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   BGH, 22.03.2021 - 1 StR 120/20   

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https://dejure.org/2021,9267
BGH, 22.03.2021 - 1 StR 120/20 (https://dejure.org/2021,9267)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2021 - 1 StR 120/20 (https://dejure.org/2021,9267)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2021 - 1 StR 120/20 (https://dejure.org/2021,9267)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.01.2009 - 2 BvR 1182/08
    Auszug aus BGH, 22.03.2021 - 1 StR 120/20
    Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind für eine zulässige Verfahrensrüge die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau anzugeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2001 - 4 StR 215/01 Rn. 3 mwN; hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2009 - 2 BvR 1182/08 Rn. 31 mwN).

    Die danach geltenden Anforderungen an das Revisionsvorbringen hat der Senat auch mit Blick auf das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 2009 - 2 BvR 1182/08 Rn. 31 mwN und vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95 Rn. 48 mwN) nicht überspannt.

  • BGH, 15.11.2001 - 4 StR 215/01

    Verfahrensrüge; Abwesenheit des Angeklagten; Fragerecht; Rechtsgrundlage der

    Auszug aus BGH, 22.03.2021 - 1 StR 120/20
    Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind für eine zulässige Verfahrensrüge die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau anzugeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2001 - 4 StR 215/01 Rn. 3 mwN; hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2009 - 2 BvR 1182/08 Rn. 31 mwN).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BGH, 22.03.2021 - 1 StR 120/20
    Die danach geltenden Anforderungen an das Revisionsvorbringen hat der Senat auch mit Blick auf das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 2009 - 2 BvR 1182/08 Rn. 31 mwN und vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95 Rn. 48 mwN) nicht überspannt.
  • BGH, 12.05.2022 - 5 StR 450/21

    Verfahrensrüge wegen der Behandlung eines Beweisantrags als

    Denn nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau darzulegen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGH, Urteil vom 6. Februar 1980 - 2 StR 729/79, BGHSt 29, 203; Beschluss vom 22. März 2021 - 1 StR 120/20; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 38 jeweils mwN).

    Es kommt deshalb für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge zwar grundsätzlich nicht darauf an, ob den in Bezug genommenen Aktenbestandteilen letztlich tatsächlich entscheidungserhebliche Bedeutung zugekommen wäre (BGH, Beschluss vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. März 2021 - 1 StR 120/20).

    Andererseits verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; entscheidend ist vielmehr, ob die inhaltliche Überprüfung der erhobenen Rüge bereits anhand des mitgeteilten Verfahrensstoffes möglich ist, so dass in Bezug genommene Aktenteile dann nicht mitgeteilt werden müssen, wenn sie unabhängig von ihrem Inhalt das Ergebnis der Prüfung nicht beeinflussen können (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14; KKStPO/Krehl, 8. Aufl., § 244 Rn. 224), wenn sie also für die Beurteilung des geltend gemachten Verfahrensmangels offensichtlich ohne Bedeutung sind (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21; vom 22. März 2021 - 1 StR 120/20).

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