Rechtsprechung
   BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 1/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,14298
BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 1/21 (https://dejure.org/2022,14298)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2022 - XIII ZB 1/21 (https://dejure.org/2022,14298)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2022 - XIII ZB 1/21 (https://dejure.org/2022,14298)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,14298) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.11.2019 - XIII ZB 34/19

    Vertretung eines Betroffenen durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl zur Wahrung

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 1/21
    aa) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem Betroffenen das Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, InfAuslR 2014, 442 Rn. 8, vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7, und vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21/19, juris Rn. 14).

    Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft; es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - V ZB 59/16, InfAuslR 2017, 292 Rn. 7, und vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7).

  • BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 84/19

    Rechtmäßigkeit einer Abschiebungshaft; Prüfung des Vorliegens eines zulässigen

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 1/21
    Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht wird; gegebenenfalls ist unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Termin zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 - V ZB 69/18, InfAuslR 2019, 152 Rn. 5, vom 7. April 2020 - XIII ZB 84/19, juris Rn. 9 f., und vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 28/20, juris Rn. 16).

    Wäre dies nicht möglich gewesen, hätte das Amtsgericht die Haft nicht endgültig, sondern nur im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig (§ 427 FamFG) anordnen dürfen (BGH, Beschlüsse vom 27. April 2020 - XIII ZB 84/19, juris Rn. 10, vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 123/19, InfAuslR 2021, 242 Rn. 12, und vom 22. Februar 2022 - XIII ZB 74/20, z. Veröff. best., Rn. 14).

  • BGH, 06.04.2017 - V ZB 59/16

    Freiheitsentziehungsverfahren: Verfahrensmangel durch unterlassene Beeidigung des

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 1/21
    Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft; es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - V ZB 59/16, InfAuslR 2017, 292 Rn. 7, und vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 25.10.2018 - V ZB 69/18

    Setzen eines Rechtsanwalts eines Betroffenen in Kenntnis von dem Anhörungstermin

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 1/21
    Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht wird; gegebenenfalls ist unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Termin zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 - V ZB 69/18, InfAuslR 2019, 152 Rn. 5, vom 7. April 2020 - XIII ZB 84/19, juris Rn. 9 f., und vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 28/20, juris Rn. 16).
  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 123/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung des Betroffenen in die

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 1/21
    Wäre dies nicht möglich gewesen, hätte das Amtsgericht die Haft nicht endgültig, sondern nur im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig (§ 427 FamFG) anordnen dürfen (BGH, Beschlüsse vom 27. April 2020 - XIII ZB 84/19, juris Rn. 10, vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 123/19, InfAuslR 2021, 242 Rn. 12, und vom 22. Februar 2022 - XIII ZB 74/20, z. Veröff. best., Rn. 14).
  • BGH, 22.02.2022 - XIII ZB 74/20

    Amtsgerichtlicher Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren unter

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 1/21
    Wäre dies nicht möglich gewesen, hätte das Amtsgericht die Haft nicht endgültig, sondern nur im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig (§ 427 FamFG) anordnen dürfen (BGH, Beschlüsse vom 27. April 2020 - XIII ZB 84/19, juris Rn. 10, vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 123/19, InfAuslR 2021, 242 Rn. 12, und vom 22. Februar 2022 - XIII ZB 74/20, z. Veröff. best., Rn. 14).
  • BGH, 23.02.2021 - XIII ZB 50/20

    Berücksichtigung der relevanten persönlichen Umstände des Betroffenen bei der

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 1/21
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Haftrichter die Anordnung von Ausreisegewahrsam ablehnen, wenn dieser in einer Einrichtung vollzogen werden soll, die den - zwingenden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drucks. 18/4097, S. 56) - Vorgaben des § 62b Abs. 2 AufenthG widerspricht (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 50/20, InfAuslR 2021, 339 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 22.06.2021 - XIII ZB 88/20

    Ein wegen Ablaufs der Haft- oder Gewahrsamszeit oder des Datums der geplanten

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 1/21
    Eine für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderliche (erneute) Anhörung unter Beiziehung von Rechtsanwältin B. nach § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG wäre daher durchzuführen gewesen, sofern dies bei der gebotenen Beschleunigung in dem bis zur Abschiebung zur Verfügung stehenden Zeitraum noch möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 88/20, juris Rn. 16).
  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 28/20

    Verlängerung der Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückweisung des

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 1/21
    Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht wird; gegebenenfalls ist unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Termin zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 - V ZB 69/18, InfAuslR 2019, 152 Rn. 5, vom 7. April 2020 - XIII ZB 84/19, juris Rn. 9 f., und vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 28/20, juris Rn. 16).
  • BGH, 10.07.2014 - V ZB 32/14

    Zurückschiebungshaftsache: Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten auf Teilnahme

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 1/21
    aa) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem Betroffenen das Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, InfAuslR 2014, 442 Rn. 8, vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7, und vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21/19, juris Rn. 14).
  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 21/19

    Vorliegen eines zulässigen Haftantrags als eine in jeder Lage des Verfahrens von

  • BGH, 12.09.2023 - XIII ZB 77/20

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen nach Mali;

    Es durfte nicht aus dem Umstand, dass der Betroffene weiter an der Anhörung mitwirkte, auf einen Verzicht schließen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - XIII ZB 1/21, juris Rn. 11 mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht