Rechtsprechung
BGH, 22.04.2002 - AnwZ (B) 28/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer
Sofortige Beschwerde - Rechtsanwalt - Anwaltszulassung - Vermögensverfall - Sofortige Vollziehung - Widerruf
- Judicialis
BRAO § 101 Abs. 1 Satz 2; ; BRAO § 40 Abs. 3 Satz 4; ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 §§ 100 102
Vermögensverfall des Rechtsanwalts - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Widerruf der zulassung wegen Vermögensverfall
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 15.09.2008 - AnwZ (B) 78/05
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Beschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). - BGH, 02.10.2009 - AnwZ (B) 52/09
Entfall eines Vermögensverfalls bei Abschluss eines Insolvenzverfahrens; Widerruf …
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). - BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 37/10
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei Insolvenz
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschuss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577).
- BGH, 09.11.2009 - AnwZ (B) 84/08
Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls bei Abgabe einer eidesstaatlichen …
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). - BGH, 16.03.2009 - AnwZ (B) 33/08
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). - BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 19/08
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). - BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 31/10
Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei Eintragung …
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). - BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 34/10
Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577).