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen der Vollstreckung von

    Der Anordnung der Unterbringung des § 64 StGB gebührt grundsätzlich der Vorrang gegenüber einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG, selbst wenn die Therapie im Rahmen des § 35 BtMG erfolgversprechender wäre als die Unterbringung im Maßregelvollzug (ganz h.M.; vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2002, Az.: 4 StR 330/02, NStZ-RR 2003, 12; Beschluss vom 30.06.2004, Az.: 2 StR 196/04, StraFo 2004, 359; Beschluss vom 20.07.2004, Az.: 3 StR 228/04, juris; Beschluss vom 20.07.2004, Az.: 5 StR 257/04, juris; Beschluss vom 27.09.2006, Az.: 2 StR 329/06, juris; Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 3 StR 38/08, StV 2008, 405; Beschluss vom 08.08.2008, Az.: 2 StR 277/08, juris; Beschluss vom 25.11.2008, Az.: 3 StR 404/08, StV 2009, 353; Beschluss vom 04.03.2009, Az.: 2 StR 37/09, NStZ 2009, 441; Beschluss vom 24.06.2009, Az.: 2 StR 170/09, juris; Beschluss vom 30.07.2009, Az.: 4 StR 288/09, NStZ-RR 2009, 383; Beschluss vom 16.09.2009, Az.: 5 StR 334/09, juris; Beschluss vom 26.01.2010, Az.: 3 StR 2/10, juris; Beschluss vom 10.03.2010, Az.: 2 StR 34/10, StV 2010, 678; Beschluss vom 30.03.2010, Az.: 3 StR 88/10, NStZ-RR 2010, 216; Beschluss vom 15.06.2010, Az.: 4 StR 229/10, NStZ-RR 2010, Beschluss vom 29.06.2010, Az.: 4 StR 241/10, NStZ-RR 2010, 307; 319; Beschluss vom 22.02.2011, Az.: 4 StR 5/11, juris; Beschluss vom 10.05.2011, Az.: 4 StR 178/11, StraFo 2011, 323; Beschluss vom 24.01.2012, Az.: 4 StR 636/11, NStZ-RR 2012, 203; Beschluss vom 19.06.2012, Az.: 3 StR 201/12, NStZ-RR 2012, 314 (L), juris; Beschluss vom 11.07.2013, Az.: 3 StR 193/13, juris; Beschluss vom 03.03.2016, Az.: 4 StR 497/15, NZWiSt 2016, 323; Beschluss vom 05.04.2016, Az.: 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209; Beschluss vom 22.03.2017, Az.: 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283; Beschluss vom 28.05.2018, Az.: 3 StR 115/18, NStZ-RR 2018, 275; Beschluss vom 16.01.2020, Az.: 1 StR 490/19, NStZ-RR 2020, 170; aus der Rspr. des BGH allein zweifelnd - aber nicht tragend - Beschluss vom 08.06.2016, Az.: 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 64 Rn. 26; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 64 Rn. 20; BeckOK StGB/Ziegler, Ed. 01.05.2021, § 64 Rn. 17; MüKoStGB/van Gemmeren, 4. Aufl. 2020, StGB § 64 Rn. 144; MüKoStGB/Kornprobst, 3. Aufl. 2018, BtMG § 35 Rn. 10; BeckOK BtMG/Bohnen, 11. Ed. 15.06.2021, BtMG § 35 Vorbemerkung zu §§ 35 bis 38 Rn. 15 ff.; Körner/Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 9. Aufl., § 35 Rn. 9, Rn. 51, Rn. 526; Weber, BtMG, 5. Aufl. 2017, Vorbemerkungen zu den §§ 29 ff. BtMG Rn. 1296, Vorbemerkungen zu den §§ 35 bis 38 BtMG Rn. 15).
  • BGH, 09.04.2019 - 2 StR 518/18

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht)

    Wenngleich nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, zugleich bedeutet, dass es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284), hätte es hier, insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit gescheiterten Therapien, der eingehenden Darlegung der für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen des von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (st. Rspr.; vgl. Senat, aaO).
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