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   BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 17/20   

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BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 17/20 (https://dejure.org/2022,9868)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2022 - XIII ZB 17/20 (https://dejure.org/2022,9868)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2022 - XIII ZB 17/20 (https://dejure.org/2022,9868)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Verlängerung der Abschiebehaft; hinreichende Angaben zum Vorliegen oder zur Entbehrlichkeit eines staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens; Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 -5
    Voraussetzungen für die Verlängerung der Abschiebehaft; hinreichende Angaben zum Vorliegen oder zur Entbehrlichkeit eines staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens; Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 74/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen bei Vorliegen

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 17/20
    Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8, vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7, und vom 23. März 2021 - XIII ZB 6/20, juris Rn. 6).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es dessen nicht, wenn - wie hier - eine Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung vorgesehen ist und sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle oder entsprechende eigene Erfahrungswerte beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7, und vom 23. März 2021 - XIII ZB 6/20, juris Rn. 8).

    Unter Berücksichtigung eines zeitlichen Puffers für allfällige Verzögerungen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 13, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 16) hätte die Haft daher höchstens bis zum 18. Juni 2019 aufrechterhalten werden dürfen.

    Da der Betroffene am 12. Juni 2019 überstellt wurde, fehlt für die Feststellung, dass die darüber hinausgehende Haft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, jedoch das Rechtsschutzbedürfnis (Beschlüsse vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 17, und vom 20. Juli 2021 - XIII ZB 98/19, juris Rn. 16).

  • BGH, 23.02.2021 - XIII ZB 113/19

    Voraussetzungen für die Darlegungspflicht zur Erteilung eines Haftbefehls gegen

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 17/20
    aa) Ergibt sich - wie hier - ein laufendes Ermittlungsverfahren weder aus dem Haftantrag noch aus den ihm beigefügten Unterlagen, führt allein das Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG etwaig erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung (BGH, BGHZ 224, 344 Rn. 12 ff., Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 113/19, juris Rn. 14).

    Ergibt sich - wie hier - weder aus dem Antrag noch aus den beigefügten Unterlagen ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren, so braucht das Gericht diesen Umstand bei der von ihm durchzuführenden Prognose auch nicht in Rechnung zu stellen (BGH, BGHZ 224, 344 Rn. 12 ff., Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 113/19, juris Rn. 14).

    bb) Zwar muss das Haftgericht, wenn der Betroffene im Laufe des Verfahrens auf ein solches Ermittlungsverfahren hinweist, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG der Frage nachgehen, ob die Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen erteilt hat oder voraussichtlich bis zur Abschiebung erteilen wird (BGH, BGHZ 224, 344 Rn. 20, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 70/90, juris Rn. 17, und vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 113/19, juris Rn. 16).

    Nach erfolgter Abschiebung des Betroffenen musste das Beschwerdegericht selbst keine Prognoseentscheidung über das Gelingen der Abschiebung mehr treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 113/19, juris Rn. 16).

  • BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 15/19

    Abschiebungshaft bei fehlendem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft bei

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 17/20
    Da das Haftgericht bei seiner Prognose nur zu prüfen hat, ob aus einem etwa fehlenden Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ein Abschiebungshindernis entsteht, ist es in einem solchen Fall jedoch in der Regel ausreichend, wenn die Behörde darlegt, das erforderliche Einvernehmen liege vor, sei entbehrlich oder werde bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, BGHZ 224, 344 Rn. 9 und Rn. 19).

    aa) Ergibt sich - wie hier - ein laufendes Ermittlungsverfahren weder aus dem Haftantrag noch aus den ihm beigefügten Unterlagen, führt allein das Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG etwaig erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung (BGH, BGHZ 224, 344 Rn. 12 ff., Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 113/19, juris Rn. 14).

    Ergibt sich - wie hier - weder aus dem Antrag noch aus den beigefügten Unterlagen ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren, so braucht das Gericht diesen Umstand bei der von ihm durchzuführenden Prognose auch nicht in Rechnung zu stellen (BGH, BGHZ 224, 344 Rn. 12 ff., Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 113/19, juris Rn. 14).

    bb) Zwar muss das Haftgericht, wenn der Betroffene im Laufe des Verfahrens auf ein solches Ermittlungsverfahren hinweist, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG der Frage nachgehen, ob die Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen erteilt hat oder voraussichtlich bis zur Abschiebung erteilen wird (BGH, BGHZ 224, 344 Rn. 20, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 70/90, juris Rn. 17, und vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 113/19, juris Rn. 16).

  • BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 6/20

    Abschiebungshaft: Anforderungen an die Begründung des Haftantrags hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 17/20
    Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8, vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7, und vom 23. März 2021 - XIII ZB 6/20, juris Rn. 6).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es dessen nicht, wenn - wie hier - eine Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung vorgesehen ist und sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle oder entsprechende eigene Erfahrungswerte beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7, und vom 23. März 2021 - XIII ZB 6/20, juris Rn. 8).

  • BGH, 20.10.2016 - V ZB 167/14

    Abschiebungshaft: Inhaltliche Anforderungen an den Haftantrag; rechtsstaatliche

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 17/20
    Unter Berücksichtigung eines zeitlichen Puffers für allfällige Verzögerungen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 13, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 16) hätte die Haft daher höchstens bis zum 18. Juni 2019 aufrechterhalten werden dürfen.
  • BGH, 25.08.2011 - V ZB 188/11

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerdeentscheidung bei Belehrung während der Anhörung

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 17/20
    bb) Dass die Überstellung des Betroffenen erst am 12. Juni 2019 und nicht, wie geplant, am 10. Mai 2019 erfolgen konnte, weil das Flugzeug defekt war, ist der beteiligten Behörde nicht zuzurechnen, weil sie darauf keinen Einfluss hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2011 - V ZB 188/11, juris Rn. 16).
  • BGH, 20.07.2021 - XIII ZB 98/19

    Überstellungshaftsache: Rechtsbeschwerde gegen die unterbliebene Beteiligung des

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 17/20
    Da der Betroffene am 12. Juni 2019 überstellt wurde, fehlt für die Feststellung, dass die darüber hinausgehende Haft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, jedoch das Rechtsschutzbedürfnis (Beschlüsse vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 17, und vom 20. Juli 2021 - XIII ZB 98/19, juris Rn. 16).
  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 123/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 17/20
    Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8, vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7, und vom 23. März 2021 - XIII ZB 6/20, juris Rn. 6).
  • BGH, 10.06.2010 - V ZB 205/09

    Abschiebehaftverfahren: Erneute Prüfung eines Abschiebungshindernisses durch das

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 17/20
    Ein Verstoß gegen dieses Gebot führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, juris Rn. 16, vom 11. Juli 2019 - V ZB 28/18, juris Rn. 7, vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 9/19, juris Rn. 12, und vom 20. April 2021 - XIII ZB 85/20, juris Rn. 6).
  • BGH, 07.06.2018 - V ZB 237/17

    Fortführen einer zulässigen Rechtsbeschwerde der Behörde gegen den die Anordnung

    Auszug aus BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 17/20
    Die in dieser Vorschrift vorgesehene Höchstfrist von sechs Wochen, innerhalb deren die Überstellung einer in Haft genommenen Person erfolgen muss, gilt nur in dem Fall, dass sich diese bereits in Haft befindet, wenn eines der beiden in dieser Bestimmung angeführten Ereignisse (Annahme des Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuchs oder das Ende der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer solchen Entscheidung) eintritt (EuGH, Urteil vom 13. September 2017 - C-60/16, NVwZ 2018, 46 Rn. 39 - Khir Amayry; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 237/17, InfAuslR 2018, 368 Rn. 6).
  • BGH, 22.06.2021 - XIII ZB 38/20

    Gerichtliche Ausführungen zur Begründung des Haftantrags der Abschiebehaft;

  • BGH, 20.09.2018 - V ZB 4/17

    Gebotenheit einer näheren Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit

  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 85/19

    Erheben von Einwänden gegen die Zulässigkeit des Haftantrags im

  • BGH, 12.11.2019 - XIII ZB 5/19

    Verlängerung der Sicherungshaft aufgrund des Verhaltens des Betroffenen;

  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 12/20

    Abschiebungshaftsache: Anforderungen an einen Antrag auf Verlängerung der Haft

  • EuGH, 13.09.2017 - C-60/16

    Khir Amayry

  • BGH, 11.07.2019 - V ZB 28/18

    Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (hier: Abschiebungshaft);

  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 9/19

    Verlängerung der Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung gegen den

  • BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 85/20

    Rechtmäßige Anordnung von Haft zur Sicherung einer Abschiebung

  • BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 116/19

    Überstellungshaftsache: Planungsänderungen der Behörde bei der Umsetzung der

    Ein Verstoß gegen dieses Gebot führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52/19, juris Rn. 10 mwN; vom 22. März 2022 - XIII ZB 17/20, juris Rn. 18 mwN).
  • BGH, 28.02.2023 - XIII ZB 5/22

    Vorrang des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Durchführung der

    Hinzu tritt, dass die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams nur zehn Tage beträgt und ein zeitlicher Puffer für allfällige Verzögerungen zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - XIII ZB 17/20, juris Rn. 20 mwN).
  • BGH, 21.03.2023 - XIII ZB 32/22

    Anordnung von Abschiebungshaft; Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen

    aa) Das Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen verlangt, dass die Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung betreibt und die Dauer der Sicherungshaft auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird (BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - XIII ZB 17/20, juris Rn. 18 mwN).
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