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   BGH, 22.04.2008 - XI ZR 272/06   

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https://dejure.org/2008,3322
BGH, 22.04.2008 - XI ZR 272/06 (https://dejure.org/2008,3322)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2008 - XI ZR 272/06 (https://dejure.org/2008,3322)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2008 - XI ZR 272/06 (https://dejure.org/2008,3322)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Abstellen auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung; Verknüpfung der Besorgung fremder Geschäfte mit rechtlichen Vorgängen; Einordnung einer angebotenen Dienstleistung als ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung durch Geschäftsbesorgung; Bereicherungsanspruch bei nichtigem Darlehensvertrag

  • Judicialis

    ZPO § 552 a; ; RBerG § 1 Abs. 1; ; BGB § 677; ; BGB § 683; ; BGB § 684; ; BGB §§ 812 ff.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1
    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages und einer Vollmacht zum Abschluss von Darlehens- und Sicherungsverträgen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2008, 1211
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 171/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht; Ausgleich von ohne Rechtsgrund

    Auszug aus BGH, 22.04.2008 - XI ZR 272/06
    Andernfalls muss die kreditgebende Bank die ausgezahlte Darlehensvaluta im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) beim jeweiligen Zahlungsempfänger, also beim Verkäufer der Wohnung, beim Finanzierungsvermittler oder anderen Beteiligten kondizieren (vgl. Senatsurteile BGHZ 147, 145, 150 f.; 171, 1, 5 f. Tz. 15 und vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist selbst bei einer ausdrücklichen Verknüpfung von Abtretung und Anweisung im Kaufvertrag die Vertragsklausel dahin auszulegen, dass die Anweisung zur Auszahlung an den Verkäufer nur für den Fall der Wirksamkeit der Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs gelten soll (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233).

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Auszug aus BGH, 22.04.2008 - XI ZR 272/06
    Denn bei Vertragsschluss lag der Klägerin - nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - weder das Original noch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vor; auf den Zeitpunkt der Darlehensvalutierung kommt es insoweit nicht an (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 161, 15, 29; 171, 1, 5 Tz. 13; Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503).

    Andernfalls muss die kreditgebende Bank die ausgezahlte Darlehensvaluta im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) beim jeweiligen Zahlungsempfänger, also beim Verkäufer der Wohnung, beim Finanzierungsvermittler oder anderen Beteiligten kondizieren (vgl. Senatsurteile BGHZ 147, 145, 150 f.; 171, 1, 5 f. Tz. 15 und vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233).

  • OLG München, 03.08.2006 - 19 U 5567/05

    Keine unzulässige Rechtsberatung bei Bauträgervollbetreuung -

    Auszug aus BGH, 22.04.2008 - XI ZR 272/06
    Die Durchführung der Revision ist außerdem nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Divergenz des Berufungsurteils zum Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München ZIP 2006, 1667 ff. gerechtfertigt.
  • BGH, 18.09.2001 - XI ZR 321/00

    Treuhandvertrag im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds als unerlaubte

    Auszug aus BGH, 22.04.2008 - XI ZR 272/06
    Bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werden muss (BVerfG NJW 1998, 3481, 3483; BGHZ 153, 214, 218 f.; Senat, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114).
  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 182/00

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Abwicklung

    Auszug aus BGH, 22.04.2008 - XI ZR 272/06
    Die von der Klägerin herangezogene Grundsatzentscheidung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265, 273; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261; jew. m.w.Nachw.), nach der lediglich die sog. Vollbetreuung durch einen Baubetreuer im engeren Sinne erlaubnisfrei ist, der im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Betreuten das Bauvorhaben durchführt und die Verträge mit den am Bau Beteiligten namens des Betreuten (Bauherrn) abschließt, ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil vorliegend der B. -B. GmbH aufgrund der Vollmacht wesentlich weitergehende Befugnisse eingeräumt werden sollten.
  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 157/00

    Umdeutung eines formnichtigen Schecks; Bereicherungsausgleich bei fehlender

    Auszug aus BGH, 22.04.2008 - XI ZR 272/06
    Andernfalls muss die kreditgebende Bank die ausgezahlte Darlehensvaluta im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) beim jeweiligen Zahlungsempfänger, also beim Verkäufer der Wohnung, beim Finanzierungsvermittler oder anderen Beteiligten kondizieren (vgl. Senatsurteile BGHZ 147, 145, 150 f.; 171, 1, 5 f. Tz. 15 und vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233).
  • OLG Hamm, 05.07.2006 - 31 U 220/05

    Keine Kapitalisierung von Zinsen nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses durch

    Auszug aus BGH, 22.04.2008 - XI ZR 272/06
    Es stimmt aber, wie der Klägerin bekannt ist, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 - XI ZR 283/06) zum Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juli 2006 (31 U 220/05) überein.
  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

    Auszug aus BGH, 22.04.2008 - XI ZR 272/06
    In einem solchen Fall besteht nur bei dem von dieser Rechtsprechung abweichenden Urteil, hier also der Entscheidung des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, nicht aber bei dem mit dieser Rechtsprechung übereinstimmenden vorliegenden Berufungsurteil ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 154, 288, 294; Senatsbeschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, WM 2003, 2278).
  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

    Auszug aus BGH, 22.04.2008 - XI ZR 272/06
    Denn bei Vertragsschluss lag der Klägerin - nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - weder das Original noch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vor; auf den Zeitpunkt der Darlehensvalutierung kommt es insoweit nicht an (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 161, 15, 29; 171, 1, 5 Tz. 13; Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503).
  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 185/05

    Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung bei der Abgabe vollstreckbarer

    Auszug aus BGH, 22.04.2008 - XI ZR 272/06
    Objektive Rechtsscheinsgrundlage ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Vorlage der Vollmacht im Original oder bei einer notariell beurkundeten Vollmacht in Ausfertigung (§ 47 BeurkG); die Vorlage einer bloßen Abschrift oder Kopie reicht nicht aus (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112 Tz. 25 m.w.Nachw.).
  • BGH, 27.09.2005 - XI ZR 79/04

    Rückabwicklung eines durch einen wegen unerlaubter Rechtsberatung aufgrund

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

  • BGH, 18.07.2006 - XI ZR 143/05

    Rechtsberatung durch Führung der Geschäfte einer BGB -Gesellschaft durch eine

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

  • BGH, 11.11.2004 - I ZR 213/01

    Testamentsvollstreckung durch Banken

  • BGH, 16.12.2002 - II ZR 109/01

    Wirksamkeit von Treuhandverträgen und dem Treuhänder erteilter Vollmachten im

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 487/07

    Wirksamkeit der Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen

    Bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werden muss (BVerfG NJW 1998, 3481, 3483 ; BGHZ 153, 214, 218 f. ; Senat , Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 und Beschluss vom 22. April 2008, WM 2008, 1211 f., Tz. 3).
  • OLG München, 10.07.2008 - 19 U 5500/07

    Finanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Bereicherungsrechtliche

    Daher ist sein Auftragsumfang auch nicht mit dem eines gewerblichen Baubetreuers oder eines Bauträgers vergleichbar, die jeweils auch für die tatsächliche Ausführung eines Bauvorhabens verantwortlich sind (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 70 und Senat, ZIP 2006, 1667; enger wohl nunmehr BGH vom 22.04.2008, Gz. XI ZR 272/06, Rnrn.

    Soweit der Treuhänder daneben auch dieses Konto für die Kläger eingerichtet haben sollte, wäre auch dies mangels wirksamer Vollmacht nicht wirksam und hätten die Kläger das Darlehen nicht erhalten (vgl. z.B. BGH vom 22.04.2008, Gz. XI ZR 272/06, Rnr. 11).

    Demzufolge kann auch den von der Treuhänderin mittels dieser Vollmacht abgeschlossenen Verträgen nicht auf einem anderen Weg wieder Geltung verschafft werden (vgl. nunmehr BGH vom 22.04.2008, Gz. XI ZR 272/06, Rnr. 15 ff.).

  • BGH, 17.01.2012 - XI ZR 254/10

    Darlegungs- und Beweislastregeln bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen und bei

    Nur das Vergleichsurteil, nicht aber das Berufungsurteil ist gegebenenfalls geeignet, das Vertrauen in die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu erschüttern (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2008 - XI ZR 272/06, WM 2008, 1211 Rn. 17 mwN).
  • KG, 11.11.2013 - 8 U 160/12

    Klage des Bankkunden auf Rückzahlung der von ihm auf einen vermeintlich

    Die umfassende, auf Abschluss des Generalunternehmervertrags, Baubetreuungsvertrags, Steuerberatungsvertrags, Finanzierungsvermittlungsvertrags, Mietgarantievertrags, Vertrags über wohnwirtschaftliche Beratung und Umsetzungen, und des Darlehensvertrags einschließlich der Unterwerfung unter die persönliche Haftung gerichtete Vollmacht (s. K 7) war im Schwerpunkt auf die Gestaltung rechtlicher Verhältnisse und nicht nur auf wirtschaftliche Betreuung gerichtet, so dass die Treuhänderin einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG bedurfte (vgl. etwa BGH, Urt. v. 28.04.2009, XI ZR 227/08, WM 2009, 1271, 1272 Tz 15; Beschl. v. 22.04.2008, WM 2008, 1211, 1212 Tz 4) und sowohl der Geschäftsbesorgungsvertrags als auch nach dem Schutzzweck des Rechtsberatungsvertrags die Vollmacht gemäß § 134 BGB nichtig sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2007, XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 = NJW 2007, 1584, 1585 Tz 11; Urt. v. 25.04.2006, XI ZR 29/05, BGHZ 167, 223 = NJW 2006, 1952 Tz 12).
  • BGH, 25.11.2008 - XI ZR 426/07

    Berufung des Kreditnehmers auf die Unwirksamkeit einer Treuhandvollmacht

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 147, 145, 150 f.; 171, 1, 5 f. Tz. 15; Senat, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233 und Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZR 272/06, WM 2008, 1211, 1212 Tz. 9) kann die kreditgebende Bank die rechtsgrundlos ausgezahlte Darlehensvaluta von demjenigen verlangen, der die Zahlung erhalten hat, vom Darlehensnehmer aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), vom Verkäufer der Wohnung, an denen die Valuta aufgrund einer unwirksamen, dem Darlehensnehmer nicht zurechenbaren Anweisung der Treuhänderin ausgezahlt worden ist, im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB).
  • OLG Frankfurt, 01.11.2010 - 23 U 181/08

    Finanzierte Kapitalanlage: Rückabwicklung einer wirtschaftlichen Beteiligung an

    Eine Haftung nach den Grundsätzen der GoA komme gemäß der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 22.4.2008, XI ZR 272/06) in Fällen wie dem vorliegenden nicht in Betracht, ebenso wenig eine Haftung als rein treuhänderisch Beteiligter nach § 128 HGB analog (BGH, Urteil vom 11.11.2008, XI ZR 468/07).

    Überdies hat der Kläger auch dadurch nichts erlangt, weil die Einlageverpflichtung durch die Anweisung der Treuhänderin, die ihm mangels einer wirksamen Vollmacht nicht zuzurechnen ist, nicht getilgt worden ist (ebenso für einen vergleichbaren Sachverhalt BGH mit Urteil vom 22.4.2008, XI ZR 272/06 - bei juris unter Verweis auf Nobbe WM 2007 Sonderbeilage Nr. 1 S. 1, 7).

  • OLG München, 23.06.2009 - 5 U 5492/08

    Haftung des Kapitalanlegers gegenüber dem Insolvenzverwalter auf Rückzahlung der

    Bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werden muss (BVerfG NJW 1998, 3481, 3483; BGH Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 218 f.; Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 und Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZR 272/06, WM 2008, 1211 f., Tz. 3).

    Der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes verbietet es, bei Nichtigkeit des Treuhandvertrags über die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag einen entsprechenden Parallelanspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, und Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZR 272/06, Tz. 15).

  • BFH, 15.07.2010 - XI B 47/09

    Umsatzsteuer - Anforderungen an einen Leistungsaustausch

    Denn der zwischen den Erwerbern und der GmbH abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag --und damit auch die darin von den Erwerbern der GmbH erteilte umfassende Vollmacht-- sei wegen Verstoßes der GmbH gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig gewesen (Hinweis u.a. auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2008 XI ZR 272/06, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2008, 1211).
  • OLG München, 05.08.2008 - 5 U 5228/07

    Treuhandvermittelter Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds: Persönliche

    Für die Beantwortung der Frage, ob ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit umfassender Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, kommt es maßgebend darauf an, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit des Geschäftsbesorgers auf wirtschaftlichem Gebiet liegt oder die Klärung rechtlicher Verhältnisse im Vordergrund steht und besondere Rechtskenntnisse erforderlich sind, vgl. hierzu zuletzt BGH, Beschluss vom 22.04.2008, XI ZR 272/06 m. w. N. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der an die Fondsgeschäftsführer erklärte Auftrag mit Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, da der Schwerpunkt der Tätigkeit, zu der die Geschäftsführer berechtigt und verpflichtet wurden, auf rechtlichem Gebiet lag und besondere Rechtskenntnisse erforderte, vgl. hierzu BGH, a. a. O. Dementsprechend hat der BGH in mehreren Entscheidungen (NJW 06, 1813; NJW-RR 07, 1199, 1200; Urteil vom 17.10.2006, XI ZR 19/05) erkannt, dass eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages erteilte weitreichende Vollmacht, die Gesellschafter unter anderem bei der Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse zu vertreten, gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.
  • OLG München, 14.07.2009 - 5 U 4509/07

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrages wegen

    Nur im Rahmen des gesetzlich Vorgegebenen ist der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn beachtlich (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562, und Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZR 272/06, Tz. 15).
  • OLG München, 14.07.2009 - 5 U 5814/06

    Rückabwicklungsverlangen für einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer

  • OLG München, 14.07.2009 - 5 U 4689/07

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrages wegen

  • OLG München, 14.07.2009 - 5 U 2525/07

    Finanzierte Kapitalanlage: Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungs- bzw.

  • OLG Frankfurt, 03.03.2011 - 22 U 244/07

    Schadenersatz wegen fehlgeschlagener Fondsbeteiligung

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