Rechtsprechung
BGH, 22.03.2018 - VII ZR 72/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Wolters Kluwer
Rechtsstreit um das Bestehen eines Vergütungsanspruchs für die Schaltung einer Werbeanzeige im Internet; Hinreichende Bestimmtheit der Vereinbarungen zur Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Anzeige
- kanzlei.biz
Werbewirksamkeit einer Anzeige kein wesentlicher Vertragsbestandteil
- rewis.io
Rechtliche Einordnung eines Vertrags über die Platzierung einer Internet-Werbeanzeige
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BGB § 631 Abs. 1
Rechtsstreit um das Bestehen eines Vergütungsanspruchs für die Schaltung einer Werbeanzeige im Internet; Hinreichende Bestimmtheit der Vereinbarungen zur Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Anzeige - datenbank.nwb.de
Vertrag über die Platzierung einer Internet-Werbeanzeige: Vergütungsanspruch des Unternehmers und vertragliche Einordnung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Werbevertrag auch ohne Vereinbarung zur Werbewirksamkeit wirksam
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Schaltung einer Internet-Anzeige als Werkvertrag
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Vertrag über Internet-Anzeige auch dann wirksam, wenn keine Vereinbarung über Werbewirksamkeit
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2018, 826
- GRUR 2018, 755
- K&R 2018, 404
- ZfBR 2018, 458
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 17.05.2018 - VII ZR 70/17
Vergütungsbegehren für die Schaltung einer Werbeanzeige im Internet; …
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Zurückweisung der Berufung der Klägerin nicht gerechtfertigt werden (siehe bereits BGH, Urteile vom 22. März 2018 - VII ZR 71/17 und VII ZR 72/17). - LG Bielefeld, 07.09.2021 - 20 S 64/20 Eine Werkleistung verliert ihren erfolgsbezogenen Charakter nicht dadurch, dass sie wiederholt zu erbringen ist oder es sich um eine dauernde Leistung handelt (BGH NJW-RR 2018, 826).
- BPatG, 11.11.2021 - 30 W (pat) 805/20 Ausgehend hiervon setzt ein Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO stets voraus, dass der Wille des Beklagten erkennbar wird, den vom Kläger gegen ihn erhobenen Anspruch für begründet zu erklären, sich also diesem Anspruch zu unterwerfen und den Rechtsstreit wegen dieses Anspruchs nicht fortsetzen zu wollen (vgl. u. a. BGH GRUR 2018, 755, Rn. 12;… MüKoZPO-Musielak, a. a. O., § 307 Rn. 5).