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   BGH, 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20   

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https://dejure.org/2021,5837
BGH, 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20 (https://dejure.org/2021,5837)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20 (https://dejure.org/2021,5837)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2021 - AnwZ (Brfg) 2/20 (https://dejure.org/2021,5837)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31a Abs 1 BRAO, § 31a Abs 6 BRAO, § 19 RAVPV, § 20 RAVPV, Art 12 GG
    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer auf die besondere Verschlüsselungstechnik der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

  • IWW
  • JurPC

    Technische Ausgestaltung des beA

  • Wolters Kluwer

    Technischer Spielraum der Bundesrechtsanwaltskammer bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs; Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer auf Betreiben eines besonderen ...

  • rewis.io

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer auf die besondere Verschlüsselungstechnik der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

  • BRAK-Mitteilungen

    Ausreichende Verschlüsselungstechnik beim beA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Technischer Spielraum der Bundesrechtsanwaltskammer bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs; Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer auf Betreiben eines besonderen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Anspruch auf bestimmte beA-Verschlüsselung!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ermessensspielraum der Bundesrechtsanwaltskammer bei der technischen Ausgestaltung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer darauf, dass diese das besondere elektronische Anwaltspostfach mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der Europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 versieht; zur Sicherheit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach - kein Anspruch auf Verwendung einer anderen Verschlüsselungstechnik

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) - Kein Anspruch auf Verwendung einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    "Sicher im Rechtssinne"

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwälte haben keinen Anspruch auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung des beA - derzeitige Verschlüsselung sicher genug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das besondere elektronische Anwaltspostfach - und keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das "besondere elektronische Anwaltspostfach" - und keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

  • lto.de (Pressebericht)

    Zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach: "Im Rechtssinne sicher"

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    BeA: Kein Anspruch auf Verwendung besonderer Verschlüsselungstechnik

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    BeA: Kein Anspruch auf Verwendung besonderer Verschlüsselungstechnik

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 31a BRAO, § 19 RAVPV, § 20 RAVPV
    BRAK muss beA nicht mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versehen

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    BRAO § 31 a Abs. 1, Abs. 4; RAVPV §§ 19, 20
    Sicherheit der Kommunikation über das beA

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Das Anwaltspostfach beA ist im Rechtssinne sicher

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Kein Anspruch auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Das besondere elektronische Anwaltspostfach ist hinreichend sicher

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 31a BRAO, § 19 RAVPV, § 20 RAVPV
    BRAK muss beA nicht mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versehen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 229, 172
  • NJW 2021, 2206
  • NJW 2021, S.
  • ZIP 2021, 1402
  • WM 2021, 941
  • MMR 2021, 551
  • BB 2021, 1090
  • DB 2021, 1012
  • K&R 2021, 413
  • AnwBl 2021, 423
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des elektronischen

    Auszug aus BGH, 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20
    Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich auch aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2017 (1 BvR 2233/17, juris) nicht, dass §§ 19 und 20 RAVPV verfassungskonform dahingehend auszulegen wären, dass das beA eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der europäischen Patentschrift gewährleisten müsste.

    So führt das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss unter Verweis auf § 20 Abs. 1 RAVPV aus, dass das beA zur sicheren Übermittlung eine so genannte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verwende (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2017, aaO Rn. 5).

    (1) Die Regelungen über die Einrichtung und Nutzung des besonderen elektronischen Rechtsverkehrs stellen bloße Berufsausübungsregeln dar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Dezember 2017 - 1 BvR 2233/17, juris Rn. 10).

    Regelungen, die lediglich die Berufsausübung betreffen, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Dezember 2017, aaO Rn. 11).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BGH, 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20
    Es steht dem Gesetzgeber frei, die technische Konkretisierung des gesetzlich vorgegebenen Maßstabs der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuvertrauen (vgl. für Aufsichtsbehörden im Bereich der Telekommunikation: BVerfGE 125, 260, 327).

    Vielmehr steht es dem Gesetzgeber frei, die technische Konkretisierung des gesetzlich vorgegebenen Maßstabs der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuvertrauen (vgl. für Aufsichtsbehörden im Bereich der Telekommunikation: BVerfGE 125, 260, 327).

    Die Verfassung gibt nicht detailgenau vor, welche Sicherungsmaßnahmen im Einzelnen geboten sind (vgl. zu § 113a TKG: BVerfGE 125, 260, 326).

  • BVerwG, 07.05.1996 - 1 C 10.95

    Gewerberecht: Öffentliches Bedürfnis an einer Verkürzung der Sperrzeit bei

    Auszug aus BGH, 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20
    Insbesondere liegt die analog § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis (vgl. z.B. BVerwGE 147, 312, 316; BVerwGE 101, 157, 159) vor.

    Die Klagebefugnis würde nur fehlen, wenn den Klägern die geltend gemachten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen könnten (vgl. BVerwG, NVwZ 2019, 69 Rn. 21; BVerwGE 101, 157, 159; jeweils mwN).

  • BVerfG, 29.01.2015 - 2 BvR 497/12

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Ermittlungsverfahren gegen einen

    Auszug aus BGH, 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20
    Hierdurch ist dem rechtlich geschützten Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant (vgl. hierzu BVerfGE 113, 29, 49; Beschluss vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497/12, juris Rn. 18) in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

    Insbesondere ist durch die normierte Verpflichtung der Beklagten, eine sichere Kommunikation zu gewährleisten, dem rechtlich geschützten Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant (vgl. hierzu BVerfGE 113, 29, 49; Beschluss vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497/12, juris Rn. 18) in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BGH, 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20
    Hierdurch ist dem rechtlich geschützten Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant (vgl. hierzu BVerfGE 113, 29, 49; Beschluss vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497/12, juris Rn. 18) in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

    Insbesondere ist durch die normierte Verpflichtung der Beklagten, eine sichere Kommunikation zu gewährleisten, dem rechtlich geschützten Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant (vgl. hierzu BVerfGE 113, 29, 49; Beschluss vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497/12, juris Rn. 18) in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

    Auszug aus BGH, 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20
    Diese sind indes nicht vermeidbar und deshalb hinzunehmen, sofern die Einschätzung auf Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erfolgte (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1991, 129, 131 für die Sicherheitsanforderungen beim Flughafenbau).
  • BVerwG, 21.09.2011 - 3 B 56.11

    Begründung der zugelassenen Berufung; Antragserfordernis

    Auszug aus BGH, 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20
    Dem Antragserfordernis wird bereits entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer das Berufungsverfahren führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2011 - 3 B 56/11, juris Rn. 6 mwN).
  • BVerwG, 30.04.1980 - 7 C 91.79

    Verwaltungsgerichtliches Zwischenurteil - Bindungswirkung - Beschwer des Klägers

    Auszug aus BGH, 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20
    Im Hinblick hierauf ist die Klage insgesamt zulässig und führt zur umfassenden Sachprüfung unter Berücksichtigung der möglichen Anspruchsgrundlagen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese ebenfalls eine Klagebefugnis begründet hätten (vgl. BVerwGE 60, 123, 125).
  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus BGH, 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20
    Insbesondere liegt die analog § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis (vgl. z.B. BVerwGE 147, 312, 316; BVerwGE 101, 157, 159) vor.
  • BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 21.16

    Bahnanlagen des Stuttgarter Kopfbahnhofs müssen nach Fertigstellung des

    Auszug aus BGH, 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20
    Die Klagebefugnis würde nur fehlen, wenn den Klägern die geltend gemachten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen könnten (vgl. BVerwG, NVwZ 2019, 69 Rn. 21; BVerwGE 101, 157, 159; jeweils mwN).
  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 33/15

    Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs als Aufgabe der

  • BGH, 28.06.2018 - AnwZ (Brfg) 5/18

    Anspruch auf Unterlassung der Einrichtung eines elektronischen Anwaltspostfachs

  • VG Wiesbaden, 27.01.2022 - 6 K 2132/19

    Fragen zu den Folgen einer fehlenden bzw. unterlassenen oder unvollständigen

    Solche werden auch nicht vorgegeben (BGH, Urteil vom 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20 -, BGHZ 229, 172-213, Rn 88).
  • BGH, 30.05.2022 - AnwZ (Brfg) 47/21

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Elektronische Wahl der Mitglieder der

    Überdies müssen Rechtsanwälte nach der - verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2021 - AnwZ (Brfg) 2/20, BGHZ 229, 172 Rn. 99 mwN; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Dezember 2017 - 1 BvR 2233/17, juris Rn. 10) - Regelung in § 31a Abs. 6 BRAO ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach unterhalten, so dass auch davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der erforderlichen EDV ausgestattet und hinreichend vertraut sind.
  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Sorgfaltspflichten bei der

    Die Integrität wird dabei durch ein hinreichend sicheres Verschlüsselungsverfahren gewährleistet, welches die Dokumente vor Manipulation und fremdem Zugriff schützt (zur Sicherheit der Kommunikation über das beA vgl. im Einzelnen BGH, U.v. 22.3.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20 - NJW 2021, 2206).

    Anders als bei der Übermittlung per Telefax, bei der die Gefahr besteht, dass die Übertragung vorzeitig abgebrochen und einzelne Seiten eines Schriftsatzes nicht übermittelt werden, und wo den Rechtsanwalt bzw. dessen gut geschultes Büropersonal daher die Obliegenheit trifft, sich anhand des Sendeberichts zu vergewissern, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahl des Originalschriftsatzes übereinstimmt (BGH, B.v. 13.6.1996 - VII ZB 13/96 - NJW 1996, 2513), kann beim Versand über das beA eine Datei nur entweder gar nicht oder aber "authentisch" übertragen werden; der sichere Übermittlungsweg und die Verschlüsselung lassen die Annahme der Veränderung einer Datei während des Übermittlungsvorgangs als nahezu ausgeschlossen, jedenfalls aber nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen (BGH, U.v. 22.3.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20 - NJW 2021, 2206, Rn. 68 ff.).

  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2288

    Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung elektronischer Dokumente

    Die Integrität wird dabei durch ein hinreichend sicheres Verschlüsselungsverfahren gewährleistet, welches die Dokumente vor Manipulation und fremdem Zugriff schützt (zur Sicherheit der Kommunikation über das beA vgl. im Einzelnen BGH, U.v. 22.3.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20 - NJW 2021, 2206).

    Anders als bei der Übermittlung per Telefax, bei der die Gefahr besteht, dass die Übertragung vorzeitig abgebrochen und einzelne Seiten eines Schriftsatzes nicht übermittelt werden, und wo den Rechtsanwalt bzw. dessen gut geschultes Büropersonal daher die Obliegenheit trifft, sich anhand des Sendeberichts zu vergewissern, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahl des Originalschriftsatzes übereinstimmt (BGH, B.v. 13.6.1996 - VII ZB 13/96 - NJW 1996, 2513), kann beim Versand über das beA eine Datei nur entweder gar nicht oder aber "authentisch" übertragen werden; der sichere Übermittlungsweg und die Verschlüsselung lassen die Annahme der Veränderung einer Datei während des Übermittlungsvorgangs als nahezu ausgeschlossen, jedenfalls aber nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen (BGH, U.v. 22.3.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20 - NJW 2021, 2206, Rn. 68 ff.).

  • VGH Bayern, 07.11.2022 - 15 CS 22.1998

    Anordnung der Unterlassung des Baubeginns - Baugenehmigungsfiktion

    - ob der elektronische Zugang daran scheitert, dass sich die am 20. Juni 2022 elektronisch mitversandte pdf-Datei mit der Kopie des unterschriebenen Bescheids (aus welchen Gründen auch immer) vom vormaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin als Empfänger technisch nicht öffnen ließ (hierzu unter divergierenden Blickwinkeln und Sachverhaltsvarianten vgl. Couzinet/Fröhlich in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 41 Rn. 79, 97 ff.; Tegethoff a.a.O. § 3a Rn. 13a, § 41 Rn. 41, 41a; Stelkens a.a.O. § 41 Rn. 93; Dietlein/Heinemann, NWVBl 2005, 53/55 f.; vgl. auch BGH, B.v. 8.3.2022 - VI ZB 25/20 - DVBl. 2022, 899 f.; U.v. 22.3.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20 - NJW 2021, 2206 ff.; OLG Rostock, B.v. 2.12.2020 - 4 U 70/20 - juris),.
  • LG Düsseldorf, 11.07.2022 - 25 S 23/22
    Die Integrität wird dabei durch ein hinreichend sicheres Verschlüsselungsverfahren gewährleistet, welches die Dokumente vor Manipulation und fremdem Zugriff schützt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. März 2021, - AnwZ (Brfg) 2/20).
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