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   BGH, 22.04.2010 - IX ZR 94/08   

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https://dejure.org/2010,8136
BGH, 22.04.2010 - IX ZR 94/08 (https://dejure.org/2010,8136)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2010 - IX ZR 94/08 (https://dejure.org/2010,8136)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2010 - IX ZR 94/08 (https://dejure.org/2010,8136)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Beurteilung von Insolvenzanfechtungsklagen des Europäischen Gerichtshofes nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000/EG (EuInsVO); Mögliches Fehlen eines Rechtsfortbildungsbedürfnisses zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2b der Verordnung Nr. 44/2001/EG vom 22. ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliche Beurteilung von Insolvenzanfechtungsklagen des Europäischen Gerichtshofes nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000/EG (EuInsVO); Mögliches Fehlen eines Rechtsfortbildungsbedürfnisses zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2b der Verordnung Nr. 44/2001/EG vom 22. ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erfolgslose Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus BGH, 22.04.2010 - IX ZR 94/08
    Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Februar 2009 in der Rechtssache C-339/07 (ZIP 2009, 427) ist geklärt, dass Insolvenzanfechtungsklagen unter Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (EuInsVO) und nicht unter die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) fallen.
  • BGH, 12.12.2019 - IX ZR 328/18

    Maßgeblichkeit des Rechts eines anderen Staats für die Rechtshandlung

    Im Rahmen von § 339 InsO ist die Anwendung des ausländischen Rechts nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern vom Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen (BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZR 94/08, juris Rn. 3; vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2017 - C-54/16, WM 2017, 1607 Rn. 36 ff mwN zu Art. 13 EuInsVO 2000).
  • OLG Hamburg, 16.02.2022 - 12 U 12/18

    Zahlungsanspruch wegen Anfechtung nach insolvenzrechtlichen Vorschriften;

    Die Anwendung ausländischen Rechts ist nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern der Anfechtungsgegner trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Beschluss vom 22.04.2010, IX ZR 94/08 - juris).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 1 U 17/11

    Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für

    Eine Insolvenzanfechtungsklage gehört jedoch zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; sie fällt deshalb als Annexverfahren ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind daher für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (EuGH, Urteil vom 12.02.2009 - C-339/07-, ZIP 2009, 427 [Tz. 21, 28], Deko Marty Belgium; BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06 -, ZIP 2009, 1287 [juris Rn. 6, 7]; BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZR 94/08 - [juris Rn. 2] und Vorabentscheidungsersuchen vom 21.06.2012 - IX ZR 2/12 -, WM 2012, 1449 [juris Rn. 3]).
  • LG Düsseldorf, 10.01.2023 - 4c O 60/21

    Bürstenanordnung Reinigungsvorrichtung

    Während er in seinem Beschluss vom 22. April 2010 (Az. IX ZR 94/08) davon ausgeht, dass "die Anwendung ausländischen Rechts nicht von Amts wegen zu prüfen ist, sondern der Anfechtungsgegner hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt", vertritt ein anderer Senat in seinem Beschluss vom 30. April 2013 (Az. VII ZB 22/12; zitiert von Kühnen, a.a.O.) die Auffassung, dass ausländisches Recht (dort griechisches Recht) von Amts wegen zu ermitteln sei.
  • LG Düsseldorf, 20.04.2023 - 4c O 1/22

    Hartbodenreinigungsvorrichtung

    Während er in seinem Beschluss vom 22. April 2010 (Az. IX ZR 94/08) davon ausgeht, dass " die Anwendung ausländischen Rechts nicht von Amts wegen zu prüfen ist, sondern der Anfechtungsgegner hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt ", vertritt ein anderer Senat in seinem Beschluss vom 30. April 2013 (Az. VII ZB 22/12; zitiert von Kühnen) die Auffassung, dass ausländisches Recht (dort griechisches Recht) von Amts wegen zu ermitteln sei.
  • LG Köln, 22.04.2021 - 85 O 24/20
    Dass die Parteifähigkeit einer chinesischen Gesellschaft anders zu beurteilen wäre, hat die Beklagte, der der entsprechende Vortrag obliegt, nicht dargetan (zur Darlegungs- und Beweislast vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2010 - IX ZR 94/08).
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