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   BGH, 22.04.1952 - 2 StR 657/51   

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https://dejure.org/1952,74
BGH, 22.04.1952 - 2 StR 657/51 (https://dejure.org/1952,74)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1952 - 2 StR 657/51 (https://dejure.org/1952,74)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1952 - 2 StR 657/51 (https://dejure.org/1952,74)
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Zeitungspapierrollen

§ 246 StGB aF (Gewahrsamserfordernis), Mittäterschaft nur, wenn der Beteiligte selbst Gewahrsam hat (keine "große berichtigende Auslegung")

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Mitbesitz oder Mitgewahrsam an der weggenommen Sache als Voraussetzung für die Mittäterschaft bei einer Unterschlagung - Möglichkeit der Ersetzung des fehlenden Gewahrsams durch die gegenseitige Ergänzung der Tatbeteiligungen mehrerer Beteiligter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 246, 47

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 317
  • NJW 1952, 796
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 10.01.1933 - I 1478/32

    1. Unter welchen Voraussetzungen liegt vollendete Zueignung und damit

    Auszug aus BGH, 22.04.1952 - 2 StR 657/51
    Er offenbarte und betätigte damit seinen Willen, wie ein Eigentümer über die Sachen zu verfügen (RGSt 67, 70).

    Die Rechtsprechung hat nun zwar in einigen Fällen es als ausreichend angesehen, dass die Erlangung des Gewahrsams und die Zueignung zusammenfallen (RGSt 49, 194; 67, 70; JW 34, 486).

  • RG, 29.11.1888 - 2266/88

    Erfordert der Begriff der Unterschlagung, daß der Thäter die Sache, welche er

    Auszug aus BGH, 22.04.1952 - 2 StR 657/51
    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung an dieser Voraussetzung als einem Tatbestandsmerkmal des § 246 StGB festgehalten (RGSt 19, 38; 53, 402; 68, 90; 72, 326).

    Auch die Gesetzesmotive (Verh. des Reichstags zum Norddeutschen Bund 1870 zu § 241) lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber aussprechen wollte, die Unterschlagung solle jede nicht durch den Diebstahlstatbestand erfasste Aneignung einer fremden Sache treffen (RGSt 19, 38).

  • RG, 03.05.1915 - I 189/15

    1. Nach welchen Bestimmungen ist die Aneignung der auf Schlachtfeldern

    Auszug aus BGH, 22.04.1952 - 2 StR 657/51
    Die Rechtsprechung hat nun zwar in einigen Fällen es als ausreichend angesehen, dass die Erlangung des Gewahrsams und die Zueignung zusammenfallen (RGSt 49, 194; 67, 70; JW 34, 486).
  • RG, 01.03.1934 - 2 D 126/34

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Beamter, der nicht selbst Besitz und

    Auszug aus BGH, 22.04.1952 - 2 StR 657/51
    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung an dieser Voraussetzung als einem Tatbestandsmerkmal des § 246 StGB festgehalten (RGSt 19, 38; 53, 402; 68, 90; 72, 326).
  • BGH, 28.10.1955 - 2 StR 171/55

    Kirchenrendant - § 246 StGB, Mitgewahrsam, Unterschlagung bei Einverständnis

    Die Zueignung einer fremden Sache, die nur im Mitgewahrsam des Täters steht, ist Unterschlagung, wenn alle übrigen Mitgewahrsamsinhaber mit der Zueignung einverstanden sind (Ergänzung zu BGHSt 2, 317).

    Zwar setzt nach der Rechtsprechung die Unterschlagung Gewahrsam des Täters voraus, und zwar Alleingewahrsam, weil Brach des Mitgewahrsams bereits Diebstahl ist (RGSt 68, 90; 72, 326; BGHSt 2, 317).

  • BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93

    Tatbestand der Amtsanmaßung (Anschein einer Amtshandlung); Unterschlagung oder

    Für solche Personen, etwa für den Minister für Staatssicherheit, seinen für die Abteilung M in der Zentrale des MfS verantwortlichen Stellvertreter und den Leiter dieser Abteilung, kann aber nicht angenommen werden, daß sie die einbehaltenen und dem Staatshaushalt zugeführten Zahlungsmittel in irgendeiner Phase des "Verfahrens" in Besitz oder Gewahrsam hatten oder diesen jedenfalls mit einer - unterstellten - Zueignung erlangt hätten, wie dies für § 246 StGB ausreicht, aber auch erforderlich ist (BGHSt 2, 317, 319 f.; 4, 76, 77; 13, 43, 44; BGH LM § 246 StGB Nr. 3; Ruß in LK StGB 10. Aufl. § 246 Rdn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 184/61
    Da der Beschwerdeführer in diesem Augenblick bereits Mitgewahrsam an den Sachen hatte, hat er sich dadurch der Unterschlagung schuldig gemacht (BGHSt 2, 317).
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