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   BGH, 22.04.2002 - AnwZ (B) 28/01   

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https://dejure.org/2002,5730
BGH, 22.04.2002 - AnwZ (B) 28/01 (https://dejure.org/2002,5730)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2002 - AnwZ (B) 28/01 (https://dejure.org/2002,5730)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2002 - AnwZ (B) 28/01 (https://dejure.org/2002,5730)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde - Rechtsanwalt - Anwaltszulassung - Vermögensverfall - Sofortige Vollziehung - Widerruf

  • Judicialis

    BRAO § 101 Abs. 1 Satz 2; ; BRAO § 40 Abs. 3 Satz 4; ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 §§ 100 102
    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerruf der zulassung wegen Vermögensverfall

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 88/98

    Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 22.04.2002 - AnwZ (B) 28/01
    d) Für den Widerrufstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Ursache des Vermögensverfalls regelmäßig ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluß vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 88/98, BRAK-Mitt. 1999, 270, 271; Feuerich/Braun aaO § 7 Rdn. 148).
  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 28/99

    Widerruf der Erlaubnis eines Rechtsbeistandes zur geschäftsmäßigen

    Auszug aus BGH, 22.04.2002 - AnwZ (B) 28/01
    Entgegen der Ansicht des Antragstellers hätte der Umstand, daß die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vorlägen, weder zur Folge, daß dies den Vermögensverfall beseitigte, für den so im Gegenteil eine gesetzliche Vermutung begründet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), noch wäre vor diesem Hintergrund etwa hierdurch die mit dem Vermögensverfall regelmäßig verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeräumt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99, BGHR BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Insolvenzverfahren 1 = BRAK-Mitt. 2000, 144; Feuerich/Braun aaO § 14 Rdn. 59 f.).
  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 10/00

    Schriftliche Niederlegung eines nach mündlicher Verhandlung ergangenen

    Auszug aus BGH, 22.04.2002 - AnwZ (B) 28/01
    Die verfahrensrechtlichen Einwände des Antragstellers können dem Senat - zumal unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer - keinen Anlaß geben, in der vor ihm eröffneten uneingeschränkten weiteren Tatsacheninstanz von keiner eigenen abschließenden Entscheidung in der Sache abzusehen (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 42 Rdn. 15; Senatsbeschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, AnwBl 2002, 183; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.09.2008 - AnwZ (B) 78/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Beschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577).
  • BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 37/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei Insolvenz

    Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschuss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577).
  • BGH, 09.11.2009 - AnwZ (B) 84/08

    Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls bei Abgabe einer eidesstaatlichen

    Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577).
  • BGH, 02.10.2009 - AnwZ (B) 52/09

    Entfall eines Vermögensverfalls bei Abschluss eines Insolvenzverfahrens; Widerruf

    a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577).
  • BGH, 16.03.2009 - AnwZ (B) 33/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577).
  • BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 19/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577).
  • BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 31/10

    Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei Eintragung

    Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577).
  • BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 34/10

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577).
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