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   BGH, 22.04.1986 - X ZR 59/85   

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BGH, 22.04.1986 - X ZR 59/85 (https://dejure.org/1986,1886)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1986 - X ZR 59/85 (https://dejure.org/1986,1886)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1986 - X ZR 59/85 (https://dejure.org/1986,1886)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sittenwidrigkeit - Vertragsbindungsdauer - Haarpflegevertrag

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 982
  • MDR 1986, 1022
  • DB 1986, 1668
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.07.1979 - V ZR 122/77

    Bestehen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; Einstellung eines

    Auszug aus BGH, 22.04.1986 - X ZR 59/85
    Dabei ist jedoch in der vor allem zu langfristigen Bierbezugs- und Automatenaufstellverträgen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß die Dauer der Bindung für sich alleine noch nicht entscheidend ist, daß vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Einschränkung der wirtschaftlichen Beweglichkeit und die Größe der zum Ausgleich gewährten Gegenleistung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 1979, 2149, 2150; 1983, 159; 1985, 2693, 2695).

    Obwohl die Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Vertrages unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGH, NJW 1979, 2149, 2150; 1985, 2693, 2694, 2695), bedarf es im vorliegenden Fall keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich und eine Sittenwidrigkeit nach dem festgestellten oder behaupteten Sachverhalt eindeutig zu verneinen ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ).

  • BGH, 27.02.1985 - VIII ZR 85/84

    Auslegung eines Bierlieferungsvertrages im Hinblick auf ein mit einem Dritten

    Auszug aus BGH, 22.04.1986 - X ZR 59/85
    Dabei ist jedoch in der vor allem zu langfristigen Bierbezugs- und Automatenaufstellverträgen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß die Dauer der Bindung für sich alleine noch nicht entscheidend ist, daß vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Einschränkung der wirtschaftlichen Beweglichkeit und die Größe der zum Ausgleich gewährten Gegenleistung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 1979, 2149, 2150; 1983, 159; 1985, 2693, 2695).

    Obwohl die Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Vertrages unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGH, NJW 1979, 2149, 2150; 1985, 2693, 2694, 2695), bedarf es im vorliegenden Fall keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich und eine Sittenwidrigkeit nach dem festgestellten oder behaupteten Sachverhalt eindeutig zu verneinen ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ).

  • BGH, 19.01.1967 - II ZR 27/65

    Stille Gesellschaft - Fehlen der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BGH, 22.04.1986 - X ZR 59/85
    Im Gesellschaftsrecht wird eine Bindungsdauer bis zu 30 Jahren im allgemeinen für zulässig gehalten (BGH, WM 1967, 315, 316; Ulmer in MünchKomm, BGB , 2. Aufl., § 723 Anm. 45 - 47; Staudinger-Keßler, BGB , 12. Aufl., § 723 , Anm. 40).
  • BGH, 06.10.1982 - VIII ZR 201/81

    Unwirksamkeit einer Vielzahl einzelner Bestimmungen in einem Formularvertrag -

    Auszug aus BGH, 22.04.1986 - X ZR 59/85
    Dabei ist jedoch in der vor allem zu langfristigen Bierbezugs- und Automatenaufstellverträgen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß die Dauer der Bindung für sich alleine noch nicht entscheidend ist, daß vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Einschränkung der wirtschaftlichen Beweglichkeit und die Größe der zum Ausgleich gewährten Gegenleistung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 1979, 2149, 2150; 1983, 159; 1985, 2693, 2695).
  • BGH, 25.05.1993 - X ZR 79/92

    Kündigung eines Wäschereivertrags; Vertraglicher Ausschluss eines ordentlichen

    Die Feststellung der für und gegen eine Sittenwidrigkeit überlanger vertraglicher Bindung sprechenden Umstände bleibt aber dem Tatrichter vorbehalten (BGH NJW 1979, 2149, 2150; 1985, 2693, 2694, 2695 [BGH 27.02.1985 - VIII ZR 85/84] ; NJW-RR 1986, 982, 984).

    Als Ausgangspunkt der Prüfung hat zu gelten, daß die gesetzliche Regelung des BGB-Werkvertragsrechts keine zeitliche Begrenzung zulässiger Bindungen kennt (BGH NJW-RR 1986, 982, 983).

  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 153/03

    Arbeitsvertrag auf Lebenszeit des Arbeitgebers

    Dabei ist jedoch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu langfristigen (Bierbezugs-, Automatenaufstell- und Haarteil-Service-) Verträgen anerkannt, dass die Dauer der Bindung für sich alleine noch nicht entscheidend ist und dass vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Einschränkung der wirtschaftlichen Beweglichkeit und die Größe der zum Ausgleich gewährten Gegenleistung zu berücksichtigen sind (BGH - V ZR 122/77 - NJW 1979, 2149; 6. Oktober 1982 - VIII ZR 201/8 - NJW 1983, 159; 8. Mai 1985 - IVa ZR 230/83 - NJW 1985, 2693 und 22. April 1986 - X ZR 59/85 - NJW-RR 1986, 982).

    Die Problematik des § 138 BGB war auch Gegenstand der Erörterung in beiden Vorinstanzen, so dass weiterer Vortrag nicht zu erwarten ist (BGH 22. April 1986 - X ZR 59/85 - DB 1986, 1668).

  • OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 199/03

    Direktunterrichtsvertrag: Wirksamkeit eines Kündigungsausschlusses für die ersten

    Hierbei sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere auch der Wert einer für die Bindung gewährten Gegenleistung (vgl. BGH, NJW 1983, 159; 1985, 2693 (2695); NJW-RR 1986, 982 (983); Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 24).
  • ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15

    Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

    [172] S. im selben Sinne BGH 22.4.1986 - X ZR 59/85 - NJW-RR 1986, 982 = MDR 1986, 1022 = DB 1986, 1668 [II.3.
  • OLG Hamm, 04.02.2016 - 17 U 64/14

    Sittenwidrigkeit der Vereinbarung einer 20-jährigen Laufzeit eines Vertrages zum

    Es genügt ein nach Abwägung der beiderseitigen schützenswerten Interessen nicht mehr hinnehmbares Übermaß (BGH NJW-RR 1986, 982; vgl. auch Arnold in Erman BGB, Kommentar zum BGB, 14. Aufl. 2014, § 138 BGB, Rn. 102).
  • BGH, 26.04.1995 - VIII ZR 124/94

    Vertraglicher Ausschluß der ordentlichen Kündigung eines

    Gegenstand des Unwerturteils nach §§ 138, 242 BGB kann nur ein nach Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen nicht mehr hinnehmbares Übermaß sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1986 - X ZR 59/85 = NJW-RR 1986, 982, 983 unter II 3).
  • KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06

    Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Kapitalanlage in Immobilien: Umfang der

    Selbst wenn für ihn nach Ablauf der jeweiligen Zinsbindungsfristen de facto keine Möglichkeit bestehen sollte, bei einem anderen Kreditinstitut eine Anschlussfinanzierung zu erlangen, weil er hierfür nicht die erforderlichen Sicherheiten stellen kann, liegt darin noch keine unzumutbare Einschränkung seiner Entschließungsfreiheit, denn allein die sich daraus ergebende Fortdauer der mit den Beklagten eingegangenen vertraglich Bindung reicht für die Annahme einer sittenwidrigen Knebelung nicht aus (vgl. BGH NJW 79, 2149; BGH NJW 1983, 159; BGH NJW-RR 1986, 982).
  • OLG Köln, 15.03.1990 - 12 U 212/89

    Rückzahlung einer Vergütung aus einem Werkvertrag; Fristlose Kündigung eines

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  • KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
    Selbst wenn für sie nach Ablauf der zehnjährigen Zinsbindungsfrist de facto keine Möglichkeit bestehen sollte, bei einem anderen Kreditinstitut eine Anschlussfinanzierung zu erlangen, weil sie hierfür nicht die erforderlichen Sicherheiten stellen können, liegt darin noch keine unzumutbare Einschränkung ihrer Entschließungsfreiheit, denn allein die sich daraus ergebende Fortdauer der mit den Beklagten eingegangenen vertraglich Bindung reicht für die Annahme einer sittenwidrigen Knebelung nicht aus (vgl. BGH NJW 79, 2149; BGH NJW 1983, 159 [BGH 06.10.1982 - VIII ZR 201/81] ; BGH NJW-RR 1986, 982 [BGH 22.04.1986 - X ZR 59/85] ).
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2007 - U (Kart) 27/06

    Verletzung der Aufklärungspflichten des Franchisegebers einer Zeitarbeitsfirma -

    Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Einschränkung der wirtschaftlichen Beweglichkeit und die Größe der zum Ausgleich gewährten Gegenleistung (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 982 m.w.Nachw.).
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