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   BGH, 22.03.2022 - VI ZB 27/20   

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BGH, 22.03.2022 - VI ZB 27/20 (https://dejure.org/2022,9112)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2022 - VI ZB 27/20 (https://dejure.org/2022,9112)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2022 - VI ZB 27/20 (https://dejure.org/2022,9112)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 130 Nr 6 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 236 Abs 2 S 2 ZPO
    Formunwirksame Berufungseinlegung: Heilung eines Unterschriftsmangels der Berufungsschrift durch Beifügung einer Abschrift mit Beglaubigungsvermerk; Grundsatz der materiellen Subsidiarität bei unterbliebener Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen

  • IWW

    § 130 Nr. 6 ZPO, § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO, § 236 Abs. 2 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO

  • JurPC

    Mangel der Unterschrift in einem Berufungsschriftsatz

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Einreichung einer formgerechten Berufungsschrift; Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung durch eigenhändige Unterschrift eines Prozessbevollmächtigten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Einreichung einer formgerechten Berufungsschrift; Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung durch eigenhändige Unterschrift eines Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterschriftenmangel wird durch gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift geheilt!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Behebung eines Mangels der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedereinsetzung von Amts wegen - und der Grundsatz der materiellen Subsidiarität

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht unterschriebene Berufung - und die beglaubigte Abschrift

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nicht unterschriebene Berufungsschriftsatz - und die beglaubigte Abschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 716
  • MDR 2022, 842
  • FamRZ 2022, 1042
  • DB 2022, 2088
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.04.2018 - VIII ZB 35/17

    Eigenhändige Unterschrift des Ausstellers als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - VI ZB 27/20
    Voraussetzung ist freilich, dass bei Ablauf der Berufungsfrist zweifelsfrei feststeht, dass die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk der Person zurechenbar ist, die aus der Urschrift als deren Urheber hervorgeht (Fortführung Senatsbeschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 36/09 Rn. 8 f. und BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZB 35/17 Rn. 14 f.).

    Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2019 - VI ZB 51/18, VersR 2020, 1472 Rn. 8 [zur Berufungsbegründungsschrift]; BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZB 35/17 Rn. 13, juris; jeweils mwN).

    Der beim Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt muss den Schriftsatz zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben haben (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 36/09 Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZB 35/17 Rn. 13, juris; jeweils mwN).

    Denn dann ist davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt des fristwahrenden Schriftsatzes übernommen hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 36/09 Rn. 8 f., juris; BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZB 35/17 Rn. 14 f., juris; jeweils mwN).

  • BGH, 24.11.2009 - VI ZB 36/09

    Wirksamkeitserfordernis der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten im

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - VI ZB 27/20
    Voraussetzung ist freilich, dass bei Ablauf der Berufungsfrist zweifelsfrei feststeht, dass die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk der Person zurechenbar ist, die aus der Urschrift als deren Urheber hervorgeht (Fortführung Senatsbeschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 36/09 Rn. 8 f. und BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZB 35/17 Rn. 14 f.).

    Der beim Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt muss den Schriftsatz zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben haben (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 36/09 Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZB 35/17 Rn. 13, juris; jeweils mwN).

    Denn dann ist davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt des fristwahrenden Schriftsatzes übernommen hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 36/09 Rn. 8 f., juris; BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZB 35/17 Rn. 14 f., juris; jeweils mwN).

  • BGH, 22.10.2019 - VI ZB 51/18

    Formgültige Unterschrift unter Schriftsatz bei hinreichend individuellen und

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - VI ZB 27/20
    Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2019 - VI ZB 51/18, VersR 2020, 1472 Rn. 8 [zur Berufungsbegründungsschrift]; BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZB 35/17 Rn. 13, juris; jeweils mwN).

    Eine Klärung der Identität und Postulationsfähigkeit des Unterschreibenden zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2019 - VI ZB 51/18, VersR 2020, 1472 Rn. 15), ist nur zulässig, wenn bis zum Fristablauf klar ist, dass die Berufungsschrift von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist (vgl. Senatsbeschluss, aaO Rn. 13).

  • BGH, 14.12.2021 - VI ZB 50/20

    Geltung des Subsidiaritätsgrundsatzes im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - VI ZB 27/20
    Denn der Geltendmachung der sich daraus gegebenenfalls ergebenden Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes im Rechtsbeschwerdeverfahren stünde jedenfalls der auch insoweit anwendbare (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2021 - VI ZB 50/20, juris Rn. 7 ff.) Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen.

    Er hat deshalb nicht alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2021 - VI ZB 50/20, juris Rn. 8; vom 14. September 2021 - VI ZB 30/19, NJW-RR 2021, 1507 Rn. 12).

  • BGH, 20.06.2012 - IV ZB 18/11

    Berufungsbegründung: Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch einen

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - VI ZB 27/20
    Ob das Berufungsgericht im Streitfall - wie die Rechtsbeschwerde weiter meint - unter dem Gesichtspunkt der aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgenden Fürsorgepflicht gehalten gewesen wäre, den Kläger rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist auf die fehlende Unterschrift hinzuweisen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08, NJW-RR 2009, 564 Rn. 9 ff.; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 Rn. 14), kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das Berufungsgericht bei einem Verstoß gegen diese Hinweispflicht gehalten gewesen wäre, dem Kläger gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch ohne Antrag von Amts wegen Wiedereinsetzung in der vorigen Stand zu gewähren.
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZB 37/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Hinweises des Berufungsgerichts auf

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - VI ZB 27/20
    Ob das Berufungsgericht im Streitfall - wie die Rechtsbeschwerde weiter meint - unter dem Gesichtspunkt der aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgenden Fürsorgepflicht gehalten gewesen wäre, den Kläger rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist auf die fehlende Unterschrift hinzuweisen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08, NJW-RR 2009, 564 Rn. 9 ff.; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 Rn. 14), kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das Berufungsgericht bei einem Verstoß gegen diese Hinweispflicht gehalten gewesen wäre, dem Kläger gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch ohne Antrag von Amts wegen Wiedereinsetzung in der vorigen Stand zu gewähren.
  • BGH, 14.09.2021 - VI ZB 30/19

    Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - VI ZB 27/20
    Er hat deshalb nicht alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2021 - VI ZB 50/20, juris Rn. 8; vom 14. September 2021 - VI ZB 30/19, NJW-RR 2021, 1507 Rn. 12).
  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 9/04

    Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - VI ZB 27/20
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist auch hier der Zeitpunkt des Fristablaufs; damit die Rechtssicherheit nicht in Frage gestellt ist, darf zu diesem Zeitpunkt kein Zweifel mehr möglich sein, dass der bestimmende Schriftsatz vom Unterschriftsleistenden herrührt (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364 Rn. 5).
  • BGH, 20.12.2022 - VI ZR 279/21

    Formanforderungen an eine Berufungsbegründung: Verdeutlichung eines

    Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. März 2022 - VI ZB 27/20, NJW-RR 2022, 716 Rn. 9; vom 22. Oktober 2019 - VI ZB 51/18, MDR 2020, 305 Rn. 8; jeweils mwN).
  • BGH, 10.05.2022 - VI ZB 4/20

    Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründung

    Nichts Anderes kann für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. September 2021 - VI ZB 30/19, MDR 2022, 57 Rn. 12; vom 22. März 2022 - VI ZB 27/20, juris Rn.15; BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 - IV ZB 10/15, VersR 2016, 137 Rn. 7; vom 12. Januar 2022 - VII ZB 37/21, juris Rn. 7).
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