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   BGH, 22.04.1965 - VII ZR 237/62   

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https://dejure.org/1965,7332
BGH, 22.04.1965 - VII ZR 237/62 (https://dejure.org/1965,7332)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1965 - VII ZR 237/62 (https://dejure.org/1965,7332)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1965 - VII ZR 237/62 (https://dejure.org/1965,7332)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Zahlung der Vergütung aus dem Bau eines Einfamilienhauses - Vergütung für die Planung, Oberleitung und Bauaufsicht - Verweigerung wegen Mängel am Haus - Fehler in der Bauplanung - Verletzung der Aufsichtspflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.11.1958 - III ZR 139/57

    Amtspflichten der Lehrer

    Auszug aus BGH, 22.04.1965 - VII ZR 237/62
    Vielmehr ist dann regelmäßig nur oder mindestens vorwiegend der Beaufsichtigte verantwortlich (u.a. BGHZ 28, 297, 300 [BGH 03.11.1958 - III ZR 139/57]; Tschernitscheck NJW 1963, 1133; Schmidt NJW 1964, 295).
  • BGH, 07.05.1962 - VII ZR 7/61

    Architekten/Ingenieure-Rechte d. Bauherrn bei fehlerhafter Ausführung d. Baues

    Auszug aus BGH, 22.04.1965 - VII ZR 237/62
    Es hält zwar den Bauherrn unter Verweisung auf das Urteil des Senate NJW 1962, 1499 für verpflichtet, die Interessen des Architekten nicht außer acht zu lassen; deswegen müsse jener, soweit Treu und Glauben dies erforderten, auch seine Ansprüche gegen den Handwerker betreiben.
  • BGH, 02.05.1963 - VII ZR 171/61

    Haftung für Mängel am Bauwerk

    Auszug aus BGH, 22.04.1965 - VII ZR 237/62
    Zwar werden durch diesen Beschluß die Ausführungen des Senats im Urteil BGHZ 39, 261, 265 f [BGH 02.05.1963 - VII ZR 171/61] nicht berührt, nach denen der Bauherr bei seinen Maßnahmen die berechtigten Belange des Architekten nicht außer acht lassen darf.
  • BGH, 25.06.1957 - VI ZR 178/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.04.1965 - VII ZR 237/62
    Sie darf nur außer acht gelassen werden, wenn die Parteien übereinstimmend einen begrenzten Rechtskreis erfassen wollten, wenn die nachträglich aufgetretenen Schäden objektiv außerhalb der vorgestellten liegen und subjektiv nicht voraussehbar waren und wenn schließlich die neuen Schäden so erheblich sind, daß beide Teile den Abfindungsvergleich nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs nicht geschlossen haben würden (BGH JZ 1958, 363; LM § 779 BGB Nr. 10 und 11).
  • BGH, 18.01.1973 - VII ZR 88/70

    Hinweispflichten des Auftragnehmers bei erkannten Planungsmängeln

    Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß der Architekt mit der Ausübung der Bauaufsicht nicht eine dem Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer obliegende Pflicht erfüllt; der Bauunternehmer kann vom Bauherrn nicht verlangen, daß dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht oder überwachen läßt (vgl. Urteile des Senatsvom 14. Juni 1962 - VII ZR 250/60 - = BB 1962, 903;vom 22. April 1965 - VII ZR 237/62 - OLG Stuttgart VersR 1970, 531).
  • OLG Köln, 07.01.2021 - 7 U 187/19

    Ansprüche aus einem Generalunternehmervertrag über die bezugsfertige Errichtung

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel davon auszugehen, dass es an dem nach § 423 BGB für eine Gesamtwirkung des Vergleichs auch gegenüber dem Baubeteiligten, der nicht am Vergleichsschluss beteiligt ist, erforderlichen Verzichtswillen fehlt, wenn das bestellte Werk schwere Mängel aufwies, der zuerst in Anspruch genommene Unternehmer zunächst seine Verpflichtung bestritt und der Bauherr sich sodann mit einer geringeren Summe zufrieden gibt, um alsbald zumindest etwas zu erhalten (so bereits BGH, Urteil vom 22.04.1963, VII ZR 237/62, BeckRS 1965, 105711).
  • BGH, 20.12.1973 - VII ZR 153/71

    Schadensminderungspflicht des Auftraggebers bei Mietausfall Infolge mangelhafter

    Ein Unternehmer, der mangelhaft gearbeitet hat, kann sich nicht darauf berufen, der Architekt des Bauherrn habe ihn besser beaufsichtigen müssen (BGH, Urteil vom 22. April 1965 - VII ZR 237/62 - NJW 1971, 615).
  • BGH, 15.04.1969 - VI ZR 56/68

    Zahlung rückständiger Miete - Abschluss eines Mietvertrages - Anspruch auf

    Da der Verlust der Miete ebenso wie der Sachschaden letztlich auf dem Gebäudebrand beruht, liegt es nahe, auch hinsichtlich dieses Schadens die beiden hierfür verantwortlichen Schuldner - Firma Lo. und Beklagter - in entsprechender Anwendung des § 840 BGB als Gesamtschuldner anzusehen (vgl. Frotz in NJW 1965, 1257, 1260 [BGH 09.07.1964 - VII ZR 237/62] und VersR 1965, 212, 216 sowie Esser, Schuldrecht, Band 1 - Allg. Teil, 3. Aufl. S. 434 für den in BGHZ 43, 227 behandelten Fall).
  • BGH, 02.12.1971 - VII ZR 73/70

    Enteignungsgleicher Eingriff und Drittschaden

    Können die Beklagten dem Landschaftsverband insoweit keinerlei Vorwurf machen, so braucht nicht näher erörtert zu werden, in welchem Umfang sich der Unternehmer dem Besteller gegenüber überhaupt darauf berufen kann, er sei ungenügend überwacht worden (vgl. etwa die Senatsurteile VII ZR 69/63 vom 29. Oktober 1964 Schäfer/Finnern Z 301 Bl. 290, 292; VII ZR 237/62 vom 22. April 1965 Schäfer/Finnern Z 301 Bl. 325, 326; VII ZR 3/69 vom 14. Januar 1971, NJW 1971, 615).
  • BGH, 12.06.1969 - VII ZR 73/67

    Übernahme von Reparaturkosten - Anspruch auf Schadensersatz - Anspruch auf

    Das Berufungsgericht war nicht gehalten, den Inhalt der Gutachten in allen Einzelheiten wiederzugeben (BGH VII ZR 237/62 vom 22. April 1965).
  • BGH, 23.09.1965 - VII ZR 201/63

    Abschluss eines Sicherungsübereignungsvertrages - Aufrechnung mit einem Anspruch

    Daraus ein mitwirkendes Verschulden herzuleiten, verstößt seitens des Klägers ebenso gegen Treu und Glauben wie etwa die Verteidigung eines Beaufsichtigten, der dem Aufsichtsführer entgegenhält, dieser habe nicht genügend auf ihn aufgepaßt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs VII ZR 237/62 vom 22. April 1965).
  • BGH, 17.09.1964 - VII ZR 10/63

    Rechtsmittel

    Inzwischen hat der Senat in der Sache VII ZR 237/62, die er mit Beschluß vom 9. Juli 1964 gemäß § 137 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen vorgelegt hat, den Standpunkt eingenommen, daß auf das Innenverhältnis zwischen dem Architekten und dem Bauunternehmer die Ausgleichsvorschrift des § 426 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden sei.
  • BGH, 14.05.1970 - VII ZR 154/69

    Vereinbarung der Verdingungsordnung für Bauvorschriften (VOB) bei der Vergabe

    Ein Unternehmer, der mangelhaft arbeitet, kann sich in der Regel nicht darauf berufen, daß er nicht genügend beaufsichtigt worden sei (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. April 1965 - VII ZR 237/62 - S. 8).
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