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   BGH, 22.03.2022 - 3 StR 46/22   

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https://dejure.org/2022,10614
BGH, 22.03.2022 - 3 StR 46/22 (https://dejure.org/2022,10614)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2022 - 3 StR 46/22 (https://dejure.org/2022,10614)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2022 - 3 StR 46/22 (https://dejure.org/2022,10614)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 33 Satz 1 BtMG, § 73a Abs. 1 StGB, § 73c Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 74 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung von Taterträgen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2 ; BtMG § 33 S. 1
    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung von Taterträgen

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 206
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.02.2017 - 3 StR 557/16

    Rechtsfehlerhafte Einziehungsanordnung (Einziehung von Betäubungsmitteln nur bei

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - 3 StR 46/22
    Voraussetzung hierfür ist indes, dass die Betäubungsmittel Gegenstand der von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Tat sind (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2017 - 3 StR 557/16, NStZ-RR 2017, 220; vom 25. April 2017 - 3 StR 81/17, StV 2018, 487, 488; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 33 Rn. 26 mwN).

    Da der Ausspruch über die Einziehung der Betäubungsmittel und des Bargelds nur wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben ist und weitere, die Einziehung tragende Feststellungen nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst dahin, dass die Anordnung der Einziehung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang entfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 3 StR 277/11, juris Rn. 3; vom 7. Februar 2017 - 3 StR 557/16, juris Rn. 5; vom 25. April 2017 - 3 StR 81/17, StV 2018, 487, 488).

  • BGH, 25.04.2017 - 3 StR 81/17

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Ablehnung eines minder schweren

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - 3 StR 46/22
    Voraussetzung hierfür ist indes, dass die Betäubungsmittel Gegenstand der von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Tat sind (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2017 - 3 StR 557/16, NStZ-RR 2017, 220; vom 25. April 2017 - 3 StR 81/17, StV 2018, 487, 488; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 33 Rn. 26 mwN).

    Da der Ausspruch über die Einziehung der Betäubungsmittel und des Bargelds nur wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben ist und weitere, die Einziehung tragende Feststellungen nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst dahin, dass die Anordnung der Einziehung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang entfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 3 StR 277/11, juris Rn. 3; vom 7. Februar 2017 - 3 StR 557/16, juris Rn. 5; vom 25. April 2017 - 3 StR 81/17, StV 2018, 487, 488).

  • BGH, 21.09.2021 - 3 StR 158/21

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; Wertersatz; Surrogat;

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - 3 StR 46/22
    Voraussetzung einer erweiterten Einziehung, entweder von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB oder des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB, ist, dass es sich bei dem Gegenstand um einen solchen handelt, den der Täter oder Teilnehmer durch eine andere rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat und der oder dessen Surrogat bei Begehung der Anknüpfungstat noch im Vermögen des betroffenen Täters oder Teilnehmers vorhanden war (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7; vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, wistra 2022, 83 Rn. 13; Urteil vom 1. Juni 2021 - 1 StR 675/18, NStZ-RR 2021, 336, 338).
  • BGH, 09.02.2021 - 3 StR 449/20

    Revision gegen Verurteilung wegen "unerlaubten" Handeltreibens mit

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - 3 StR 46/22
    Hinsichtlich des abgeurteilten Delikts aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8; vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 2; vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20, juris Rn. 2; vom 9. Februar 2021 - 3 StR 449/20, juris Rn. 3).
  • BGH, 05.08.2014 - 3 StR 340/14

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff des "Handeltreibens";

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - 3 StR 46/22
    Hinsichtlich des abgeurteilten Delikts aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8; vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 2; vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20, juris Rn. 2; vom 9. Februar 2021 - 3 StR 449/20, juris Rn. 3).
  • BGH, 12.06.2018 - 1 StR 159/18

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - 3 StR 46/22
    Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB eine Ermessensentscheidung voraussetzt (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 - 1 StR 159/18, juris Rn. 2; vom 19. Dezember 2019 - 4 StR 187/19, juris Rn. 4; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Heine, StGB, 5. Aufl., § 74 Rn. 16).
  • BGH, 08.04.2020 - 3 StR 55/20

    Anforderungen an die konkrete Bezeichnung einzuziehender Gegenstände in der

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - 3 StR 46/22
    Hinsichtlich des abgeurteilten Delikts aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8; vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 2; vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20, juris Rn. 2; vom 9. Februar 2021 - 3 StR 449/20, juris Rn. 3).
  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 675/18

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Anforderungen an den Nachweis der Herkunft

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - 3 StR 46/22
    Voraussetzung einer erweiterten Einziehung, entweder von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB oder des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB, ist, dass es sich bei dem Gegenstand um einen solchen handelt, den der Täter oder Teilnehmer durch eine andere rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat und der oder dessen Surrogat bei Begehung der Anknüpfungstat noch im Vermögen des betroffenen Täters oder Teilnehmers vorhanden war (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7; vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, wistra 2022, 83 Rn. 13; Urteil vom 1. Juni 2021 - 1 StR 675/18, NStZ-RR 2021, 336, 338).
  • BGH, 03.11.2020 - 6 StR 258/20

    Rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - 3 StR 46/22
    Voraussetzung einer erweiterten Einziehung, entweder von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB oder des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB, ist, dass es sich bei dem Gegenstand um einen solchen handelt, den der Täter oder Teilnehmer durch eine andere rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat und der oder dessen Surrogat bei Begehung der Anknüpfungstat noch im Vermögen des betroffenen Täters oder Teilnehmers vorhanden war (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7; vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, wistra 2022, 83 Rn. 13; Urteil vom 1. Juni 2021 - 1 StR 675/18, NStZ-RR 2021, 336, 338).
  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 277/11

    Einziehung von Betäubungsmitteln; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - 3 StR 46/22
    Da der Ausspruch über die Einziehung der Betäubungsmittel und des Bargelds nur wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben ist und weitere, die Einziehung tragende Feststellungen nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst dahin, dass die Anordnung der Einziehung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang entfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 3 StR 277/11, juris Rn. 3; vom 7. Februar 2017 - 3 StR 557/16, juris Rn. 5; vom 25. April 2017 - 3 StR 81/17, StV 2018, 487, 488).
  • BGH, 19.12.2019 - 4 StR 187/19

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. Computerbetrugs

  • BGH, 10.11.2020 - 3 StR 355/20

    Neufassung der Urteilsformel hinsichtlich Entbehrlichkeit der ausdrücklichen

  • LG Mannheim, 10.02.2023 - 4 KLs 805 Js 807/22

    Wertbestimmung von Einziehungsgegenständen bei Wertschwankungen

    Bei der Wertbestimmung von Einziehungsgegenständen, die Wertschwankungen unterliegen, kommt es auf den Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für die Wertersatzeinziehung an (BGH, Beschluss vom 22.03.2022 - 3 StR 46/22 Rn 17, Beschluss vom 19.01.2021 - 5 StR 291/20 Rn 12; zu § 73a StGB alte Fassung: BGH, Beschluss vom 06.06.2018 - 4 StR 569/17 Rn 28).

    Für die Höhe des Wertersatzes ist der Verkaufspreis maßgeblich, den die erbeuteten Goldmünzen an denjenigen Tagen im Inland erzielt hätten, an denen der Angeklagte sie in den Händen hielt (BGH, Beschluss vom 22.03.2022 - 3 StR 46/22 Rn 17).

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