Rechtsprechung
BGH, 22.03.2017 - IX ZA 5/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 317 Abs 4 ZPO, § 329 Abs 1 S 2 ZPO
Zustellung einer ausgefertigte Abschrift
- IWW
§§ 42, 49 ZPO, § 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, § 49 ZPO, § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle; Geltendmachung von Mängeln der zugestellten Ausfertigung des Senatsbeschlusses
- rewis.io
Zustellung einer ausgefertigte Abschrift
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle; Geltendmachung von Mängeln der zugestellten Ausfertigung des Senatsbeschlusses
- rechtsportal.de
ZPO § 42 ; ZPO § 49
Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle; Geltendmachung von Mängeln der zugestellten Ausfertigung des Senatsbeschlusses - datenbank.nwb.de
Zustellung einer ausgefertigte Abschrift
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Kitzingen, 19.11.2015 - 3 C 592/15
- LG Würzburg, 22.12.2016 - 3 T 2207/16
- BGH, 07.03.2017 - IX ZA 5/17
- BGH, 22.03.2017 - IX ZA 5/17
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.05.1994 - IV ZR 8/94
Beginn der Berufungsfrist - Formvorschriften an eine Berufung - Maßgeblichkeit …
Auszug aus BGH, 22.03.2017 - IX ZA 5/17
Die Urschrift des Beschlusses ist von den Richtern, die ihn erlassen haben, unterschrieben worden; in der Ausfertigung sind deren Namen in Maschinenschrift ohne Klammern angegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94, VersR 1994, 1495). - BGH, 28.02.1985 - III ZB 11/84
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist - Anforderungen an eine …
Auszug aus BGH, 22.03.2017 - IX ZA 5/17
Die Urkundsbeamtin war auch nicht gehalten, ein Ausfertigungsdatum anzubringen (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84, VersR 1985, 503). - BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09
Voraussetzung des Berufungsfristbeginns
Auszug aus BGH, 22.03.2017 - IX ZA 5/17
Der Klägerin ist, wie sich aus dem Farbstempelabdruck "Ausgefertigt" ergibt, keine (beglaubigte) Abschrift, sondern eine Ausfertigung zugestellt worden, also eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 7).
- BGH, 21.06.2018 - I ZB 73/17
Anhörungsrüge gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs; Ablehnungsgesuch …
Die Urkundsbeamtin war auch nicht gehalten, ein Ausfertigungsdatum anzubringen (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84, VersR 1985, 503; Beschluss vom 22. März 2017 - IX ZA 5/17, Rn. 2). - BGH, 21.06.2018 - I ZB 82/17
Anhörungsrüge gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs; Ablehnungsgesuch …
Die Urkundsbeamtin war auch nicht gehalten, ein Ausfertigungsdatum anzubringen (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84, VersR 1985, 503; Beschluss vom 22. März 2017 - IX ZA 5/17, Rn. 2).