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   BGH, 22.04.1998 - 5 StR 73/98   

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https://dejure.org/1998,6488
BGH, 22.04.1998 - 5 StR 73/98 (https://dejure.org/1998,6488)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1998 - 5 StR 73/98 (https://dejure.org/1998,6488)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1998 - 5 StR 73/98 (https://dejure.org/1998,6488)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Aufklärungsrüge - Ablehnung eines Hilfsantrags als Revisionsgrund - Bedeutungslosigkeit einer Zeugenaussage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.08.1993 - 3 StR 469/93

    Zulässigkeitsvoraussetzungen von Aufklärungsrügen - Bewertung von Vorstrafakten

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 5 StR 73/98
    Die Aufklärungsrügen genügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Revision weder eine konkrete Beweisbehauptung noch das von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwartende Beweisergebnis angibt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6, 7).
  • BGH, 27.10.1987 - 1 StR 492/87

    Unzulässige Beweisantizipation durch Ablehnung eines Beweisantrages als

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 5 StR 73/98
    Solche Indiztatsachen sind aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluß nicht ziehen will (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 3, 5, 13).
  • BGH, 03.05.1993 - 5 StR 180/93

    Mangelnder Beweisantrag aufgrund fehlender Beweisbehauptung - Zulässigkeit und

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 5 StR 73/98
    Die Aufklärungsrügen genügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Revision weder eine konkrete Beweisbehauptung noch das von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwartende Beweisergebnis angibt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6, 7).
  • BGH, 30.06.1987 - 1 StR 242/87

    Hinweispflicht bei Verneinung erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 5 StR 73/98
    Solche Indiztatsachen sind aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluß nicht ziehen will (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 3, 5, 13).
  • BGH, 30.08.1990 - 3 StR 459/87

    Herbeischaffung eines Beweismittels

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 5 StR 73/98
    Solche Indiztatsachen sind aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluß nicht ziehen will (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 3, 5, 13).
  • BGH, 28.10.1987 - 3 StR 381/87

    Bestimmung der Tagessatzhöhe bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 5 StR 73/98
    Dieser bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).
  • BGH, 20.04.1988 - 3 StR 138/88

    Unterlassen der Festsetzung der Tagessatzhöhe im tatrichterlichen Urteil

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 5 StR 73/98
    Der Senat holt dies - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).
  • BGH, 25.02.1988 - 4 StR 620/87

    Sinn und Zweck der Abtrennung eines Verfahrens von einem anderen - Abtrennung

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 5 StR 73/98
    Solche Indiztatsachen sind aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluß nicht ziehen will (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 3, 5, 13).
  • BGH, 10.12.1986 - 3 StR 500/86

    Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatrichters - Mehrfache Übereignung

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 5 StR 73/98
    Diese sind nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 m.w.N.).
  • BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80

    Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 5 StR 73/98
    Dieser bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).
  • BGH, 29.06.1999 - 4 StR 14/99

    Verfahrenseinstellung; Vorenthaltens von Arbeitsentgelt; Tagessatzhöhe

    Eines Ausspruchs in der Urteilsformel bedarf es nicht, weil lediglich nicht zu vollstreckende Einzelstrafen betroffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1998 - 5 StR 73/98).
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