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   BGH, 22.04.1975 - VI ZR 90/74   

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https://dejure.org/1975,707
BGH, 22.04.1975 - VI ZR 90/74 (https://dejure.org/1975,707)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1975 - VI ZR 90/74 (https://dejure.org/1975,707)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1975 - VI ZR 90/74 (https://dejure.org/1975,707)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Prüfungspflichten und Belehrungspflichten aus einer Beurkundungstätigkeit - Umfang von Prüfungspflichten und Belehrungspflichten - Hinweis eines Notars auf familienrechtliche und güterstandsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung - Pflicht ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 1365; BNotO § 19; BeurkG § 17

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1365
    Aufklärungspflicht des Notars über die Rechtsfolgen von Ehegatten-Gesamtvermögensgeschäften

Papierfundstellen

  • BGHZ 64, 246
  • NJW 1975, 1270
  • MDR 1975, 834
  • DNotZ 1975, 628
  • VersR 1975, 833
  • DB 1975, 1745
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BGH, 22.04.1975 - VI ZR 90/74
    Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß als zustimmungsbedürftig im Sinne von § 1365 BGB nicht nur Geschäfte gelten, die sich auf die Übertragung des Gesamtvermögens als solchem (en bloc) richten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Verträge über die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, insbesondere auch eines Einzelgrundstücks, sofern das Objekt der Veräußerung im wesentlichen (nahezu) das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt ("Einzeltheorie": BGHZ 35, 135 ff; 43, 174 ff; BGH Urteil vom 17. Januar 1969 - V ZR 171/65 = FamRZ 1969, 322 = DNotZ 1969, 422; jeweils m.w.Nachw.).

    Insoweit muß er auch auf die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB sehen (vgl. BGHZ 35, 135, 140; Seybold/Hornig BNotO 4. Aufl § 29 Rdnr. 34 ff; Arndt, BNotO, Anh. zu § 19 - BeurkG § 17 II 3.1.1; Mecke, Beurkundungsgesetz § 12 Rdn. 7; Daimer/Reithmann, Die Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars, 3. Aufl., Rdn. 85; Reithmann, DNotZ 1960, 301; Haegele, Rpfl. 1965, 109 f; Schippel, DNotZ 1961, 24 ff; Tiedau, MDR 1958, 377, 379; Bell, Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer 1972, 191, 197 f).

    Es ist deshalb anerkannt, daß das Grundbuchamt nach einer Grundstücksveräußerung durch einen verheirateten, im gesetzlichen Güterstand lebenden Eigentümer zu Nachforschungen, ob der Veräußerer durch § 1365 BGB beschränkt ist, nur verpflichtet ist, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte begründete Zweifel an seiner Verfügungsbefugnis aufgetreten sind (BGHZ 35, 135, 139; BayOLG NJW 1967, 1614).

    Daher kann das Grundbuchamt u.a. auf diese Mitwirkung des Notars aufbauen (vgl. Haegele, Rpfl. 1959, 4, 5); deshalb bemerkt BGHZ 35, 135, 139, das Grundbuchamt könne in der Regel davon ausgehen, daß der Notar mit den Beteiligten die Rechtslage besprochen und mit ihnen die Frage "erörtert" habe, ob ein Fall vorliege, der die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich mache (vgl. dazu Beitzke JR 1961, 343).

  • BGH, 26.02.1965 - V ZR 227/62

    Kenntnis von Gesamtvermögensübertragung

    Auszug aus BGH, 22.04.1975 - VI ZR 90/74
    Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß als zustimmungsbedürftig im Sinne von § 1365 BGB nicht nur Geschäfte gelten, die sich auf die Übertragung des Gesamtvermögens als solchem (en bloc) richten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Verträge über die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, insbesondere auch eines Einzelgrundstücks, sofern das Objekt der Veräußerung im wesentlichen (nahezu) das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt ("Einzeltheorie": BGHZ 35, 135 ff; 43, 174 ff; BGH Urteil vom 17. Januar 1969 - V ZR 171/65 = FamRZ 1969, 322 = DNotZ 1969, 422; jeweils m.w.Nachw.).

    Die Vorschrift läßt selbst bei weiter Auslegung im Sinne der Einzeltheorie den Grundsatz unangetastet, daß im Güterstand der Zugewinngemeinschaft jeder Ehegatte sein Vermögen selbst verwalten und frei verfügen kann (BGHZ 25, 135, 139; 43, 174, 177; BGH Urt.v. 17. Januar 1969 - V ZR 17/65 a.a.O.).

    Auch die Rechtsgrundsätze zum Schutz des gutgläubigen Verkehrs (BGHZ 43, 174) dienen nicht dazu.

  • BGH, 15.03.1966 - V ZR 17/65

    Pflicht zur Löschungsbewilligung von Grundschulden und zur Herausgabe der

    Auszug aus BGH, 22.04.1975 - VI ZR 90/74
    Die Vorschrift läßt selbst bei weiter Auslegung im Sinne der Einzeltheorie den Grundsatz unangetastet, daß im Güterstand der Zugewinngemeinschaft jeder Ehegatte sein Vermögen selbst verwalten und frei verfügen kann (BGHZ 25, 135, 139; 43, 174, 177; BGH Urt.v. 17. Januar 1969 - V ZR 17/65 a.a.O.).
  • BayObLG, 31.03.1967 - BReg. 2 Z 7/67
    Auszug aus BGH, 22.04.1975 - VI ZR 90/74
    Es ist deshalb anerkannt, daß das Grundbuchamt nach einer Grundstücksveräußerung durch einen verheirateten, im gesetzlichen Güterstand lebenden Eigentümer zu Nachforschungen, ob der Veräußerer durch § 1365 BGB beschränkt ist, nur verpflichtet ist, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte begründete Zweifel an seiner Verfügungsbefugnis aufgetreten sind (BGHZ 35, 135, 139; BayOLG NJW 1967, 1614).
  • BGH, 17.01.1969 - V ZR 171/65

    Recht zum Besitz an der Ehewohnung - Räumung und Herausgabe der ehemaligen

    Auszug aus BGH, 22.04.1975 - VI ZR 90/74
    Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß als zustimmungsbedürftig im Sinne von § 1365 BGB nicht nur Geschäfte gelten, die sich auf die Übertragung des Gesamtvermögens als solchem (en bloc) richten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Verträge über die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, insbesondere auch eines Einzelgrundstücks, sofern das Objekt der Veräußerung im wesentlichen (nahezu) das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt ("Einzeltheorie": BGHZ 35, 135 ff; 43, 174 ff; BGH Urteil vom 17. Januar 1969 - V ZR 171/65 = FamRZ 1969, 322 = DNotZ 1969, 422; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80

    Voraussetzungen eines Gesamtvermögensgeschäfts

    Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgegangen, daß nach § 1365 Abs. 1 BGB nicht nur solche Geschäfte eines Ehegatten der Einwilligung des anderen bedürfen, die auf die Übertragung seines gesamten Vermögens als solchen gerichtet sind, sondern auch Verträge über die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, sofern das Objekt der Veräußerung im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen es sich ergibt (BGHZ 35, 135, 143 [BGH 28.04.1961 - V ZB 17/60]; 43, 174 f., 177 [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]; 64, 246, 247) [BGH 22.04.1975 - VI ZR 90/74].
  • BGH, 12.01.1989 - V ZB 1/88

    Zustimmungsbedürftigkeit der Übertragung eines Grundstücks

    Voraussetzung ist dann jedoch, daß der Vertragspartner dies weiß (BGHZ 43, 174, 177 [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]; 64, 246, 247 [BGH 22.04.1975 - VI ZR 90/74]; 77, 293, 295).
  • BGH, 26.02.2015 - III ZR 279/14

    Notarielle Pflicht zur Aufklärung über Bestehen und Rechtswirkungen der

    Über Bestehen und Rechtswirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB ist, wie das Berufungsgericht verkannt hat, bereits dann aufzuklären, wenn nicht eine Anwendung des § 1365 BGB nach Familien- oder Güterstand oder dem Notar zuverlässig bekannten Vermögensverhältnissen des Veräußerers von vornherein ausscheidet (BGH, Urteil vom 22. April 1975 - VI ZR 90/74, BGHZ 64, 246, 248 f).
  • OLG Zweibrücken, 26.08.2003 - 3 W 171/03

    Grundbuchverfahren: Wirksamkeit einer nicht unterschriebenen Zwischenverfügung;

    Es ist deshalb nur dann berechtigt und verpflichtet, durch Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO den Nachweis der Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens zu verlangen, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eintragungsantrag aus den Eintragungsunterlagen oder sonst bekannten bzw. nach der Lebenserfahrung nahe liegenden Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Fall des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben ist (vgl. BGHZ 35, 135, 139 ff.: BGHZ 64, 246, 250: BayObLGZ 1987, 431, 435: Senat, Beschluss vom 13. Juli 1988 - 3 W 72/88 -, abgedruckt in DNotZ 1989, 577, 578: OLG Frankfurt am Main FamRZ 1998, 31, 33; OLG Celle NJW-RR 2000, 384; Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., § 1365 Rdnr. 28, jew. m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 28.05.1997 - 20 W 165/97

    Nachweis der Ehegattenzustimmung gegenüber Grundbuchamt

    Die Zustimmungsbedürftigkeit hat in diesen Fällen außer einem objektiven auch noch ein subjektives Erfordernis: der Vertragspartner muß positiv wissen, daß es sich bei dem Gegenstand um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Ehegatten handelt; zumindest muß er die Umstände kennen, aus denen sich dies ergibt (BGHZ 43, 174, 177 = NJW 1965, 909 = Rpfleger 1965, 107; BGHZ 64, 246/250 = NJW 1975, 1270 = FamRZ 1975, 447 = Rpfleger 1975, 297; BGHZ 77, 293/295 = NJW 1980, 2350 = Rpfleger 1980, 423; BGHZ 106, 252 = aaO; Palandt/Diederichsen BGB 56. Aufl. § 1365 Rn. 9).

    Deshalb ist es nach allgemeiner Meinung, die der Senat teilt, nur dann berechtigt und verpflichtet, durch Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO den Nachweis der Zustimmung des anderen Ehegatten oder Nachweis weiteren Vermögens zu verlangen, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Eigentumsumschreibung aus den Eintragungsunterlagen oder sonst bekannten bzw. nach der Lebenserfahrung naheliegenden Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Tatbestandsvoraussetzungen eines Veräußerungsverbots nach § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben sind (BGHZ 35, 135 = aaO; BGHZ 64, 246 = aaO; …

  • LG Gießen, 26.02.2014 - 5 O 105/13
    Zwar kann sich ein Veräußerungsverbot aus § 1365 BGB auch bei der Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, insbesondere auch eines Einzelgrundstücks, ergeben, sofern das Objekt der Veräußerung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt (BGH, Urt. vom 22.04.1975, Az. VI ZR 90/74, juris Rn. 8 m. w. N.).
  • BayObLG, 10.12.1987 - BReg. 2 Z 125/87

    Zustimmung eines Ehegatten zu Verträgen des anderen Ehegatten bei im Güterstand

    Allerdings ist das Grundbuchamt nur dann berechtigt und verpflichtet, die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens zu verlangen, wenn sich aus den Eintragungsunterlagen oder sonst bekannten Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Tatbestandsvoraussetzungen eines Veräußerungsverbots gemäß § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind (BGHZ 35, 135/139 f.; 64, 246/250; BayObLGZ 1967, 87/90; Horber/Demharter Anm. 8 a, KEHE RdNr. 12, je zu § 33).
  • BGH, 22.04.1980 - VI ZR 96/79

    Zur Belehrungspflicht hinsichtlich der Grunderwerbsteuer

    Es ist eine der wichtigsten Aufgaben des Notars, die Beteiligten eines von ihm beurkundeten Vertrages vor solchen Gefahren zu bewahren (BGHZ 64, 246, 250) [BGH 22.04.1975 - VI ZR 90/74].
  • OLG Schleswig, 26.02.2004 - 11 U 92/02

    Aufklärungs- und Belehrungspflicht des Notars bei möglicher Veräußerung des

    Ergibt sich aufgrund der Nachforschung und Belehrung des Notars, dass es zweifelhaft ist, ob eine Zustimmung nach § 1365 BGB erforderlich ist, hat der Notar den Beteiligten nahe zu legen, vorsorglich die Zustimmung einzuholen (BGHZ 64, 246, 248 ff.).
  • BayObLG, 20.01.2000 - 2Z BR 190/99

    Notwenigkeit der Zustimmung des Ehegatten zur Eintragung einer Auflassung

    Allerdings ist das Grundbuchamt nur dann berechtigt und verpflichtet, die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens zu verlangen, wenn sich aus den Eintragungsunterlagen oder sonst bekannten Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Tatbestandsvoraussetzungen eines Veräußerungsverbots gemäß § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind (BGHZ 35, 135/139 f.; 64, 246/250; BayObLGZ 1967, 87/90; 1987, 431/435; Demharter GBO § 33 Rn. 31; KEHE/Herrmann GBR5. Aufl. § 33 Rn. 12; Meikel/Böhringer GBR 8. Aufl. S 33Rn. 5 ff.).
  • OLG Frankfurt, 09.09.2010 - 20 W 302/10

    Grundbuch: Prüfung der Voraussetzungen von § 1365 I 1 BGB

  • LG Heidelberg, 25.04.1997 - 5 S 164/96

    Verpflichtung eines Unterhaltsverpflichteten zur Verwertung seiner

  • OLG München, 03.02.1993 - 12 UF 1270/92

    Zustimmungserfordernis des einen Ehegatten bei Verfügung über das gesamte

  • LG Berlin, 20.02.2017 - 84 O 19/16

    Notarhaftung - Belehrungspflicht für Eheleute mit ausländischem Namen über

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